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Konzern- und Jahresabschlussprüfung
Gesetzliche und freiwillige Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen, Prüfungen von Jahresabschlüssen auf Basis der International Financial Reporting Standards (IFRS), Prüfungen gemäß US-amerikanischer Rechnungslegung (US-GAAP), Prüfungen von Privatstiftungen
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Prüferische Durchsicht (Review)
Ein prüferische Durchsicht oder Review stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung für Halbjahres- oder Quartalsberichte. Sie ist keine Abschlussprüfung, sondern eine kritische Würdigung des Abschlusses auf der Grundlage einer Plausibilitätsbeurteilung.
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Globale Prüfungsmethodologie
GTI Horizon™ ist der weltweit einheitliche, geschäftsprozess- und risikoorientierte Prüfungsansatz von Grant Thornton International Ltd.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Komplexe IFRS-Welt ganz einfach: Unsere Expert:innen navigieren Sie durch die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder und unterstützen Sie bei der Integration neuer Bestimmungen in das eigene Rechnungswesen.
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Sonderprüfungen und sonstige Prüfungsleistungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung bestehen vielfältige Prüfungs- und Beratungsanlässe. Einerseits gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen, andererseits steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beurteilung oder Beratung durch Sachverständige, oder es wird eine besondere Vertraulichkeit gewünscht. Standardlösungen sind hier nicht gefragt.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Wir unterstützen Sie bei der Umstellung der Abschlüsse nach UGB auf IFRS oder US-GAAP, beraten bei Konsolidierungen und der Erstellung von Konzernabschlüssen, der Einrichtung von Risikomanagement-Systemen, Risikosteuerung und Risikoberichterstattung uvm.
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Unternehmensteuern
Vor betrieblichen Grundsatzentscheidungen wie zB zur Optimierung der Unternehmensstruktur oder zur Frage der Vermögensübertragung, erstellt Grant Thornton Austria eine Analyse des Ist-Zustandes, erarbeitet gemeinsam mit Ihnen die Zielsetzungen und begleitet Sie bei der erfolgreichen Umsetzung.
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Internationale Steuergestaltung
Österreichische Unternehmen auf internationalem Expansionskurs oder internationale Klienten beim Einstieg in Österreich: Die lokalen Experten von Grant Thornton Unitreu verfügen nicht nur über langjährige Erfahrung in internationalen Steuerfragen, sondern sind durch die Anbindung an Grant Thornton International auch global vernetzt. Ein Fokus der Beratungstätigkeit liegt auf der Verrechnungspreisgestaltung, grenzüberschreitenden Transaktionen und Konzernfinanzierungen sowie Immobilientransaktionen.
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Verrechnungspreise
Der Fokus unserer Beratungstätigkeit liegt auf Ihrer optimalen Verrechnungspreisgestaltung. Dabei ist es unser Ziel, bereits im Vorfeld einer internationalen Investitions- oder Strukturentscheidung, die Möglichkeiten und Restriktionen zur Gestaltung von Verrechnungspreisen zu überprüfen und eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu liefern.
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Umsatzsteuer
Oftmals laufen Unternehmen dadurch Gefahr, dass die eigentlich kostenneutrale Umsatzsteuer schlussendlich ein wesentlicher Kostenfaktor wird. Hinzu kommt, dass das österreichische Finanzstrafrecht äußerst strenge Strafen vorsieht. Wir von Grant Thornton helfen Ihnen, die Kosten zu minimieren und gleichzeitig ihre Compliance sicherzustellen.
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Private Wealth
Der Erhalt, die Vermehrung von bestehenden, erwirtschafteten oder geerbten Vermögen sowie die Weitergabe an nächste Generationen, ist oftmals ein komplexes, hochsensibles und emotionales Thema. Unser erfahrenes Private Wealth Team zeichnet sich durch die langjährige und vertrauenswürdige Beratung aus.
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Immobilienberatung
Besonders in unsicheren Zeiten hat sich die Investition in beständige Werte bewährt. Immobilien gelten seit jeher als sichere Investitionsobjekte und haben insbesondere in den vergangenen Jahren als Wertanlage einen Aufschwung erlebt. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir Sie unterschiedlichsten Bereichen als kompetenter Partner unterstützen.
