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Konzern- und Jahresabschlussprüfung
Gesetzliche und freiwillige Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen, Prüfungen von Jahresabschlüssen auf Basis der International Financial Reporting Standards (IFRS), Prüfungen gemäß US-amerikanischer Rechnungslegung (US-GAAP), Prüfungen von Privatstiftungen
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Prüferische Durchsicht (Review)
Ein prüferische Durchsicht oder Review stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung für Halbjahres- oder Quartalsberichte. Sie ist keine Abschlussprüfung, sondern eine kritische Würdigung des Abschlusses auf der Grundlage einer Plausibilitätsbeurteilung.
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Globale Prüfungsmethodologie
GTI Horizon™ ist der weltweit einheitliche, geschäftsprozess- und risikoorientierte Prüfungsansatz von Grant Thornton International Ltd.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Komplexe IFRS-Welt ganz einfach: Unsere Expert:innen navigieren Sie durch die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder und unterstützen Sie bei der Integration neuer Bestimmungen in das eigene Rechnungswesen.
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Sonderprüfungen und sonstige Prüfungsleistungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung bestehen vielfältige Prüfungs- und Beratungsanlässe. Einerseits gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen, andererseits steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beurteilung oder Beratung durch Sachverständige, oder es wird eine besondere Vertraulichkeit gewünscht. Standardlösungen sind hier nicht gefragt.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Wir unterstützen Sie bei der Umstellung der Abschlüsse nach UGB auf IFRS oder US-GAAP, beraten bei Konsolidierungen und der Erstellung von Konzernabschlüssen, der Einrichtung von Risikomanagement-Systemen, Risikosteuerung und Risikoberichterstattung uvm.
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Unternehmensteuern
Vor betrieblichen Grundsatzentscheidungen wie zB zur Optimierung der Unternehmensstruktur oder zur Frage der Vermögensübertragung, erstellt Grant Thornton Austria eine Analyse des Ist-Zustandes, erarbeitet gemeinsam mit Ihnen die Zielsetzungen und begleitet Sie bei der erfolgreichen Umsetzung.
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Internationale Steuergestaltung
Österreichische Unternehmen auf internationalem Expansionskurs oder internationale Klienten beim Einstieg in Österreich: Die lokalen Experten von Grant Thornton Unitreu verfügen nicht nur über langjährige Erfahrung in internationalen Steuerfragen, sondern sind durch die Anbindung an Grant Thornton International auch global vernetzt. Ein Fokus der Beratungstätigkeit liegt auf der Verrechnungspreisgestaltung, grenzüberschreitenden Transaktionen und Konzernfinanzierungen sowie Immobilientransaktionen.
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Verrechnungspreise
Der Fokus unserer Beratungstätigkeit liegt auf Ihrer optimalen Verrechnungspreisgestaltung. Dabei ist es unser Ziel, bereits im Vorfeld einer internationalen Investitions- oder Strukturentscheidung, die Möglichkeiten und Restriktionen zur Gestaltung von Verrechnungspreisen zu überprüfen und eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu liefern.
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Umsatzsteuer
Oftmals laufen Unternehmen dadurch Gefahr, dass die eigentlich kostenneutrale Umsatzsteuer schlussendlich ein wesentlicher Kostenfaktor wird. Hinzu kommt, dass das österreichische Finanzstrafrecht äußerst strenge Strafen vorsieht. Wir von Grant Thornton helfen Ihnen, die Kosten zu minimieren und gleichzeitig ihre Compliance sicherzustellen.
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Private Wealth
Der Erhalt, die Vermehrung von bestehenden, erwirtschafteten oder geerbten Vermögen sowie die Weitergabe an nächste Generationen, ist oftmals ein komplexes, hochsensibles und emotionales Thema. Unser erfahrenes Private Wealth Team zeichnet sich durch die langjährige und vertrauenswürdige Beratung aus.
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Immobilienberatung
Besonders in unsicheren Zeiten hat sich die Investition in beständige Werte bewährt. Immobilien gelten seit jeher als sichere Investitionsobjekte und haben insbesondere in den vergangenen Jahren als Wertanlage einen Aufschwung erlebt. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir Sie unterschiedlichsten Bereichen als kompetenter Partner unterstützen.
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Global Mobility Services
Entsendungsmanagement ist eine Aufgabe mit vielen Aspekten und vielen Ansprechpartnern. Für ein erfolgreiches Entsendungsmanagement benötigen Sie nicht nur einen lokalen Steuerberater, sondern ein Netzwerk, das grenzüberschreitend erfolgreich zusammenarbeitet. Grant Thornton verfügt über Mitgliedsfirmen in mehr als 130 Ländern mit Global Mobility Experten, die sich regelmäßig miteinander austauschen.
