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Konzern- und Jahresabschlussprüfung
Gesetzliche und freiwillige Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen, Prüfungen von Jahresabschlüssen auf Basis der International Financial Reporting Standards (IFRS), Prüfungen gemäß US-amerikanischer Rechnungslegung (US-GAAP), Prüfungen von Privatstiftungen
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Prüferische Durchsicht (Review)
Ein prüferische Durchsicht oder Review stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung für Halbjahres- oder Quartalsberichte. Sie ist keine Abschlussprüfung, sondern eine kritische Würdigung des Abschlusses auf der Grundlage einer Plausibilitätsbeurteilung.
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Globale Prüfungsmethodologie
GTI Horizon™ ist der weltweit einheitliche, geschäftsprozess- und risikoorientierte Prüfungsansatz von Grant Thornton International Ltd.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Komplexe IFRS-Welt ganz einfach: Unsere Expert:innen navigieren Sie durch die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder und unterstützen Sie bei der Integration neuer Bestimmungen in das eigene Rechnungswesen.
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Sonderprüfungen und sonstige Prüfungsleistungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung bestehen vielfältige Prüfungs- und Beratungsanlässe. Einerseits gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen, andererseits steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beurteilung oder Beratung durch Sachverständige, oder es wird eine besondere Vertraulichkeit gewünscht. Standardlösungen sind hier nicht gefragt.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Wir unterstützen Sie bei der Umstellung der Abschlüsse nach UGB auf IFRS oder US-GAAP, beraten bei Konsolidierungen und der Erstellung von Konzernabschlüssen, der Einrichtung von Risikomanagement-Systemen, Risikosteuerung und Risikoberichterstattung uvm.
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Unternehmensteuern
Vor betrieblichen Grundsatzentscheidungen wie zB zur Optimierung der Unternehmensstruktur oder zur Frage der Vermögensübertragung, erstellt Grant Thornton Austria eine Analyse des Ist-Zustandes, erarbeitet gemeinsam mit Ihnen die Zielsetzungen und begleitet Sie bei der erfolgreichen Umsetzung.
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Internationale Steuergestaltung
Österreichische Unternehmen auf internationalem Expansionskurs oder internationale Klienten beim Einstieg in Österreich: Die lokalen Experten von Grant Thornton Unitreu verfügen nicht nur über langjährige Erfahrung in internationalen Steuerfragen, sondern sind durch die Anbindung an Grant Thornton International auch global vernetzt. Ein Fokus der Beratungstätigkeit liegt auf der Verrechnungspreisgestaltung, grenzüberschreitenden Transaktionen und Konzernfinanzierungen sowie Immobilientransaktionen.
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Verrechnungspreise
Der Fokus unserer Beratungstätigkeit liegt auf Ihrer optimalen Verrechnungspreisgestaltung. Dabei ist es unser Ziel, bereits im Vorfeld einer internationalen Investitions- oder Strukturentscheidung, die Möglichkeiten und Restriktionen zur Gestaltung von Verrechnungspreisen zu überprüfen und eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu liefern.
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Umsatzsteuer
Oftmals laufen Unternehmen dadurch Gefahr, dass die eigentlich kostenneutrale Umsatzsteuer schlussendlich ein wesentlicher Kostenfaktor wird. Hinzu kommt, dass das österreichische Finanzstrafrecht äußerst strenge Strafen vorsieht. Wir von Grant Thornton helfen Ihnen, die Kosten zu minimieren und gleichzeitig ihre Compliance sicherzustellen.
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Private Wealth
Der Erhalt, die Vermehrung von bestehenden, erwirtschafteten oder geerbten Vermögen sowie die Weitergabe an nächste Generationen, ist oftmals ein komplexes, hochsensibles und emotionales Thema. Unser erfahrenes Private Wealth Team zeichnet sich durch die langjährige und vertrauenswürdige Beratung aus.
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Immobilienberatung
Besonders in unsicheren Zeiten hat sich die Investition in beständige Werte bewährt. Immobilien gelten seit jeher als sichere Investitionsobjekte und haben insbesondere in den vergangenen Jahren als Wertanlage einen Aufschwung erlebt. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir Sie unterschiedlichsten Bereichen als kompetenter Partner unterstützen.
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Global Mobility Services
Entsendungsmanagement ist eine Aufgabe mit vielen Aspekten und vielen Ansprechpartnern. Für ein erfolgreiches Entsendungsmanagement benötigen Sie nicht nur einen lokalen Steuerberater, sondern ein Netzwerk, das grenzüberschreitend erfolgreich zusammenarbeitet. Grant Thornton verfügt über Mitgliedsfirmen in mehr als 130 Ländern mit Global Mobility Experten, die sich regelmäßig miteinander austauschen.