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Global Mobility Services
Entsendungsmanagement ist eine Aufgabe mit vielen Aspekten und vielen Ansprechpartnern. Für ein erfolgreiches Entsendungsmanagement benötigen Sie nicht nur einen lokalen Steuerberater, sondern ein Netzwerk, das grenzüberschreitend erfolgreich zusammenarbeitet. Grant Thornton verfügt über Mitgliedsfirmen in mehr als 130 Ländern mit Global Mobility Experten, die sich regelmäßig miteinander austauschen.
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Buchhaltung und Finanzbuchhaltung
Die Finanzbuchhaltung ist die Grundlage für viele Entscheidungen im Unternehmen. Nur wer seine Zahlen übersichtlich aufbereitet und sich einen guten Überblick über sein Unternehmen verschafft, kann Schwachpunkte rechtzeitig erkennen und auf negative Entwicklungen reagieren. Der Einsatz modernster Software (ab sofort BMD) ermöglicht Ihnen jederzeit den Zugriff auf Ihr Zahlenwerk. Digitales Belegwesen und ein Dokumentenmanagementsystem für die Datenarchivierung sind dabei selbstverständlich. Wir übernehmen Ihre Finanzbuchhaltung.
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Erstellung Jahres- und Konzernabschluss
Je nach Größe Ihres Unternehmens und abhängig von der gewählten Rechtsform sind Sie zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Außerdem wollen Anteilseigner, Eigentümer und Management regelmäßig mit Finanzinformationen versorgt werden. Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer Aufzeichnungspflichten und gewährleisten damit, dass Sie Gesellschaften, der Bank und anderen Adressaten aussagekräftige und verlässliche Zahlen präsentieren.
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Payroll Services
Personalverrechnung gehört zu den Themenbereichen, die sich rasant ändern und ständig an Komplexität gewinnen. Hier treffen Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Aufenthaltsrecht und andere Rechtsmaterien aufeinander. Unsere ExpertInnen helfen Ihrem Team, auf dem aktuellen Stand zu bleiben und komplexe Fragestellungen zu lösen. Wir übernehmen aber auch gerne die gesamte Personalverrechnung für Sie.
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Tax Compliance
Steuerbehörden halten Unternehmer und Freiberufler mit Steuerfragen ständig auf Trab, somit spielen sie eine zentrale Rolle in fast jeder Geschäftsentscheidung. Je nach Bedarf reichen unsere Leistungen von der Erstellung von Steuererklärungen, der Durchführung von Steuerberechnungen mit einer eingehenden Überprüfung der Daten als Bemessungsgrundlage bis hin zur internationalen Tax-Compliance für mehrere Länder.
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Robotic Process Automation (RPA)
Robotic Process Automation (RPA) ist eine einfache Möglichkeit für Unternehmen, Prozesse zu automatisieren und somit effizienter und kostengünstiger zu verfahren, bei gleichzeitiger Qualitätssteigerung und Erhöhung der Kundenzufriedenheit.
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Unternehmensbewertung
Jeder Bewertungsanlass erfordert ein Verständnis der individuellen Lösungsmöglichkeiten und Kenntnis der gesetzlichen und regulativen Vorgaben. Sie profitieren von unserer langjährigen praktischen Erfahrung und hohen fachlichen Expertise.
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Forensic Services & Cyber Security
Wenn es um Risken im Geschäft geht, sind unsere Expertinnen und Experten zur Stelle. Wir unterstützen Sie nicht nur in Verdachtsfällen oder bei Streitigkeiten, sondern entwickeln geeignete Strategien im Bereich der Prävention, um Ernstfälle möglichst zu verhindern. Unser Team im Bereich Cyber Security unterstützt Sie dabei, ihre Netzwerke und Anwendungen sicher zu gestalten und ist im Fall eines Sicherheitslecks rasch zur Stelle.
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Sustainability Services
Die Bedeutung von Nachhaltigkeit nimmt kontinuierlich zu. Dies umfasst die ESG-Faktoren, das heißt Umweltaspekte (Environmental), soziale und arbeitsrechtliche Aspekte (Social) sowie die Governance der Unternehmen und ihrer Lieferkette. Das wirkt sich auch maßgeblich auf das Geschäftsmodell vieler Unternehmen aus. Kunden, Investoren und Marktpartner erwarten, dass Unternehmen die ökologischen und sozialen Auswirkungen ihres Handelns kennen.
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Transaktionsberatung
Nur eine zielgesteuerte und fundierte Beratung hilft, die mit einer solchen Transaktion verbundenen Chancen und Risiken besser beurteilen und quantifizieren zu können. Wir untersuchen für Sie die wirtschaftliche, finanzielle und/oder steuerliche Situation des Zielunternehmens und begleiten und beraten Sie sowohl bei einem Erwerbsvorgang als auch bei einem Verkaufsprozess.