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Buchhaltung und Finanzbuchhaltung
Die Finanzbuchhaltung ist die Grundlage für viele Entscheidungen im Unternehmen. Nur wer seine Zahlen übersichtlich aufbereitet und sich einen guten Überblick über sein Unternehmen verschafft, kann Schwachpunkte rechtzeitig erkennen und auf negative Entwicklungen reagieren. Der Einsatz modernster Software (ab sofort BMD) ermöglicht Ihnen jederzeit den Zugriff auf Ihr Zahlenwerk. Digitales Belegwesen und ein Dokumentenmanagementsystem für die Datenarchivierung sind dabei selbstverständlich. Wir übernehmen Ihre Finanzbuchhaltung.
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Erstellung Jahres- und Konzernabschluss
Je nach Größe Ihres Unternehmens und abhängig von der gewählten Rechtsform sind Sie zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Außerdem wollen Anteilseigner, Eigentümer und Management regelmäßig mit Finanzinformationen versorgt werden. Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer Aufzeichnungspflichten und gewährleisten damit, dass Sie Gesellschaften, der Bank und anderen Adressaten aussagekräftige und verlässliche Zahlen präsentieren.
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Payroll Services
Personalverrechnung gehört zu den Themenbereichen, die sich rasant ändern und ständig an Komplexität gewinnen. Hier treffen Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Aufenthaltsrecht und andere Rechtsmaterien aufeinander. Unsere ExpertInnen helfen Ihrem Team, auf dem aktuellen Stand zu bleiben und komplexe Fragestellungen zu lösen. Wir übernehmen aber auch gerne die gesamte Personalverrechnung für Sie.
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Tax Compliance
Steuerbehörden halten Unternehmer und Freiberufler mit Steuerfragen ständig auf Trab, somit spielen sie eine zentrale Rolle in fast jeder Geschäftsentscheidung. Je nach Bedarf reichen unsere Leistungen von der Erstellung von Steuererklärungen, der Durchführung von Steuerberechnungen mit einer eingehenden Überprüfung der Daten als Bemessungsgrundlage bis hin zur internationalen Tax-Compliance für mehrere Länder.
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Robotic Process Automation (RPA)
Robotic Process Automation (RPA) ist eine einfache Möglichkeit für Unternehmen, Prozesse zu automatisieren und somit effizienter und kostengünstiger zu verfahren, bei gleichzeitiger Qualitätssteigerung und Erhöhung der Kundenzufriedenheit.
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Unternehmensbewertung
Jeder Bewertungsanlass erfordert ein Verständnis der individuellen Lösungsmöglichkeiten und Kenntnis der gesetzlichen und regulativen Vorgaben. Sie profitieren von unserer langjährigen praktischen Erfahrung und hohen fachlichen Expertise.
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Forensic Services & Cyber Security
Wenn es um Risken im Geschäft geht, sind unsere Expertinnen und Experten zur Stelle. Wir unterstützen Sie nicht nur in Verdachtsfällen oder bei Streitigkeiten, sondern entwickeln geeignete Strategien im Bereich der Prävention, um Ernstfälle möglichst zu verhindern. Unser Team im Bereich Cyber Security unterstützt Sie dabei, ihre Netzwerke und Anwendungen sicher zu gestalten und ist im Fall eines Sicherheitslecks rasch zur Stelle.
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Sustainability Services
Die Bedeutung von Nachhaltigkeit nimmt kontinuierlich zu. Dies umfasst die ESG-Faktoren, das heißt Umweltaspekte (Environmental), soziale und arbeitsrechtliche Aspekte (Social) sowie die Governance der Unternehmen und ihrer Lieferkette. Das wirkt sich auch maßgeblich auf das Geschäftsmodell vieler Unternehmen aus. Kunden, Investoren und Marktpartner erwarten, dass Unternehmen die ökologischen und sozialen Auswirkungen ihres Handelns kennen.
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Transaktionsberatung
Nur eine zielgesteuerte und fundierte Beratung hilft, die mit einer solchen Transaktion verbundenen Chancen und Risiken besser beurteilen und quantifizieren zu können. Wir untersuchen für Sie die wirtschaftliche, finanzielle und/oder steuerliche Situation des Zielunternehmens und begleiten und beraten Sie sowohl bei einem Erwerbsvorgang als auch bei einem Verkaufsprozess.
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Merger & Acquisition
Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen für Ihren Deal. In sämtlichen Phasen einer Unternehmenstransaktion auf Käufer- oder Verkäuferseite gewährleisten wir ein professionelles Transaktionsmanagement.