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Buchhaltung und Finanzbuchhaltung
Die Finanzbuchhaltung ist die Grundlage für viele Entscheidungen im Unternehmen. Nur wer seine Zahlen übersichtlich aufbereitet und sich einen guten Überblick über sein Unternehmen verschafft, kann Schwachpunkte rechtzeitig erkennen und auf negative Entwicklungen reagieren. Der Einsatz modernster Software (ab sofort BMD) ermöglicht Ihnen jederzeit den Zugriff auf Ihr Zahlenwerk. Digitales Belegwesen und ein Dokumentenmanagementsystem für die Datenarchivierung sind dabei selbstverständlich. Wir übernehmen Ihre Finanzbuchhaltung.
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Erstellung Jahres- und Konzernabschluss
Je nach Größe Ihres Unternehmens und abhängig von der gewählten Rechtsform sind Sie zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Außerdem wollen Anteilseigner, Eigentümer und Management regelmäßig mit Finanzinformationen versorgt werden. Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer Aufzeichnungspflichten und gewährleisten damit, dass Sie Gesellschaften, der Bank und anderen Adressaten aussagekräftige und verlässliche Zahlen präsentieren.
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Payroll Services
Personalverrechnung gehört zu den Themenbereichen, die sich rasant ändern und ständig an Komplexität gewinnen. Hier treffen Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Aufenthaltsrecht und andere Rechtsmaterien aufeinander. Unsere ExpertInnen helfen Ihrem Team, auf dem aktuellen Stand zu bleiben und komplexe Fragestellungen zu lösen. Wir übernehmen aber auch gerne die gesamte Personalverrechnung für Sie.
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Tax Compliance
Steuerbehörden halten Unternehmer und Freiberufler mit Steuerfragen ständig auf Trab, somit spielen sie eine zentrale Rolle in fast jeder Geschäftsentscheidung. Je nach Bedarf reichen unsere Leistungen von der Erstellung von Steuererklärungen, der Durchführung von Steuerberechnungen mit einer eingehenden Überprüfung der Daten als Bemessungsgrundlage bis hin zur internationalen Tax-Compliance für mehrere Länder.
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Robotic Process Automation (RPA)
Robotic Process Automation (RPA) ist eine einfache Möglichkeit für Unternehmen, Prozesse zu automatisieren und somit effizienter und kostengünstiger zu verfahren, bei gleichzeitiger Qualitätssteigerung und Erhöhung der Kundenzufriedenheit.
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Unternehmensbewertung
Jeder Bewertungsanlass erfordert ein Verständnis der individuellen Lösungsmöglichkeiten und Kenntnis der gesetzlichen und regulativen Vorgaben. Sie profitieren von unserer langjährigen praktischen Erfahrung und hohen fachlichen Expertise.
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Forensic Services & Cyber Security
Wenn es um Risken im Geschäft geht, sind unsere Expertinnen und Experten zur Stelle. Wir unterstützen Sie nicht nur in Verdachtsfällen oder bei Streitigkeiten, sondern entwickeln geeignete Strategien im Bereich der Prävention, um Ernstfälle möglichst zu verhindern. Unser Team im Bereich Cyber Security unterstützt Sie dabei, ihre Netzwerke und Anwendungen sicher zu gestalten und ist im Fall eines Sicherheitslecks rasch zur Stelle.
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Sustainability Services
Die Bedeutung von Nachhaltigkeit nimmt kontinuierlich zu. Dies umfasst die ESG-Faktoren, das heißt Umweltaspekte (Environmental), soziale und arbeitsrechtliche Aspekte (Social) sowie die Governance der Unternehmen und ihrer Lieferkette. Das wirkt sich auch maßgeblich auf das Geschäftsmodell vieler Unternehmen aus. Kunden, Investoren und Marktpartner erwarten, dass Unternehmen die ökologischen und sozialen Auswirkungen ihres Handelns kennen.
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Transaktionsberatung
Nur eine zielgesteuerte und fundierte Beratung hilft, die mit einer solchen Transaktion verbundenen Chancen und Risiken besser beurteilen und quantifizieren zu können. Wir untersuchen für Sie die wirtschaftliche, finanzielle und/oder steuerliche Situation des Zielunternehmens und begleiten und beraten Sie sowohl bei einem Erwerbsvorgang als auch bei einem Verkaufsprozess.