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Merger & Acquisition
Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen für Ihren Deal. In sämtlichen Phasen einer Unternehmenstransaktion auf Käufer- oder Verkäuferseite gewährleisten wir ein professionelles Transaktionsmanagement.
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Restrukturierung & Fortbestehens-prognose
Wir unterstützen Sie bei der Erhaltung Ihrer Wettbewerbsfähigkeit durch ein vielfältiges Leistungsportfolio: Sanierungsplan und Fortführungsprognosen, Operative Sanierung und Restrukturierung sowie strategische Neuausrichtung, Management Coaching, Financial Turn Around und Valuation Service uvm.
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IT Audit & Special Attestation
Die zunehmende Vernetzung und Digitalisierung zieht weitreichende Veränderungen in der Geschäftswelt nach sich. Zeitgemäße Rechnungslegung ist ohne komplexe IT-Systeme nicht mehr denkbar. Gleichzeitig steigen damit aber auch die Risiken für Unternehmen, insbesondere beim Umgang mit Daten. Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von Daten sind zentrale Sicherheitsanforderungen, die auch in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit von IT-gestützter Rechnungslegung zu erfüllen sind. Unsere IT-Prüfer sind Experten im operativen IT-Betrieb und entwickeln für Sie gezielte Maßnahmen, um Risiken entgegenzuwirken und die Sicherheit und Verlässlichkeit Ihrer IT-Systeme zu überprüfen.
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Internal Audit
Internal Audit unterstützt Unternehmen und Organisationen beim Erreichen ihrer Ziele, indem die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs-und Überwachungsprozesse analysiert und bewertet werden.
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Sachverständigen-Leistungen & Litigation Support
Grant Thornton Austria bietet umfassende Leistungen im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens mit einem breiten Kompetenzspektrum von Bankwesen bis hin zu Kommunikation. Kerntätigkeit von Sachverständigen ist die objektive Aufnahme von Befunden und die Erstattung von Gutachten – ungeachtet aller äußeren Umstände. Unsere Experten Gottwald Kranebitter und Georg H. Jeitler stellen als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sicher, dass höchste fachliche Standards sowie das Objektivitätsgebot eingehalten werden.
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Krisenmanagement
In einer akuten Krisensituation müssen in kurzer Zeit professionelle Maßnahmen zur Eindämmung der Krise und zur Umsetzung der behördlichen Auflagen ergriffen werden. Für Organisationen jeder Größe bietet Grant Thornton Austria ein umfassendes Herangehen für erfolgreiches Krisenmanagement.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain als Trägertechnologie für unter anderem Krypto-Währungen und Smart Contracts gewinnt zunehmend an Bedeutung. Grant Thornton Austria bietet umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien und –Geschäftsmodelle. Die Prüfung von Krypto-Währungen und anderen Blockchain-basierten digitalen Assets zeichnet sich durch einen hohen Komplexitätsgrad aus. Dies liegt an der raschen Veränderungen und Volatilität des Marktes, an dem Fehlen von umfassenden Vorschriften über die Krypto-Assets und der Tatsache, dass sich bestimmte Technologien noch in der Entwicklung befinden. Als verlässlicher Partner unterstützen wir Unternehmen mit unserer Expertise. Insbesondere im Bereich des Nachweises über die Existenz und das Eigentum über digitale Assets bieten wir in Zusammenarbeit mit Grant Thornton Kanada eine exzellente Methodik zur Prüfung digitaler Bestände. Unser Leistungsportfolio umfasst insbesondere: - Abschlussprüfungen von regulierten und nicht-regulierten Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Bestätigungsleistungen über das Vorhandensein, die Bewertung und das Eigentum von Krypto-Assets in definierten Wallets (u.a. unter Anwendung der International Standard on Assurance Engagements ISAE 3000) - Beratung im Bereich des Aufbaus und der Weiterentwicklung Interner Kontrollsysteme und IT- sowie Cybersecurity-Standards von Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Übernahme der internen Auditfunktion (Interne Revision)
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Unternehmen dabei, Wachstumsstrategien für eine nachhaltig erfolgreiche Zukunft zu entwickeln und das Potenzial Ihrer Marke maximal auszuschöpfen. Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie. Sofern Sie als Unternehmen nicht ausschließlich die Strategie der „Kostenführerschaft“ verfolgen, lohnt es sich, über ein eindeutiges leistungsbasiertes Alleinstellungsmerkmal zu verfügen, um am Markt nachhaltig profitabel wachsen zu können. In einer Zeit, in der der Überfluss den Mangel abgelöst hat, wird es für Unternehmen jedoch zunehmend schwieriger, sich von dem Wettbewerb klar abzugrenzen.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Das KMU Journal bietet monatlich wertvolle Informationen für Klein- und Mittelbetriebe. In dieser Ausgabe informieren wir über die folgenden Themen:
- Grundstückswert-Rechner online
- Eigenheimbefreiung und Grundstücksgröße
- Grundstücksübertragung mit „altem“ Einheitswert?