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Restrukturierung & Fortbestehens-prognose
Wir unterstützen Sie bei der Erhaltung Ihrer Wettbewerbsfähigkeit durch ein vielfältiges Leistungsportfolio: Sanierungsplan und Fortführungsprognosen, Operative Sanierung und Restrukturierung sowie strategische Neuausrichtung, Management Coaching, Financial Turn Around und Valuation Service uvm.
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IT Audit & Special Attestation
Die zunehmende Vernetzung und Digitalisierung zieht weitreichende Veränderungen in der Geschäftswelt nach sich. Zeitgemäße Rechnungslegung ist ohne komplexe IT-Systeme nicht mehr denkbar. Gleichzeitig steigen damit aber auch die Risiken für Unternehmen, insbesondere beim Umgang mit Daten. Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von Daten sind zentrale Sicherheitsanforderungen, die auch in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit von IT-gestützter Rechnungslegung zu erfüllen sind. Unsere IT-Prüfer sind Experten im operativen IT-Betrieb und entwickeln für Sie gezielte Maßnahmen, um Risiken entgegenzuwirken und die Sicherheit und Verlässlichkeit Ihrer IT-Systeme zu überprüfen.
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Internal Audit
Internal Audit unterstützt Unternehmen und Organisationen beim Erreichen ihrer Ziele, indem die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs-und Überwachungsprozesse analysiert und bewertet werden.
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Sachverständigen-Leistungen & Litigation Support
Grant Thornton Austria bietet umfassende Leistungen im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens mit einem breiten Kompetenzspektrum von Bankwesen bis hin zu Kommunikation. Kerntätigkeit von Sachverständigen ist die objektive Aufnahme von Befunden und die Erstattung von Gutachten – ungeachtet aller äußeren Umstände. Unsere Experten Gottwald Kranebitter und Georg H. Jeitler stellen als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sicher, dass höchste fachliche Standards sowie das Objektivitätsgebot eingehalten werden.
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Krisenmanagement
In einer akuten Krisensituation müssen in kurzer Zeit professionelle Maßnahmen zur Eindämmung der Krise und zur Umsetzung der behördlichen Auflagen ergriffen werden. Für Organisationen jeder Größe bietet Grant Thornton Austria ein umfassendes Herangehen für erfolgreiches Krisenmanagement.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain als Trägertechnologie für unter anderem Krypto-Währungen und Smart Contracts gewinnt zunehmend an Bedeutung. Grant Thornton Austria bietet umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien und –Geschäftsmodelle. Die Prüfung von Krypto-Währungen und anderen Blockchain-basierten digitalen Assets zeichnet sich durch einen hohen Komplexitätsgrad aus. Dies liegt an der raschen Veränderungen und Volatilität des Marktes, an dem Fehlen von umfassenden Vorschriften über die Krypto-Assets und der Tatsache, dass sich bestimmte Technologien noch in der Entwicklung befinden. Als verlässlicher Partner unterstützen wir Unternehmen mit unserer Expertise. Insbesondere im Bereich des Nachweises über die Existenz und das Eigentum über digitale Assets bieten wir in Zusammenarbeit mit Grant Thornton Kanada eine exzellente Methodik zur Prüfung digitaler Bestände. Unser Leistungsportfolio umfasst insbesondere: - Abschlussprüfungen von regulierten und nicht-regulierten Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Bestätigungsleistungen über das Vorhandensein, die Bewertung und das Eigentum von Krypto-Assets in definierten Wallets (u.a. unter Anwendung der International Standard on Assurance Engagements ISAE 3000) - Beratung im Bereich des Aufbaus und der Weiterentwicklung Interner Kontrollsysteme und IT- sowie Cybersecurity-Standards von Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Übernahme der internen Auditfunktion (Interne Revision)
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Unternehmen dabei, Wachstumsstrategien für eine nachhaltig erfolgreiche Zukunft zu entwickeln und das Potenzial Ihrer Marke maximal auszuschöpfen. Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie. Sofern Sie als Unternehmen nicht ausschließlich die Strategie der „Kostenführerschaft“ verfolgen, lohnt es sich, über ein eindeutiges leistungsbasiertes Alleinstellungsmerkmal zu verfügen, um am Markt nachhaltig profitabel wachsen zu können. In einer Zeit, in der der Überfluss den Mangel abgelöst hat, wird es für Unternehmen jedoch zunehmend schwieriger, sich von dem Wettbewerb klar abzugrenzen.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Das KMU Journal bietet monatlich wertvolle Informationen für Klein- und Mittelbetriebe. In dieser Ausgabe informieren wir über die folgenden Themen:
- Automatisierung der Arbeitnehmerveranlagung ab 2017
- Export von Wein an Privatpersonen und Unternehmen
- Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH: Pflichtversicherung nach ASVG oder GSVG?