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Merger & Acquisition
Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen für Ihren Deal. In sämtlichen Phasen einer Unternehmenstransaktion auf Käufer- oder Verkäuferseite gewährleisten wir ein professionelles Transaktionsmanagement.
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Restrukturierung & Fortbestehens-prognose
Wir unterstützen Sie bei der Erhaltung Ihrer Wettbewerbsfähigkeit durch ein vielfältiges Leistungsportfolio: Sanierungsplan und Fortführungsprognosen, Operative Sanierung und Restrukturierung sowie strategische Neuausrichtung, Management Coaching, Financial Turn Around und Valuation Service uvm.
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IT Audit & Special Attestation
Die zunehmende Vernetzung und Digitalisierung zieht weitreichende Veränderungen in der Geschäftswelt nach sich. Zeitgemäße Rechnungslegung ist ohne komplexe IT-Systeme nicht mehr denkbar. Gleichzeitig steigen damit aber auch die Risiken für Unternehmen, insbesondere beim Umgang mit Daten. Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von Daten sind zentrale Sicherheitsanforderungen, die auch in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit von IT-gestützter Rechnungslegung zu erfüllen sind. Unsere IT-Prüfer sind Experten im operativen IT-Betrieb und entwickeln für Sie gezielte Maßnahmen, um Risiken entgegenzuwirken und die Sicherheit und Verlässlichkeit Ihrer IT-Systeme zu überprüfen.
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Internal Audit
Internal Audit unterstützt Unternehmen und Organisationen beim Erreichen ihrer Ziele, indem die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs-und Überwachungsprozesse analysiert und bewertet werden.
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Sachverständigen-Leistungen & Litigation Support
Grant Thornton Austria bietet umfassende Leistungen im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens mit einem breiten Kompetenzspektrum von Bankwesen bis hin zu Kommunikation. Kerntätigkeit von Sachverständigen ist die objektive Aufnahme von Befunden und die Erstattung von Gutachten – ungeachtet aller äußeren Umstände. Unsere Experten Gottwald Kranebitter und Georg H. Jeitler stellen als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sicher, dass höchste fachliche Standards sowie das Objektivitätsgebot eingehalten werden.
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Krisenmanagement
In einer akuten Krisensituation müssen in kurzer Zeit professionelle Maßnahmen zur Eindämmung der Krise und zur Umsetzung der behördlichen Auflagen ergriffen werden. Für Organisationen jeder Größe bietet Grant Thornton Austria ein umfassendes Herangehen für erfolgreiches Krisenmanagement.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain als Trägertechnologie für unter anderem Krypto-Währungen und Smart Contracts gewinnt zunehmend an Bedeutung. Grant Thornton Austria bietet umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien und –Geschäftsmodelle. Die Prüfung von Krypto-Währungen und anderen Blockchain-basierten digitalen Assets zeichnet sich durch einen hohen Komplexitätsgrad aus. Dies liegt an der raschen Veränderungen und Volatilität des Marktes, an dem Fehlen von umfassenden Vorschriften über die Krypto-Assets und der Tatsache, dass sich bestimmte Technologien noch in der Entwicklung befinden. Als verlässlicher Partner unterstützen wir Unternehmen mit unserer Expertise. Insbesondere im Bereich des Nachweises über die Existenz und das Eigentum über digitale Assets bieten wir in Zusammenarbeit mit Grant Thornton Kanada eine exzellente Methodik zur Prüfung digitaler Bestände. Unser Leistungsportfolio umfasst insbesondere: - Abschlussprüfungen von regulierten und nicht-regulierten Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Bestätigungsleistungen über das Vorhandensein, die Bewertung und das Eigentum von Krypto-Assets in definierten Wallets (u.a. unter Anwendung der International Standard on Assurance Engagements ISAE 3000) - Beratung im Bereich des Aufbaus und der Weiterentwicklung Interner Kontrollsysteme und IT- sowie Cybersecurity-Standards von Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Übernahme der internen Auditfunktion (Interne Revision)
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Unternehmen dabei, Wachstumsstrategien für eine nachhaltig erfolgreiche Zukunft zu entwickeln und das Potenzial Ihrer Marke maximal auszuschöpfen. Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie. Sofern Sie als Unternehmen nicht ausschließlich die Strategie der „Kostenführerschaft“ verfolgen, lohnt es sich, über ein eindeutiges leistungsbasiertes Alleinstellungsmerkmal zu verfügen, um am Markt nachhaltig profitabel wachsen zu können. In einer Zeit, in der der Überfluss den Mangel abgelöst hat, wird es für Unternehmen jedoch zunehmend schwieriger, sich von dem Wettbewerb klar abzugrenzen.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Das KMU Journal bietet monatlich wertvolle Informationen für Klein- und Mittelbetriebe. In dieser Ausgabe informieren wir über die folgenden Themen:
- Registrierkasse bei Hausapotheke und Hausbesuchen von Ärzten
- Aufbewahrung von Belegen - Entsorgung nur unter Vorbehalt
- Korrektur im Bereich Einlagenrückzahlung aus Kapitalgesellschaften
- Stiften von Liegenschaften: Was ist steuerlich zu beachten?