- Betrieblicher Verlustvortrag für die Pension?
- Lieferung in das EU-Ausland
- Umsatzsteuer-Weiterverrechnung bei Schenkung eines Betriebes
- Registrierkassenpflicht verfassungskonform, gilt seit 1. Mai 2016
- Steuergünstige Verköstigung von Mitarbeitern
Grundstückswert-Rechner online
Zur Berechnung des Grundstückswertes kann nun der Grundstückswert-Rechner auf der Homepage des Finanzministeriums benutzt werden.
Der Grunderwerbsteuer unterliegen Erwerbe von Grundstücken im Inland, wobei der Erwerbsvorgang nicht nur durch Abschluss eines Kaufvertrages, sondern etwa auch durch Ersitzung oder im Rahmen einer Zwangsversteigerung erfolgen kann.
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer (GrESt) dient der Wert der Gegenleistung (etwa der Kaufpreis), mindestens jedoch der Grundstückswert. Bei bestimmten Übertragungsvorgängen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken kommt aber nach wie vor der (niedrigere) einfache Einheitswert zur Anwendung.
Werden Grundstücke (die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden) unentgeltlich (Gegenleistung beträgt nicht mehr als 30 % des Grundstückswertes), im Familienverband oder im Erbwege übertragen, so bildet der Grundstückswert jedenfalls die Basis für die Berechnung der GrESt.
Pauschalwertmodell eine von drei Möglichkeiten
Für die Ermittlung des maßgeblichen Grundstückswertes sieht der Gesetzgeber wahlweise drei Möglichkeiten vor.
- Das pauschale Sachwertermittlungsverfahren,
- die Wertermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels oder
- der Nachweis des tatsächlichen Verkehrswertes des Grundstücks durch ein Immobiliensachverständigengutachten.
Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Berechnung nach dem Pauschalwertmodell, kann er dies nun mit Hilfe des Grundstückswert-Rechners auf https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb machen. Neben der Grundfläche muss im Berechnungsprogramm auch der Bodenwert pro m2 eingeben werden. Dieser ist auf dem aktuellen Einheitswertbescheid zu finden oder kann elektronisch über Finanz-Online angefordert werden.
Welche der drei Berechnungsmöglichkeiten zu einem grunderwerbsteueroptimalen Übertragungsvorgang führt, muss anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Wir beraten Sie dabei gerne!
Eigenheimbefreiung und Grundstücksgröße
Das Bundesfinanzgericht befand, dass keine größenmäßige Beschränkung eines Grundstückes im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung besteht. Es bleibt nun abzuwarten, ob sich der Verwaltungsgerichtshof dem anschließt.
Seit 1. April 2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der. Immobilienertragsteuer. Als Grundstücke gelten in diesem Zusammenhang nicht nur der (nackte) Grund und Boden sondern auch Gebäude und grundstücksgleiche Rechte wie etwa Baurechte.
Eine Ausnahme von der allgemeinen Steuerpflicht privater Grundstücksveräußerungen besteht unter anderem dann, wenn eine Veräußerung eines Eigenheimes samt Grund und Boden stattgefunden hat, das dem Veräußerer
- ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder
- innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (sog Hauptwohnsitzbefreiung).
Nutzung des Eigenheims als Garten oder Nebenfläche
Befreit ist das Eigenheim samt Grund und Boden. In welchem Umfang der Grund und Boden allerdings von der Hauptwohnsitzbefreiung umfasst sein soll, ist im Gesetz nicht klar geregelt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird Grund und Boden insoweit in die Hauptwohnsitzbefreiung einbezogen, als dieser der Nutzung des Eigenheims als Garten oder Nebenfläche dient. Jedenfalls anzunehmen ist das bei Grundstücken mit einer Gesamtfläche bis maximal 1.000 m2. Bei größeren Grundstücken ist daher jener Teil, der die 1.000 m2 übersteigt, nicht von der Hauptwohnsitzbefreiung erfasst und somit steuerpflichtig.