- Steueroptimierung durch Forschungsprämie
- Aktuelle Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende
- Umsatzsteuersatz bei Versandkosten
- Verwertung von Verlusten im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten
- Übernahme einer Konventionalstrafe
Automatisierung der Arbeitnehmerveranlagung ab 2017
Ab der Veranlagung 2017 werden bestimmte Sonderausgaben automatisch in der Steuererklärung berücksichtigt.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit bestimmter Sonderausgaben ist, dass die Daten von den empfangenden Organisationen im Wege einer automatischen Datenübermittlung via FinanzOnline der Finanzverwaltung mitgeteilt werden.
Automatisch in der Steuererklärung berücksichtigt werden ausschließlich folgende Sonderausgaben:
- Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
- Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren
- Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung
- Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
- Vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen
Feste örtliche Einrichtung im Inland
Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die empfangende Organisation eine feste örtliche Einrichtung im Inland hat. Somit sind etwa Beiträge an ausländische Kirchen ohne feste örtliche Einrichtung im Inland oder abzugsfähige Spenden an eine entsprechende ausländische Organisation nicht erfasst. Sie bleiben zwar als Sonderausgaben abzugsfähig, müssen aber weiterhin in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Nicht von der Datenübermittlung erfasst sind zudem betriebliche Spenden oder betriebliche Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung. Diese sind wie auch Versicherungszahlungen, Renten, Steuerberatungskosten, etc. weiterhin als Sonderausgaben bzw. Betriebsausgaben in der Steuererklärung zu berücksichtigen.
Damit die empfangende Organisation die Übermittlung der Sonderausgaben vornehmen kann, muss der Zahler (z.B. Spender) gegenüber der Organisation seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bekannt geben. Der Zahlungsempfänger teilt der Finanzverwaltung mittels FinanzOnline für jeden Zahler bis Ende Februar des Folgejahres den Gesamtbetrag der im betreffenden Kalenderjahr geleisteten Beträge mit.
Verzicht auf steuerliche Berücksichtigung der Sonderausgaben
Für den Zahler besteht jederzeit die Möglichkeit, dem Empfänger die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu untersagen oder diesem seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum nicht bekannt zu geben. In diesem Fall ist eine automatische steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe ausgeschlossen. Die Sonderausgaben dürfen auch nicht selbst in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige verzichtet damit auf die steuerliche Berücksichtigung der Sonderausgaben.
Übermittlungspflichtige Organisationen, die der Finanzverwaltung keine oder falsche Daten übermitteln, sind verpflichtet, diesen Fehler zu korrigieren, wenn dies etwa ein Steuerpflichtiger entdeckt. Kann der Steuerpflichtige die Fehlerkorrektur durch die empfangende Organisation nicht erreichen, können die Sonderausgaben ausnahmsweise im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.
Das Finanzministerium wird die Liste der begünstigen Empfänger auf seiner Homepage entsprechend erweitern, womit sich Steuerpflichtige umfassender als bisher über begünstigte Organisationen und steuerliche Absetzungsmöglichkeiten von Sonderausgaben informieren können.
Export von Wein an Privatpersonen und Unternehmen
Für Winzer ohne Exporterfahrung und Vertriebspartner im Ausland stellt sich die Frage, wie eine Bestellung aus dem Ausland korrekt abgewickelt wird.
Beim Verkauf von Wein über die österreichische Grenze hinweg müssen bestimmte Vorschriften beachtet werden, insbesondere auch im Umsatzsteuerrecht. Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung kommt es darauf an, ob der Winzer hinsichtlich der Umsatzsteuer regelbesteuertoder pauschaliert ist und ob der Kunde Unternehmer (z.B. ein Restaurantbesitzer) oder Privater ist.
Fall 1: Regelbesteuerter Winzer liefert an Unternehmer im EU-Ausland
In diesem Fall liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Der Winzer hat eine Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen, die sowohl seine, als auch die UID-Nummer des Kunden enthält. Der Kunde hat dann im EU-Staat des Lieferanten eine sogenannte Erwerbsbesteuerung durchzuführen. Die Lieferung ist vom Winzer in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen.
Fall 2: Pauschalierter Winzer liefert an Unternehmer im EU-Ausland
Da die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen für pauschalierende Winzer nicht gilt, ist auf der Rechnung die pauschale Umsatzsteuer von 13 % auszuweisen. Der Empfänger muss jedoch im Bestimmungsland die Erwerbsbesteuerung mit dem dort geltenden Umsatzsteuersatz durchführen. Die zunächst eintretende Doppelbesteuerung kann vermieden werden, indem der ausländische Unternehmer sich die gezahlte österreichische Umsatzsteuer im Vorsteuererstattungsverfahren beim Finanzamt Graz-Stadt zurückholt. Die Lieferung ist vom Winzer in die zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen.