- Jubiläumsgeschenke: 2016 einerseits SV-Pflicht, andererseits SV-Befreiung
- Wahlrechte bei der 1. Umsatzsteuervoranmeldung
- Welchem Umsatzsteuersatz unterliegt die Jagdpacht?
- Einkommensteuervorauszahlungen 2016 reduzieren?
Registrierkasse bei Hausapotheke und Hausbesuchen von Ärzten
Auch Ärzte trifft die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht sowie die Registrierkassenpflicht, sofern die dafür relevanten Grenzen überschritten werden. Dabei sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten.
Barumsätze
Erzielt ein Arzt seine Einkünfte im Rahmen einer Privatordination und bezahlen die Patienten das Honorar bar (mit Bargeld, Bankomat, Kreditkarte, u.ä.), benötigt er bei Überschreiten der Umsatzgrenzen (€ 15.000 Umsatz und € 7.500 je Betrieb und pro Jahr) eine Registrierkasse. Werden die Honorarnoten nicht bar bezahlt, sondern später mit Erlagschein überwiesen, liegen keine Barumsätze und insofern keine Registrierkassenpflicht vor.
Anders gelagert ist der Fall im Allgemeinen beim Kassenarzt: Die Leistungen, die ein Kassenarzt an seine Patienten erbringt, werden in der Regel an die Krankenkasse verrechnet und von dieser per Überweisung bezahlt. Folglich liegen weder Barumsätze zwischen dem Kassenarzt und seinen Patienten noch zwischen Kassenarzt und Krankenkasse vor, womit für diesen Bereich grundsätzlich keine Registrierkasse erforderlich ist. Sollte der Kassenarzt aber noch andere, nicht kassenpflichtige Leistungen an die Patienten erbringen, gilt das zum Privatarzt Gesagte.
Verschwiegenheitspflicht
Bei der Belegerteilung für die Barzahlung von Privathonoraren sind im Hinblick auf die ärztliche Verschwiegenheitspflicht personenbezogene Daten der Patienten weder am Beleg auszuweisen, noch in der Registrierkasse zu erfassen. Auch ist ein Verweis auf die Honorarnote, die Art und Umfang der erbrachten Leistung umschreibt, auf dem Beleg ausreichend.
Hausbesuch
Wird ein Arzt außerhalb seiner Ordination tätig, muss keine Registrierkasse mitgenommen werden. Für den Fall, dass die Leistung vom Patienten sogleich bar bezahlt wird, reicht es aus, wenn nach Rückkehr in die Ordination dieser Umsatz ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse nacherfasst wird. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Patienten vor Ort ein Beleg über die Barzahlung ausgestellt wird.
Hausapotheke
Bei Verkäufen aus der Hausapotheke sind Rezeptgebühren als durchlaufende Posten zu behandeln, zählen damit nicht zum Barumsatz und sind bei der Beurteilung der Grenzen für die Registrierkassenpflicht nicht zu berücksichtigen. Die Einzelaufzeichnungspflicht besteht jedoch auch für diese Beträge.
Registrierkassenpflicht
Wenn die beiden Umsatzgrenzen bis September 2015 überschritten wurden, entsteht die Registrierkassenpflicht bereits mit 1. Jänner 2016. Um eine etwaige Registrierkassenpflicht abzuwenden, besteht die Möglichkeit, vollständig auf Erlagscheinzahlungen umzustellen. Ist absehbar, dass dadurch die Barumsatzgrenze von € 7.500 im Jahr 2016 nicht mehr überschritten wird, ist laut Erlass des Finanzministeriums die Anschaffung einer Registrierkasse nicht notwendig.
Zu beachten ist aber, dass dann ein entsprechendes Mahnwesen für ausstehende Honorare eingerichtet werden sollte.
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Aufbewahrung von Belegen – Entsorgung nur unter Vorbehalt
Im Laufe eines Jahres fallen zahlreiche Belege an, die entsprechenden Platz benötigen. Durch eine gut strukturierte Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen, Belegen und Geschäftspapieren können anfallende Lagerkosten jedoch optimiert werden.