Bundesfinanzgericht gegen Finanzverwaltung
Das Bundesfinanzgericht (BFG) ist in einem jüngst ergangenen Erkenntnis dieser Ansicht der Finanzverwaltung jedoch nicht gefolgt. Demnach besteht keine größenmäßige Beschränkung im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung. Somit ist die Veräußerung eines Eigenheimes samt dem als Eigenheimgarten genutzten Grundstück unabhängig von dessen Größe von der Steuerpflicht ausgenommen.
Zu beachten ist, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht wurde. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der VwGH der Rechtsansicht des BFG anschließt oder nicht.
Grundstücksübertragung mit „altem“ Einheitswert?
Bei Grundstücksübertragen, die im Rahmen von Umgründungsvorgängen übertragen werden, besteht noch bis 30. September 2016 ein Wahlrecht, ob die neue oder die alte Rechtslage angewendet wird. Wenn die alte Rechtslage zu einer niedrigeren Grunderwerbsteuerbelastung führt, sollte daher noch heuer eine Rechtsformplanung in Betracht gezogen werden.
Seit dem 1. Jänner 2016 ist das neue Grunderwerbsteuergesetz in Kraft. Die Bemessungsgrundlage sowie der Tarif wurden dabei neu geregelt. Entscheidend für die Höhe des Steuersatzes ist nun insbesondere, ob es sich um einen entgeltlichen, teilentgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragungsvorgang handelt.
Für alle unentgeltlichen Erwerbsvorgänge kommt der sogenannte Stufentarif zur Anwendung: Danach sind für die ersten € 250.000 0,5 %, für die nächsten € 150.000 2 %, und darüber hinaus 3,5 % an Grunderwerbsteuer zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage bildet in diesen Fällen immer der Grundstückswert. Bei entgeltlichen Vorgängen ist der Wert der Gegenleistung die Bemessungsgrundlage und mit einem Steuersatz von 3,5 % zu besteuern. Teilentgeltliche Vorgänge sind in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufzusplitten.
Erwerbsvorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz
Im Rahmen von Erwerbsvorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz jedoch eine Begünstigung insofern in Anspruch genommen werden, als für die Bemessungsgrundlage stets der Grundstückswert herangezogen wird und der Steuersatz insgesamt lediglich 0,5 % beträgt. Bis zum 31. Dezember 2015 bildete für Übertragungsvorgänge im Zuge von Umgründungen der 2-fache Einheitswert die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage (welcher im Regelfall niedriger ist als der Grundstückswert). Der Steuersatz beträgt 3,5 %.
Grundsätzlich kommt die alte Rechtslage mit den Einheitswerten (außer bei land- und forstwirtschaftlichen gewidmeten Grundstücken) nicht mehr zu Anwendung. Bei Grundstücksübertragen, die im Rahmen von Umgründungsvorgängen gemäß dem Umgründungssteuergesetz übertragen werden, besteht jedoch noch bis 30. September 2016 ein Wahlrecht, ob die neue oder die alte Rechtslage angewendet wird.
Umgründung aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll?
Sofern die alte Rechtslage zu einer niedrigeren Grunderwerbsteuerbelastung aufgrund der Einheitswerte führt, sollte daher noch heuer eine Rechtsformplanung in Betracht gezogen werden. Ob eine Umgründung jedoch aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss anhand der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Wir beraten Sie dabei gerne!
Achtung: Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken haben sich im Zuge der Steuerreform 2015/2016 keine Änderungen ergeben. Übertragungen von solchen Grundstücken wurden daher in den obigen Ausführungen nicht berücksichtigt.
Betrieblicher Verlustvortrag für die Pension?
Bei der Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebes wird ein Verlustvortrag mit einem etwaigen Aufgabegewinn verrechnet. Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag kann dann gegen künftige Pensionseinkünfte verrechnet werden.
Die anlässlich eines Betriebes entstandenen Verluste vorangegangener Jahre können von natürlichen Personen im Rahmen eines Verlustvortrags gewinnmindernd als Sonderausgabe in den folgenden Jahren geltend gemacht werden. Der Verlust ist dabei zu 100 % gegen sämtliche Einkünfte verrechenbar und kann daher auch zur Verrechnung mit zukünftigen Pensionseinkünften genutzt werden.