Fall 3: Regelbesteuerter oder pauschalierter Winzer liefert an Privatperson im EU-Ausland(Variante: Abholung durch Privatperson)
Bei Weinlieferungen (Versendung) an eine Privatperson im EU-Ausland müssen sowohl regelbesteuerte als auch pauschalierende Winzer die ausländische Umsatzsteuer des Bestimmungslandes in Rechnung stellen. In diesem Fall benötigt der exportierende österreichische Winzer eine Steuernummer im betreffenden Staat der Lieferung und wird dort Steuerschuldner. Dies gilt ab der ersten gelieferten Flasche Wein. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren gilt die Lieferschwelle nicht. Wird der Wein nicht geliefert, sondern durch eine Privatperson abgeholt, muss österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Fall 4: Regelbesteuerter Winzer liefert an Unternehmer oder Privatperson im Drittland
Exportiert ein regelbesteuerter Winzer in ein Drittland, so handelt es sich um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Die Rechnung ist ohne Umsatzsteuer auszustellen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist der notwendige Ausfuhrnachweis, der z.B. durch einen Postaufgabeschein, einen Frachtbrief oder durch die Ausfuhrbescheinigung eines Spediteurs erbracht werden kann. Wird der Wein durch einen in einem Drittstaat ansässigen Abnehmer für nicht unternehmerische Zwecke erworben und von diesem im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, kann der Verkauf bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen umsatzsteuerfrei erfolgen (Touristenexport).
Fall 5: Pauschalierter Winzer liefert an Unternehmer oder Privatperson im Drittland
Exportiert ein pauschalierter Winzer in ein Drittland, muss von diesem österreichische Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden. Ein ausländischer Unternehmer kann die Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuererstattungsverfahrens vom Finanzamt Graz-Stadt zurückfordern.
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH: Pflichtversicherung nach ASVG oder GSVG?
Eine in der Praxis häufig gestellte Frage lautet: Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach dem ASVG oder dem GSVG zu versichern?
Die Einordnung der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) wirkt sich unter anderem entscheidend auf die Höhe der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge aus. Der Beitragssatz im ASVG beläuft sich auf max. 39,6 % (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) der Beitragsgrundlage und im GSVG auf 26,15 % der Beitragsgrundlage zuzüglich dem monatlichen Beitrag in Höhe von € 9,11 (2016) für die Unfallversicherung (exklusive 1,53 % für die betriebliche Mitarbeitervorsorge bzw. Selbstständigenvorsorge).
Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche Pflichtversicherung vorteilhafter ist, da auch der Leistungsumfang Unterschiede aufweist. Allerdings existieren zwingende gesetzliche Vorschriften, nach denen der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH entweder nach dem ASVG oder nach dem GSVG pflichtversichert ist, und es ist insoweit fraglich, ob Gestaltungsspielraum bleibt.
Beteiligungshöhe unter 25 %: ASVG pflichtversichert
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dessen Beteiligungshöhe 25 % mit oder ohne Sperrminorität nicht übersteigt, unterliegt der Lohnsteuerpflicht und ist somit auch nach dem ASVG pflichtversichert. Hält der Geschäftsführer eine Beteiligung von über 50 %, so ist jedenfalls eine Pflichtversicherung nach dem GSVG gegeben.
Folglich besteht lediglich Gestaltungsspielraum bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern, die in Höhe von mehr als 25 % bis 50 % an der GmbH beteiligt sind. Besteht aufgrund der Beteiligungshöhe noch keine definitive Zuordnung zur Pflichtversicherung nach dem ASVG oder dem GSVG, ist auf das Kriterium der Sperrminorität abzustellen. Sperrminorität liegt vor, wenn der geschäftsführende Gesellschafter auf Grund seiner Beteiligungshöhe einen beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung des Unternehmens hat. Das heißt, er kann den Willen der Gesellschafterversammlung aktiv mitgestalten oder zumindest jene Beschlüsse verhindern, die die Ausübung von Weisungsrechten betreffen. In diesen Fällen besteht eine Pflichtversicherung nach dem GSVG.
Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit?
Liegt keine Sperrminorität vor, ist zu prüfen, ob die Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft besteht. Hierbei ist vom Gesamtbild der Beschäftigung auszugehen. Ist der Geschäftsführer im Betrieb eingegliedert und fehlt eine im eigenen Namen auszuübende Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel, ist von einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen. Ist eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben, ist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nach dem ASVG anzunehmen.
Steueroptimierung durch Forschungsprämie
Für bestimmte Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung können Unternehmer mit betrieblichen Einkünften unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform eine Forschungsprämie in Höhe von 12 % in Anspruch nehmen.
Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2016 beginnen; davor betrug die Forschungsprämie 10 %. Von dieser steuerlichen Prämienbegünstigung umfasst ist sowohl die eigenbetriebliche Forschung als auch in Auftrag gegebene Forschung (sog. Auftragsforschung). Diese Unterscheidung ist insofern wesentlich, als für die eigenbetriebliche und die Auftragsforschung zum Teil unterschiedliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Forschungsprämie vorgesehen sind.
Eigenbetriebliche Forschung
Die eigenbetriebliche Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte durchgeführt werden. Zudem ist für Forschungsprämien, die eine eigenbetriebliche Forschung betreffen, vom Steuerpflichtigen ein (kostenloses) Jahresgutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) über FinanzOnline anzufordern.
Mithilfe dieses Gutachtens soll den zuständigen Finanzbehörden die Beurteilung, ob die geforderten inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen oder nicht, erleichtert werden. Bei mehrjährigen Forschungsprojekten empfiehlt es sich, eine sogenannte Forschungsbestätigung mit anschließender Anforderung eines Projektgutachtens zu beantragen. Diese wird für einen bestimmten künftigen Zeitraum erteilt und hat zur Folge, dass sich der Steuerpflichtige für die von der Forschungsbestätigung erfassten F&E-Tätigkeiten die jährliche Beantragung eines Gutachtens bei der FFG erspart. Weiters kann auch ein Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage beantragt werden.
Auftragsforschung
Bei der Auftragsforschung muss der Auftragnehmer seinen Sitz im EU/EWR-Raum haben und sich mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befassen (wie etwa ein Universitätsinstitut).
Darüber hinaus muss der inländische Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilen, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen er die Forschungsprämie für Auftragsforschung in Anspruch nimmt. In diesem Ausmaß kann der Auftragnehmer keine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung geltend machen.
Im Gegensatz zur eigenbetrieblichen Forschung – für die keine Höchstgrenze gilt – ist die Forschungsprämie bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen in Höhe von höchstens € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr zulässig. Ein Gutachten der FFG ist nicht erforderlich, allerdings hat der Steuerpflichtige anlässlich der Antragstellung jedes in Auftrag gegebene Forschungsprojekt/Forschungsvorhaben nach bestimmten Kriterien zu beschreiben und dem Auftragnehmer bekannt zu geben.
Beilage zur Steuererklärung
Sowohl für die eigenbetriebliche Forschung als auch die Auftragsforschung gilt, dass die Forschungsprämie frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und spätestens mit Rechtskraft des entsprechenden Bescheides in einer geltend gemacht werden kann. Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wird diese dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Bei der rechtzeitigen und sachgerechten Beantragung der Forschungsprämie bzw. bei der Anforderung des entsprechenden Gutachtens der FFG und damit bei der Optimierung ihres steuerlichen Gewinns beraten und unterstützen wir Sie gerne!
Aktuelle Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende
Kurz vor dem Jahresende empfiehlt es sich nochmals zu prüfen, ob sämtliche Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu optimieren, ausgeschöpft wurden.
Folgende aktuelle Steuertipps sollen Unternehmern bei der Optimierung ihres steuerlichen Gewinns im Jahr 2016 als Entscheidungshilfe dienen:
Prämie für die Anschaffung einer Registrierkasse
Wer im Zusammenhang mit der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht eine Registrierkasse anschafft oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Systems vornimmt, kann für jede einzelne Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabestation eines Kassensystems) eine steuerfreie Prämie in Höhe von € 200 beantragen. Zu beachten ist, dass die Inanspruchnahme der Prämie nur für Investitionen bis zum 31. März 2017 möglich ist.
Gewinnfreibetrag
Sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch „Bilanzierer“ (nicht: Kapitalgesellschaften) können den je nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag in Höhe von insgesamt maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Davon steht jedenfalls ein investitionsunabhängiger Gewinnfreibetrag von bis zu € 3.900 (bei einem Gewinn bis zu € 30.000) zu.
Übersteigt der Gewinn € 30.000, so steht der Gewinnfreibetrag nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Sollten 2016 bislang keine Investitionen ins Anlagevermögen in entsprechender Höhe getätigt worden sein, kann dies etwa durch den Kauf von Wohnbauanleihen noch vor dem Jahresende 2016 nachgeholt werden.
Ausnutzen der Halbjahresabschreibung
Werden noch heuer Investitionen getätigt und diese Wirtschaftsgüter auch noch bis spätestens 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen, so steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr noch eine Halbjahres-Abschreibung im Jahr 2016 zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive Umsatzsteuer) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.