Aus steuerlicher Sicht sind Bücher, Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren. Daher endete am 31. Dezember 2015 die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen und Belege des Jahres 2008. Bevor Sie diese Unterlagen tatsächlich "entsorgen" können, sollten Sie einige Punkte beachten.
Elektronische Belegaufbewahrung
Die Buchhaltungsunterlagen können auch elektronisch archiviert werden. Das Abgabenrecht erlaubt die Verwendung von Belegscannern, Mikrofilmen und Datenträgern, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.
Anhängige Verfahren
Sind Ihre Bücher, Aufzeichnungen und Belege in einem anhängigen Verfahren, das die Abgabenerhebung betrifft (wie z.B. Beschwerdeverfahren oder auch Betriebsprüfungen) von Bedeutung, verlängert sich für diese Unterlagen die gesetzliche Aufbewahrungspflicht bis zum Abschluss dieses Verfahrens.
Umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist
Für Unterlagen, die Grundstücke betreffen, normiert das Umsatzsteuergesetz spezielle Aufbewahrungsfristen. Diese Aufzeichnungen sind wegen allfälliger Vorsteuerkorrekturen 22 Jahre lang aufzubewahren. Wenn die Grundstücke nicht in den Anwendungsbereich des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 fallen, gilt eine Aufbewahrungsfrist von 12 bzw. 22 Jahren.
Unternehmensrechtliche Aufbewahrungspflichten
Auch nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) sind Unterlagen (wie im Steuerrecht) über einen Zeitraum von 7 Jahren aufzubewahren. Diese Frist verlängert sich jedoch solange, als die Unterlagen für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem der Unternehmer Parteistellung hat, von Bedeutung sind.
Was Sie niemals vernichten sollten
Keinesfalls sollten Unterlagen, die zur Beweisführung z.B. in den Bereichen Arbeits-, Bestands-, Eigentums-, oder Produkthaftungsrecht dienen, vernichtet werden.
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Korrektur im Bereich Einlagenrückzahlung aus Kapitalgesellschaften
Zunächst beschloss der Gesetzgeber eine für den Gesellschafter überwiegend nachteilige Neugestaltung der Möglichkeit der steuerfreien Einlagenrückzahlung. Dann erfolgte jedoch eine Zurücknahme der Änderungen. Im Wesentlichen wurde die „alte“ Rechtslage wiederhergestellt.
Werden Bilanzgewinne von einer Körperschaft (z.B. GmbH) an ihre Anteilsinhaber ausgeschüttet, so besteht die Möglichkeit, diese Zahlung entweder als Gewinnausschüttung mit 27,5 % Kapitalertragsteuerbelastung oder als kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückzahlung, sofern davor Einlagen in die Gesellschaft geleistet wurden, zu qualifizieren.
Mit dem Steuerreformgesetz (StRefG) 2015/2016 wurde zunächst eine umfassende Neugestaltung dieser Möglichkeit der steuerfreien Einlagenrückzahlung beschlossen. Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2015 erfolgte jedoch eine (überwiegende) Zurücknahme dieser Änderungen. Im Wesentlichen wurde die „alte“ Rechtslage wiederhergestellt, wonach das Wahlrecht besteht, den ausgeschütteten Bilanzgewinn für steuerliche Zwecke als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu behandeln.
Voraussetzung 1: Positiver Einlagenstand
Voraussetzung, dass eine Gewinnausschüttung nicht der 27,5%igen Kapitalertragsteuer unterliegt, ist, dass die Gesellschaft einen positiven Einlagenstand ausweist. Ein positiver Einlagenstand entsteht beispielsweise, wenn der Gesellschafter an die GmbH einen Zuschuss leistet und somit der GmbH zusätzliches Eigenkapital zur Verfügung stellt, welches in der Bilanz als ungebundene Kapitalrücklage ausgewiesen wird.
Voraussetzung 2: Kapitalrückzahlung gedeckt
Zweite Voraussetzung für die Möglichkeit der Vereinnahmung einer nicht mit Kapitalertragsteuer belasteten Ausschüttung ist, dass die Kapitalrückzahlung in den steuerlichen Anschaffungskosten des Gesellschafters gedeckt ist. Eine darüber hinausgehende Kapitalrückzahlung würde als Anteilsveräußerung qualifiziert werden, die wiederum einer 27,5%igen Kapitalertragsteuer unterliegt.