Die Möglichkeit des Verlustvortages besteht für Unternehmer, die im Rahmen ihres Einzelunternehmens oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft auch Verluste „erwirtschaftet“ haben. Der Verlustvortrag stellt ein höchstpersönliches Recht dar, welches nur von demjenigen Steuerpflichtigen genutzt werden kann, der den Verlust auch „erwirtschaftet“ hat.
Ab der Veranlagung 2016 kann der Verlustabzug neben den buchführenden Steuerpflichtigen auch von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zeitlich unbeschränkt genutzt werden. Früher war eine Verwertung des Verlusts für Einnahmen-Ausgaben-Rechner nur möglich, wenn dieser in den vorangegangenen 3 Jahren entstanden ist. Die zeitlich unbeschränkte Verlustverwertung gilt für Verluste, die ab dem Jahr 2013 entstanden sind.
Einzelunternehmen/Mitunternehmeranteil
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften stehen die Verlustvorträge dem Unternehmer bzw. den Gesellschaftern zu. Im Rahmen der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebes wird in einem ersten Schritt der Verlustvortrag mit einem etwaigen Aufgabegewinn bzw. Veräußerungsgewinn verwertet. Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag kann jedoch in den folgenden Jahren genutzt werden und gegen künftige Pensionseinkünfte verrechnet werden.
GmbH
Verlustvorträge, die auf Ebene einer GmbH entstanden sind, können nicht vom Gesellschafter genutzt werden, da nur die GmbH als eigenständiges Steuersubjekt die Verlustvorträge geltend machen kann. Die GmbH kann einen Verlust der vergangenen Jahre in Höhe von 75 % gegen ihre Einkünfte verrechnen. Im Falle der Liquidation der GmbH gehen jedoch noch vorhandene Verlustvorträge unter.
Damit jedoch eine Verrechnung der Verlustvorträge auf Ebene des Gesellschafters gegen zukünftige Pensionseinkünfte erfolgen kann, könnte angedacht werden, eine Umwandlung gemäß Umgründungssteuergesetz vorzunehmen, wodurch die Verlustvorträge von der GmbH auf die natürliche Person übertragen werden. Ein weiterer Vorteil wäre unter Umständen, dass im Rahmen der Betriebsaufgabe steuerliche Begünstigungen, beispielsweise im Zusammenhang mit Gebäuden, in Anspruch genommen werden können.
Zu beachten gilt jedoch eine etwaige Ausschüttungsfiktion, die jedoch aufgrund von hohen Verlustvorträgen im Regelfall keine Auswirkungen haben sollte. Wesentlicher Nachteil der Umwandlung wäre allerdings die Ausweitung der Haftung, welche vor einer Umwandlung zu prüfen wäre. Da die Umwandlung auch noch weitere Nachteile mit sich ziehen könnte, sollte vor der Umwandlung unbedingt mit uns ein Vorteilhaftigkeitsvergleich gemacht werden.
Lieferung in das EU-Ausland
Bei einer Lieferung in das EU-Ausland ist der buchmäßige Nachweis eine Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit, welcher auch nachträglich berichtigt werden kann.
Eine entgeltliche Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes (die nicht nur vorübergehend ist), beginnend in Österreich in das EU-Ausland durch einen Unternehmer an einen anderen Unternehmer ist eine innergemeinschaftliche Lieferung. Diese ist umsatzsteuerfrei, weshalb in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
Der Unternehmer hat das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung buchmäßig nachzuweisen und zusätzliche Aufzeichnungen der Beförderung und der Versendung zu führen. Kann der buchmäßige Nachweis nicht erbracht werden, so schuldet das liefernde Unternehmen die auf die Lieferung entfallende Umsatzsteuer, sofern der Unternehmer die materielle Voraussetzung der Steuerfreiheit nicht zweifelsfrei nachweisen kann. Der buchmäßige Nachweis ist eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit, welcher auch nachträglich berichtigt werden kann.
Der Unternehmer hat folgende Buchnachweise zu erbringen bzw. folgende Aufzeichnungen zu führen:
- Name, Anschrift und die UID des Abnehmers
- Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen;
- Handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung;
- Tag der Lieferung;
- Vereinbartes Entgelt bzw. bei vereinnahmter Entgeltbesteuerung das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung;
- Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung;
- Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet;
- Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
Weiters sind je nach Art der Lieferung unterschiedliche Nachweise der Beförderung und der Versendung zu erbringen.