Energieabgabenvergütungsantrag
Energieintensive Betriebe können spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen entsprechende Energieabgabenvergütungsanträge stellen. Auf Grundlage eines aktuellen Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind neben Produktionsbetrieben auch Dienstleistungsbetriebe zu einer Antragstellung berechtigt. Somit kann auch für Dienstleistungsbetriebe für das Jahr Kalenderjahr 2011 noch ein Vergütungsantrag bis 31. Dezember 2016 nachgereicht werden.
Weitere steuerliche Optimierungsmöglichkeiten
Zudem bestehen für Unternehmer noch eine Reihe weiterer steuerlicher Optimierungsmöglichkeiten. Dazu zählen etwa der Abzug von Spenden für bestimmte Zwecke (z.B. Hilfe in Katastrophenfällen) aus dem Betriebsvermögen, die Beantragung der Forschungsprämie, Maßnahmen zur Verbesserung des Bilanzbildes (wie etwa die Erhöhung der Eigenkapitalquote durch Verbesserung des Mahnwesens sowie zeitgerechte Fakturierung) oder beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner das vorzeitige Bezahlen von offenen Rechnungen noch im Jahr 2016 bzw. das Eintreiben offener Rechnungen (und damit Zufluss) erst im Folgejahr.
Umsatzsteuersatz bei Versandkosten
Wie geht man bei Lieferungen von Wirtschaftsgütern vor, bei denen unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung gelangen?
Grundsätzlich stellt die Verrechnung von Versandkosten für den Unternehmer keine größere Schwierigkeit dar: aufgrund der Einheitlichkeit der Leistung sind Versand- und Transportkosten als Nebenleistung mit demselben Umsatzsteuersatz wie die Hauptleistung zu fakturieren. Was macht man aber bei Lieferungen von Wirtschaftsgütern, bei denen unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung gelangen, wie dies etwa im Versandhandel öfters der Fall ist?
Versand- und Verpackungskosten haben ja keinen eigenen Zweck, sondern dienen vielmehr dazu, dass das Verkaufsgeschäft optimal abgewickelt werden kann. Sie sind im Vergleich zum Verkaufsgeschäft nebensächlich, aber trotzdem im engen Zusammenhang damit zu sehen. Somit spricht man bei den Kosten von so genannten Nebenleistungen (Mittel zum Zweck) und bei dem eigentlichen Verkaufsgeschäft von der Hauptleistung.
Einheitliche Rechnung?
Beim Verkauf eines Buches unterliegen somit auch die Versandkosten dem ermäßigten 10%-igen Umsatzsteuersatz, beim Verkauf von DVDs hingegen dem normalen 20%-igen Umsatzsteuersatz. Werden diese Wirtschaftsgüter getrennt verkauft, so gibt es hinsichtlich der Versandkosten kein Problem.
Soll aber eine einheitliche Rechnung ausgestellt werden, könnten folgende Varianten für die Besteuerung der Versandkosten in Betracht gezogen werden:
- Der Versand wird generell mit dem Normalsteuersatz verrechnet, was aber unter Umständen zu einer unnötig höheren Steuerzahlung führen kann.
- Die Versandkosten werden zur Gänze entweder dem Wirtschaftsgut mit ermäßigtem oder jenem mit normalem Steuersatz zugeordnet. Die Zuordnung könnte etwa anhand der vorrangigen Hauptlieferung bestimmt werden
- Empfohlen wird oftmals folgende Vorgangsweise: Die Versandleistung wird als Nebenleistung aufgeteilt und teilt anteilig das Schicksal der jeweiligen Hauptleistung. Ein Teil der Versandleistung unterliegt somit dem normalen Umsatzsteuersatz, ein Teil dem ermäßigten Steuersatz. Dieses Ergebnis entspricht wirtschaftlich jener Situation, in der beide Produkte in getrennten Lieferungen bestellt werden und die Versandkosten anteilig auf diese beiden Lieferungen aufgeteilt werden. Als Aufteilungsschlüssel bietet sich das für das Wirtschaftsgut jeweils verrechnete Entgelt an.
Verwertung von Verlusten im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten
Verluste im Zusammenhang mit Fremdwährungsverbindlichkeiten sind nur in Höhe von 55 % mit dem Gewinn eines Betriebes verrechenbar.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei Kursgewinnen und -verlusten aus Fremdwährungsverbindlichkeiten um „Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen“.
Das bedeutet, dass Kursgewinne für im Betriebsvermögen befindliche Fremdwährungsverbindlichkeiten dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen. Andererseits sind Verluste im Zusammenhang mit Fremdwährungsverbindlichkeiten nur in Höhe von 55% mit dem Gewinn des Betriebes verrechenbar.
Für im Privatvermögen gehaltene Fremdwährungsverbindlichkeiten ist die Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz nur auf Kreditverträge, die nach dem 31. März 2012 abgeschlossen wurden, anwendbar. Kursverluste sind hingegen nur eingeschränkt ausgleichsfähig.