Zu beachten ist, dass die Einlagenrückzahlung die steuerlichen Anschaffungskosten reduziert. Leistet der Gesellschafter, wie oben beschrieben, beispielsweise einen Zuschuss an die Gesellschaft, erhöhen sich automatisch auch seine steuerlichen Anschaffungskosten, weshalb in diesem Zusammenhang eine steuerfreie Einlagenrückzahlung möglich ist. Anzumerken ist, dass das Stammkapital nicht für Einlagenrückzahlungen zur Verfügung steht.
Führung von Evidenzkonten
Damit diese Vorgänge nachvollziehbar sind, muss die GmbH Evidenzkonten führen, sowohl für den Stand der Einlagen (Außenfinanzierung) als auch für den Stand der Innenfinanzierung. Im Stand der Innenfinanzierung sind die Jahresüberschüsse bzw. Jahresfehlbeträge abzüglich offener Ausschüttungen zu erfassen.
Diese Evidenzpflicht hat insbesondere Bedeutung, als Ausschüttungen an Gesellschafter, die selbst GmbHs sind, immer steuerfrei sind und daher in diesem Fall eine Gewinnausschüttung gegenüber einer Einlagenrückzahlung präferiert werden sollte.
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Stiften von Liegenschaften: Was ist steuerlich zu beachten?
Aufgrund der seit 1. Jänner 2016 in Kraft getretenen Neuregelung des Grunderwerbssteuergesetzes unterliegen auch Zuwendungen von Liegenschaften an die Privatstiftung umfassenden Änderungen.
Gemäß dem Stiftungseingangssteuergesetz ist auf unentgeltliche Zuwendungen an eine inländische privatrechtliche Stiftung eine Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5 % zu entrichten, sofern eine entsprechende Offenlegung bei den Finanzbehörden vorliegt.
Zuwendungen von Liegenschaften unterliegen zwar nicht der Stiftungseingangssteuer, jedoch im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer einem Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 2,5 % für unentgeltliche und teilentgeltliche Zuwendungen. Bei entgeltlichen Zuwendungen fällt kein Stiftungseingangssteueräquivalent an, weshalb die Grunderwerbsteuer 3,5 % der Gegenleistung beträgt.
Grundstückzuwendung entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich?
Daher ist in einem Schritt zu prüfen, ob die Grundstückzuwendung als unentgeltlich (= Gegenleistung beträgt maximal 30 % des Grundstückswerts), teilentgeltlich (Gegenleistung beträgt mehr als 30 % und nicht mehr als 70 % des Grundstückswerts) oder entgeltlich (Gegenleistung beträgt mehr als 70 % des Grundstückswerts) einzustufen ist.
Bei unentgeltlichen und teilentgeltlichen Vorgängen, wie dies der Regelfall bei einer Zuwendung von Liegenschaften an die Privatstiftung sein wird, wird die „ursprüngliche“ Grunderwerbsteuer laut Stufentarif
- für die ersten 250 000 Euro 0,5 %,
- für die nächsten 150 000 Euro 2 % und
- darüber hinaus 3,5 %
um 2,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundstückswert und einer fälligen Gegenleistung erhöht. Diesbezüglich gilt zu beachten, dass eine allfällige Gegenleistung die Bemessungsgrundlage des Stiftungseingangssteueräquivalents reduziert.
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Jubiläumsgeschenke: 2016 einerseits SV-Pflicht, andererseits SV-Befreiung
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Mitarbeiter Ansprüche auf Jubiläumsgeschenke. Ab 2016 ändert sich die sozialversicherungsrechtliche Behandlung solcher Zuwendungen.
Jubiläumsgeschenke sind Remunerationen oder Sachzuwendungen, die zu bestimmten Anlassfällen an Mitarbeiter ausgezahlt oder übergeben werden. Dabei unterscheidet man zwischen Betriebszugehörigkeitsjubiläen (Dauer der Beschäftigung des Mitarbeiters bei einem Arbeitgeber) und Firmenbestandsjubiläen (Bestand des Betriebes über einen bestimmten Zeitraum).
Befreiung von Sozialversicherung
Gewährt ein Dienstgeber Jubiläumsgeschenke (d.h. eine Sachzuwendung) aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums, so ist ab 1. Jänner 2016 bis zu einer Höhe von € 186 pro Jahr neben der Lohnsteuerbefreiung auch eine Sozialversicherungsbefreiung vorgesehen.
Sozialversicherungspflicht
Einkommensteuerlich gelten Jubiläumsgelder weiterhin als Sonderzahlungen und unterliegen den diesbezüglichen Steuerbegünstigungen. Sozialversicherungsrechtlich waren Jubiläumsgelder bisher vom Entgeltbegriff ausgenommen und daher nicht sozialversicherungspflichtig. Diese Ausnahme entfällt ab 2016. Jubiläumsgelder werden gemeinsam mit anderen Sonderzahlungen bis zur doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage pro Kalenderjahr (2016: € 9.720,-) beitragspflichtig.