Beförderung
- Durchschrift oder Abschrift der Rechnung
- Handelsüblicher Beleg mit dessen Hilfe der Bestimmungsort feststellbar ist (Lieferschein)
- Bei einer Lieferung mit dem eigenen Fahrzeug durch den Unternehmer oder eines Mitarbeiters: original unterschriebene Empfangsbestätigung des Abnehmers (Mustererklärung: Anhang 5 der Umsatzsteuerrichtlinien)
- Bei Abholung der Waren durch den Abnehmer oder einer von ihm beauftragten Person: original unterschriebene Verbringungserklärung des Abnehmers (Mustererklärung: Anhang 6 der Umsatzsteuerrichtlinien), Feststellung der Identität der abholenden Person, Anfertigung einer Kopie des Reisepasses oder Führerscheins und eine Spezialvollmacht, die die abholende Person zur Abholung berechtigt
Lieferung durch einen Dritten im Auftrag des Lieferanten oder des Abnehmers
- Durchschrift oder Abschrift der Rechnung
- Versendungsbelege (zB.: Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen)
- Bei Unzumutbarkeit dieser Voraussetzungen: Nachweiserbringung wie bei der Beförderung
Unabhängig vom erbrachten Nachweis ist eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht steuerfrei, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass die dem Geschäft zugrundeliegende Lieferung im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.
Umsatzsteuer-Weiterverrechnung bei Schenkung eines Betriebes
Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes ist für die Weiterverrechnung der Umsatzsteuer zu prüfen, ob für die geschenkten Wirtschaftsgüter ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.
Möchte ein Unternehmer seinen Betrieb mittels Schenkung übertragen, so wird dieser Rechtsvorgang einer Entnahme eines Gegenstandes gleichgestellt und würde der umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchsbesteuerung unterliegen, sofern hinsichtlich der geschenkten Wirtschaftsgüter ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Die Bemessungsgrundlage der Eigenverbrauchsbesteuerung stellen der Wiederbeschaffungspreis bzw. bei selbst hergestellten Gegenständen die Selbstkosten dar.
Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes muss für jeden Gegenstand, für den ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, der Wiederbeschaffungspreis bzw. die Selbstkosten ermittelt werden. Der Beschenkte kann sich bei Weiterführung des Betriebes die in der Rechnung angeführte Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückholen, sofern er selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Ausnahme Liegenschaften
Eine Ausnahme von dieser Grundregel besteht für Liegenschaften. Die Entnahme und Übertragung von Grundstücken ist gemäß Gesetz steuerfrei. Folglich müsste aufgrund einer insoweit steuerfreien Entnahme die ursprünglich in Anspruch genommene Vorsteuer (z.B. für die Herstellung des Gebäudes oder für Großreparaturen) im Ausmaß der noch ausstehenden Zwanzigstel berichtigt werden.
Da diese berichtigte Vorsteuer aber dem Geschenkgeber nicht überrechnet werden kann, würde die Vorsteuerberichtigung den Geschenkgeber finanziell belasten. Um dies zu verhindern, kann der Geschenkgeber im Rahmen der Übertragung der Liegenschaft zur Umsatz-Steuerpflicht optieren und die auf den Eigenverbrauch anfallende Umsatzsteuer wie bei allen anderen Gegenständen dem Beschenkten in Rechnung stellen. Der Beschenkte kann sich diese wiederum, bei Vorliegen der Voraussetzungen, als Vorsteuer zurückholen.
Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes ist für die Weiterverrechnung der Umsatzsteuer somit zu prüfen, ob für die geschenkten Wirtschaftsgüter vormals ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.
Registrierkassenpflicht verfassungskonform, gilt seit 1. Mai 2016
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass die Registrierkassenpflicht verfassungskonform ist. Sie ist laut VfGH dazu geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden.
Die Verpflichtung zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse liegt damit im öffentlichen Interesse und bewirkt auch bei Kleinunternehmen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung. Auch die Gleichstellung von Bankomat- und Kreditkartenzahlungen mit Barzahlungen hält der VfGH für gerechtfertigt.
Weiters hat der VfGH aber festgestellt, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht keine Rückwirkung vorgesehen hat, weshalb die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse seit 1. Mai 2016 gilt.