Entstehung von Kursverlusten
Hinsichtlich der Entstehung von Kursverlusten ist zu unterscheiden:
- Im Privatvermögen befindliche Fremdwährungsverbindlichkeiten sowie bei Fremdwährungsdarlehen von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern findet eine Gewinnrealisierung erst im Zeitpunkt der Tilgung oder Konvertierung in ein Euro-Darlehen bzw. in ein wechselkursstabiles Fremdwährungsdarlehen statt.
- Bei freiwilliger Bilanzierung kann ein eingetretener Kursverlust durch den Ansatz eines erhöhten Rückzahlungsbetrages am Bilanzstichtag berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob eine Tilgung oder Konvertierung in ein Euro-Darlehen bzw. wechselkursstabiles Fremdwährungsdarlehen erfolgte
- Rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibender dagegen müssen den durch Kursverluste erhöhten Rückzahlungsbetrag ausweisen.
Berücksichtigung von Kursgewinnen
Kursgewinne können sowohl bei freiwilliger Bilanzierung als auch für rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende ebenfalls berücksichtigt werden, ohne dass eine Tilgung oder Konvertierung erfolgte - allerdings nur im Ausmaß zuvor stattgefundener und berücksichtigter Kursverluste. Die Verbindlichkeit muss jedoch immer zumindest in Höhe der ursprünglich aufgenommenen Darlehenssumme in den Büchern ausgewiesen sein.
Strittig ist in diesem Zusammenhang die von der Finanzverwaltung vertretene Ansicht, Kursgewinne und -verluste aus Fremdwährungsverbindlichkeiten den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen zuzuordnen. Aktuell ist nach einem zustimmenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) diesbezüglich ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, dessen Entscheidung abzuwarten bleibt.
Übernahme einer Konventionalstrafe
Wie wird die Übernahme einer aufgrund der Verletzung einer vereinbarten Konkurrenzklausel entstandenen Konventionalstrafe durch den neuen Arbeitgeber abgabenrechtlich behandelt?
Als Konventionalstrafe bezeichnet man einen im Dienstvertrag vereinbarten pauschalierten Schadenersatz, der vom Dienstnehmer an den Dienstgeber zu zahlen ist. Diese vereinbarte Konventionalstrafe steht dem Dienstgeber unabhängig vom Nachweis eines eingetretenen Schadens zu und ist anstelle des tatsächlich erlittenen Schadens zu ersetzen. Die Konventionalstrafe ist somit auch dann dem Dienstgeber zu zahlen, wenn kein Schaden eingetreten ist.
Im Regelfall werden Konventionalstrafen vereinbart, um bestimmte schwere Pflichtverstöße des Arbeitnehmers unter Sanktion zu stellen. Übliche Fälle für die Vereinbarung einer Konventionalstrafe sind unter anderem der vorzeitige Austritt aus dem Unternehmen, Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht, Verstoß gegen ein Nebenbeschäftigungsverbot oder Verletzung der vereinbarten Konkurrenzklausel.
Konkurrenzklausel
Unter einer Konkurrenzklausel (nachvertragliches Wettbewerbsverbot) versteht man eine Vereinbarung, durch die der Dienstnehmer für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird. Die Erwerbsbeschränkung kann sich auf eine bestimmte Branche, auf bestimmte Unternehmen oder eine spezielle Art der Arbeitsleistung oder örtlich auf ein bestimmtes Gebiet beziehen.
Wird im Falle der Missachtung einer Konkurrenzklausel die vereinbarte Konventionalstrafe durch den Arbeitnehmer selbst bezahlt, ist sie als beruflich veranlasst anzusehen, da sie der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dient. Die Zahlung zur Erfüllung der Vertragsstrafe und etwaige damit im Zusammenhang stehenden Prozesskosten stellen daher Werbungskosten dar.
Übernimmt hingegen der „neue“ Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Konventionalstrafe, so wird dem Arbeitnehmer ein Vorteil gewährt, da für letzteren die Zahlung der Strafe entfällt. Für den Arbeitgeber stellen die Zahlungen der Konventionalstrafe Betriebsausgaben dar. Beim Arbeitnehmer liegen Vorteile aus dem Dienstverhältnis und damit Lohnzahlungen vor. Für lohnsteuerliche Zwecke ist die Übernahme der Konventionalstrafe als einmalige Zahlung anzusehen, die als sonstiger Bezug abzurechnen ist.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind unter Berücksichtigung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage wie für einen laufenden Bezug abzuführen. Hinsichtlich der Lohnnebenkosten besteht DB- (Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds), DZ- (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) und Kommunalsteuerpflicht.