Auswirkung auf Jubiläumsgeldrückstellung
Die neue Sozialversicherungspflicht der Jubiläumsgelder hat auch Auswirkungen auf Jubiläumsgeldrückstellungen, da diese um den entsprechenden Sozialversicherungs-Dienstgeberanteil zu erhöhen sind. Rückstellungen für Jubiläumsgeldzusagen dürfen unternehmensrechtlich derzeit noch nach vereinfachten (finanzmathematischen) Grundsätzen ermittelt werden, während sie in Geschäftsjahren beginnend ab 1. Jänner 2016 mit dem sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Betrag anzusetzen sind. Hierfür kann vereinfacht ein durchschnittlicher Marktzinssatz für eine angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren angewendet werden, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen.
Aus steuerlicher Sicht ist jedoch zu beachten, dass der Berechnung der steuerlichen Jubiläumsgeldrückstellung ein Zinssatz in Höhe von 6 % zugrunde zu legen ist, was zu einer Abweichung zwischen dem unternehmensrechtlichen und dem steuerrechtlichen Jahresabschluss führt.
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Wahlrechte bei der 1. Umsatzsteuervoranmeldung
Wenn ein Unternehmer von der Ist-Besteuerung zur Sollbesteuerung wechseln möchte oder freiwillig die monatsweise Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) anstrebt, muss er dies spätestens mit der ersten UVA eines Jahres dem Finanzamt bekannt geben.
Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 überstiegenhaben, sind zur monatlichen Abgabe von UVAs verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz unter € 100.000, sind die Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (somit bis zum 15. März) an das Finanzamt übermittelt wird.
Wechsel zwischen Soll- und Istbesteuerung
In Österreich besteht für nichtbuchführungspflichtige Unternehmen, deren Umsätze € 110.000 nicht übersteigen, sowie für Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (z.B. Ärzte), die Möglichkeit, die Fälligkeit der abzuführenden Umsatzsteuer auf den Zeitpunkt der Zahlung der Leistung vom Kunden zu verschieben (= Istbesteuerung). Diesem Vorteil steht jedoch der Nachteil gegenüber, dass Vorsteuern erst geltend gemacht werden dürfen, wenn die Rechnung bezahlt wurde.
Alternativ dazu kann im ersten Voranmeldungszeitraum eines Jahres (z.B. Jänner-UVA) zurSollbesteuerung optiert werden. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuerschuld bereits am Ende des Monats entsteht, in welchem die Rechnung gelegt wird. Die Vorsteuern können aber auch bereits für jenes Monat geltend gemacht werden, in welchem die Rechnung vom Lieferanten vorliegt.
Die Istbesteuerung ist insbesondere dann nachteilig, wenn größere Investitionen in mehrjährigen Raten abbezahlt werden, da die jeweils in den Raten enthaltene Vorsteuer erst bei tatsächlicher Bezahlung geltend gemacht werden kann. In derartigen Fällen kann durch Wechsel von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung (oder umgekehrt) die volle Vorsteuer bereits innerhalb eines Jahres vom Finanzamt rückgefordert werden.
Pauschaler Vorsteuerabzug für Unternehmer
Für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangen Wirtschaftsjahr € 220.000 nicht überstiegen haben, besteht die Möglichkeit, Vorsteuern pauschal ohne konkreten Nachweis geltend zu machen, wobei gewisse Bindungsfristen zu beachten sind. Dieses Wahlrecht und auch der Verzicht darauf kann der Unternehmer zwar bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides ausüben. Da die Umstellung aber Auswirkungen auf die laufende Rechnungslegung hat, sollte diese bereits in der ersten UVA eines Jahres berücksichtigt werden.
Unser Tipp: Wir empfehlen, vor Ausübung der oben beschriebenen umsatzsteuerlichen Wahlrechte jedenfalls eine Vorteilhaftigkeitsberechnung zu erstellen und bei einem allfälligen Wechsel die dafür unter Umständen erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen im Rechnungswesen zu bedenken – wir unterstützen Sie dabei gerne!
> zur Themenübersicht
Welchem Umsatzsteuersatz unterliegt die Jagdpacht?
Grundsätzlich sind Umsätze aus der Verpachtung von Grundstücken unecht steuerbefreit. Die Jagdverpachtung kann aber nicht als Verpachtung eines Grundstücks angesehen werden und ist daher umsatzsteuerpflichtig.