Registrierkassenpflicht ab 1. Mai 2016
Ob im Jahr 2015 die betreffenden Umsatzgrenzen überschritten wurden, ist somit für die Registrierkassenpflicht irrelevant. Erst der ab 1. Jänner 2016 erzielte Umsatz ist ausschlaggebend. Daher entsteht die Registrierkassenpflicht bei monatlicher UVA-Abgabe seit dem 1. Mai 2016. Ist der UVA-Zeitraum das Quartal (erster Beobachtungszeitraum somit Jänner-März 2016), so tritt die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse frühestens ab 1. Juli 2016 ein.
Beispiel 1: Registrierkassenpflicht seit 1. Mai 2016: Der Nettoumsatz (ohne USt) betrug im Unternehmen im Jänner 2016 € 40.000, davon waren € 8.500 Barumsätze (netto ohne USt; inklusive Bankomat-, Kreditkartenzahlungen und Gutscheineinlösungen). Nachdem die Umsatzschwelle von € 15.000 und auch die Barumsatzschwelle von € 7.500 bereits im Jänner 2016 überschritten wurden, trat die Pflicht zur Führung einer elektronischen Registrierkasse mit Beginn des viertfolgenden Monats, also mit 1. Mai 2016 in Kraft.
Beispiel 2: Registrierkassenpflicht ab 1. September 2016: Der Nettoumsatz (ohne USt) überschreitet - aufaddiert von Jänner bis Mai 2016 - erstmals im Mai 2016 die Umsatzschwelle von € 15.000 und auch die Barumsatzschwelle von € 7.500. Damit tritt die Pflicht zur Führung einer elektronischen Registrierkasse mit Beginn des viertfolgenden Monats, also mit 1. September 2016 ein.
Achtung: Unabhängig von den besonderen Bestimmungen rund um die Registrierkassenpflicht sind bereits seit 1. Jänner 2016 grundsätzlich die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht zu beachten!
Steuergünstige Verköstigung von Mitarbeitern
Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Lohnsteuer befreit. Kürzlich gab es im Bereich „steuergünstige Verköstigung“ von Mitarbeitern relevante Änderungen.
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind von der Einkommensteuer befreit. Unklar ist in diesem Zusammenhang, wie der Begriff „am Arbeitsplatz“ zu verstehen ist. Bis dato wurde der Begriff eher weit ausgelegt, wodurch nicht nur Mahlzeiten, die unmittelbar im Betrieb ausgegeben wurden, von der Steuerbefreiung erfasst waren, sondern auch die Verköstigung der Arbeitnehmer außerhalb des Betriebes des Arbeitsgebers, wie etwa durch ein Gasthaus, mit dem der Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat.
Kantine außerhalb des Betriebsgeländes?
Nach neuerer Ansicht der Finanzverwaltung sollen freie oder verbilligte Mahlzeiten aber künftig nur mehr dann von der Steuerbefreiung erfasst werden, wenn sie im Betrieb verabreicht werden oder wenn sie von außerhalb des Betriebes zum Verbrauch in den Betrieb geliefert werden. Liegt die Kantine außerhalb des Betriebsgeländes oder erfolgt die Verköstigung durch ein Gasthaus in dessen eigenen Räumlichkeiten, soll es zu einem Verlust der Steuerfreiheitkommen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) ist in einem jüngst ergangenen Erkenntnis dieser engen Ansicht der Finanzverwaltung aber nicht gefolgt. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der VwGH der Rechtsansicht des BFG anschließt.
Gutscheine für Mahlzeiten
Alternativ können dem Arbeitnehmer auch Gutscheine für Mahlzeiten gewährt werden (sog „Menügutscheine“). Diese sind bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei, sofern die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Seit dem 1.1.2016 ist es dabei nicht mehr erforderlich, dass sich die Gaststätte, bei welcher der Gutschein eingelöst wird, in der Nähe des Arbeitsplatzes befindet.
Gutscheine für Lebensmittel
Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden und müssen sie nicht sofort konsumiert werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag von der Einkommensteuer befreit (sog „Lebensmittelgutscheine“).
Zu beachten ist, dass die Verköstigung bzw. die Übergabe von Gutscheinen nur dann steuerfrei ist, wenn dies durch den Arbeitgeber auf freiwilliger Basis geschieht, der Dienstnehmer also keinen Rechtsanspruch darauf hat. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Zusage im Rahmen eines Arbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder langjähriger Übung erfolgt. Eine kollektivvertragliche Vereinbarung wäre hingegen begünstigungsschädlich.