Der Umsatzsteuersatz beträgt 20 %. Darüber hinaus sind auch Beträge für Wildschäden, für Wildfütterung und für Jagdbetriebskosten, die mit der Jagdpacht verrechnet werden, nicht als nicht umsatzsteuerbarer „Schadenersatz“ zu behandeln.
Zwar handelt es sich um Pauschalbeträge; da diese aber auf Basis konkreter Erfahrungswerte ermittelt werden und nicht außerhalb des Leistungsaustauschverhältnisses zu sehen sind, unterliegen diese ebenfalls der Umsatzsteuer mit dem Normalsteuersatz (20 %).
Damit gehört zur Bemessungsgrundlage des Verpächters alles, was der Pächter für die empfangene Leistung (Duldung) aufzuwenden hat, somit auch die verrechneten Betriebskosten und Kosten für die Wildhege und auch der (als Schadenersatz bezeichnete) Ersatz von Schäl- und Verbissschäden.
Verpachtung der Eigenjagd
Falls ein umsatzsteuerpauschalierter Land- und Forstwirt die Eigenjagd verpachtet, so kommt dieUmsatzsteuerpauschalierung nicht zur Anwendung, da die Verpachtung von Eigenjagden keine land- und forstwirtschaftliche Dienstleistung darstellt. Es hat also auch der umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirt 20 % Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt abzuführen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt.
In manchen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird die Eigenjagd nicht verpachtet, sondern die Wildabschüsse vergeben. Das hat den Vorteil, dass der Eigentümer weiterhin jagen gehen kann und der Wildstand besser reguliert wird. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist die Vergabe von Wildabschüssen steuerpflichtig und der Umsatzsteuersatz beträgt 20 %.
Jagdverpachtung durch Jagdgenossenschaften
Die Jagdverpachtung durch Jagdgenossenschaften unterliegt nicht der Umsatzsteuer, da es sich hierbei um keinen Betrieb gewerblicher Art handelt. Auch die Verteilung des aus der Jagdrechtsverpachtung erzielten Reinertrages an die einzelnen Mitglieder der Jagdgenossenschaft löst keine Umsatzsteuer aus, sondern ist als Gewinnverwendung anzusehen.
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Einkommensteuervorauszahlungen 2016 reduzieren?
Personen und Körperschaften, die steuerpflichtige Einkünfte erzielen, haben schon während des laufenden Jahres Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen zu leisten. Im Falle eines Gewinnrückgangs kann aber beim Finanzamt ein Antrag auf Herabsetzung gestellt und somit Liquidität gespart werden.
Die laufenden ESt-/KöSt-Vorauszahlungen werden vom Finanzamt per Bescheid gemeinsam mit dem letzten Einkommen/Körperschaftsteuerbescheid vorgeschrieben und bemessen sich an der Einkommen/Körperschaftsteuerschuld für das letzte, veranlagte Jahr. Dabei ist für die Festsetzung der Vorauszahlung eines Kalenderjahres die Steuerschuld für das letzte veranlagte Jahr um 4 % zu erhöhen. Erfolgt die Veranlagung nicht im folgenden Kalenderjahr, sondern erst später, so ist eine weitere Erhöhung um 5 % für jedes weitere Jahr vorgesehen.
Beispiel
Wenn die Einkommensteuer des Jahres 2015 € 30.000 betrug, so wird die Vorauszahlung für das Jahr 2016 € 30.000 + 4 % betragen. Die Vorauszahlung für das nächstfolgende Jahr 2017 beträgt € 30.000 + 9 % (4 % + 5 %) basierend auf dem Einkommensteuerbescheid 2015, sofern dann noch kein Einkommensteuerbescheid 2016 vorliegt.
Achtung: Auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte können zu separaten Vorauszahlungen führen, wenn neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere (nichtlohnsteuerpflichtige) Einkünfte bezogen werden, deren Gesamtbetrag € 730 übersteigt oder wenn im Kalenderjahr zwei oder mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig nebeneinander bestehen.
Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen muss begründet sein, das heißt, dem Finanzamt ist in der Regel eine aussagekräftige Prognoserechnung zu übermitteln. Bei dieser Berechnung sollten auch steuerliche Begünstigungen, wie etwa der Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden. Darüber hinaus kann die Bemessungsgrundlage durch Beilage einer Zwischenbilanz, einer Aufstellung über die Umsatzentwicklung oder eines Nachweises von Forderungsausfällen glaubhaft gemacht werden.
Zu beachten ist, dass der Antrag auf Herabsetzung der Einkommen/Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2016 bis spätestens 30. September 2016 gestellt werden muss.
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