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Konzern- und Jahresabschlussprüfung
Gesetzliche und freiwillige Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen, Prüfungen von Jahresabschlüssen auf Basis der International Financial Reporting Standards (IFRS), Prüfungen gemäß US-amerikanischer Rechnungslegung (US-GAAP), Prüfungen von Privatstiftungen
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Prüferische Durchsicht (Review)
Ein prüferische Durchsicht oder Review stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung für Halbjahres- oder Quartalsberichte. Sie ist keine Abschlussprüfung, sondern eine kritische Würdigung des Abschlusses auf der Grundlage einer Plausibilitätsbeurteilung.
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Globale Prüfungsmethodologie
GTI Horizon™ ist der weltweit einheitliche, geschäftsprozess- und risikoorientierte Prüfungsansatz von Grant Thornton International Ltd.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Komplexe IFRS-Welt ganz einfach: Unsere Expert:innen navigieren Sie durch die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder und unterstützen Sie bei der Integration neuer Bestimmungen in das eigene Rechnungswesen.
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Sonderprüfungen und sonstige Prüfungsleistungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung bestehen vielfältige Prüfungs- und Beratungsanlässe. Einerseits gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen, andererseits steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beurteilung oder Beratung durch Sachverständige, oder es wird eine besondere Vertraulichkeit gewünscht. Standardlösungen sind hier nicht gefragt.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Wir unterstützen Sie bei der Umstellung der Abschlüsse nach UGB auf IFRS oder US-GAAP, beraten bei Konsolidierungen und der Erstellung von Konzernabschlüssen, der Einrichtung von Risikomanagement-Systemen, Risikosteuerung und Risikoberichterstattung uvm.
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Unternehmensteuern
Vor betrieblichen Grundsatzentscheidungen wie zB zur Optimierung der Unternehmensstruktur oder zur Frage der Vermögensübertragung, erstellt Grant Thornton Austria eine Analyse des Ist-Zustandes, erarbeitet gemeinsam mit Ihnen die Zielsetzungen und begleitet Sie bei der erfolgreichen Umsetzung.
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Internationale Steuergestaltung
Österreichische Unternehmen auf internationalem Expansionskurs oder internationale Klienten beim Einstieg in Österreich: Die lokalen Experten von Grant Thornton Unitreu verfügen nicht nur über langjährige Erfahrung in internationalen Steuerfragen, sondern sind durch die Anbindung an Grant Thornton International auch global vernetzt. Ein Fokus der Beratungstätigkeit liegt auf der Verrechnungspreisgestaltung, grenzüberschreitenden Transaktionen und Konzernfinanzierungen sowie Immobilientransaktionen.
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Verrechnungspreise
Der Fokus unserer Beratungstätigkeit liegt auf Ihrer optimalen Verrechnungspreisgestaltung. Dabei ist es unser Ziel, bereits im Vorfeld einer internationalen Investitions- oder Strukturentscheidung, die Möglichkeiten und Restriktionen zur Gestaltung von Verrechnungspreisen zu überprüfen und eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu liefern.
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Umsatzsteuer
Oftmals laufen Unternehmen dadurch Gefahr, dass die eigentlich kostenneutrale Umsatzsteuer schlussendlich ein wesentlicher Kostenfaktor wird. Hinzu kommt, dass das österreichische Finanzstrafrecht äußerst strenge Strafen vorsieht. Wir von Grant Thornton helfen Ihnen, die Kosten zu minimieren und gleichzeitig ihre Compliance sicherzustellen.
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Private Wealth
Der Erhalt, die Vermehrung von bestehenden, erwirtschafteten oder geerbten Vermögen sowie die Weitergabe an nächste Generationen, ist oftmals ein komplexes, hochsensibles und emotionales Thema. Unser erfahrenes Private Wealth Team zeichnet sich durch die langjährige und vertrauenswürdige Beratung aus.
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Immobilienberatung
Besonders in unsicheren Zeiten hat sich die Investition in beständige Werte bewährt. Immobilien gelten seit jeher als sichere Investitionsobjekte und haben insbesondere in den vergangenen Jahren als Wertanlage einen Aufschwung erlebt. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir Sie unterschiedlichsten Bereichen als kompetenter Partner unterstützen.
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Global Mobility Services
Entsendungsmanagement ist eine Aufgabe mit vielen Aspekten und vielen Ansprechpartnern. Für ein erfolgreiches Entsendungsmanagement benötigen Sie nicht nur einen lokalen Steuerberater, sondern ein Netzwerk, das grenzüberschreitend erfolgreich zusammenarbeitet. Grant Thornton verfügt über Mitgliedsfirmen in mehr als 130 Ländern mit Global Mobility Experten, die sich regelmäßig miteinander austauschen.
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Buchhaltung und Finanzbuchhaltung
Die Finanzbuchhaltung ist die Grundlage für viele Entscheidungen im Unternehmen. Nur wer seine Zahlen übersichtlich aufbereitet und sich einen guten Überblick über sein Unternehmen verschafft, kann Schwachpunkte rechtzeitig erkennen und auf negative Entwicklungen reagieren. Der Einsatz modernster Software (ab sofort BMD) ermöglicht Ihnen jederzeit den Zugriff auf Ihr Zahlenwerk. Digitales Belegwesen und ein Dokumentenmanagementsystem für die Datenarchivierung sind dabei selbstverständlich. Wir übernehmen Ihre Finanzbuchhaltung.
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Erstellung Jahres- und Konzernabschluss
Je nach Größe Ihres Unternehmens und abhängig von der gewählten Rechtsform sind Sie zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Außerdem wollen Anteilseigner, Eigentümer und Management regelmäßig mit Finanzinformationen versorgt werden. Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer Aufzeichnungspflichten und gewährleisten damit, dass Sie Gesellschaften, der Bank und anderen Adressaten aussagekräftige und verlässliche Zahlen präsentieren.
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Payroll Services
Personalverrechnung gehört zu den Themenbereichen, die sich rasant ändern und ständig an Komplexität gewinnen. Hier treffen Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Aufenthaltsrecht und andere Rechtsmaterien aufeinander. Unsere ExpertInnen helfen Ihrem Team, auf dem aktuellen Stand zu bleiben und komplexe Fragestellungen zu lösen. Wir übernehmen aber auch gerne die gesamte Personalverrechnung für Sie.
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Tax Compliance
Steuerbehörden halten Unternehmer und Freiberufler mit Steuerfragen ständig auf Trab, somit spielen sie eine zentrale Rolle in fast jeder Geschäftsentscheidung. Je nach Bedarf reichen unsere Leistungen von der Erstellung von Steuererklärungen, der Durchführung von Steuerberechnungen mit einer eingehenden Überprüfung der Daten als Bemessungsgrundlage bis hin zur internationalen Tax-Compliance für mehrere Länder.
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Robotic Process Automation (RPA)
Robotic Process Automation (RPA) ist eine einfache Möglichkeit für Unternehmen, Prozesse zu automatisieren und somit effizienter und kostengünstiger zu verfahren, bei gleichzeitiger Qualitätssteigerung und Erhöhung der Kundenzufriedenheit.
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Unternehmensbewertung
Jeder Bewertungsanlass erfordert ein Verständnis der individuellen Lösungsmöglichkeiten und Kenntnis der gesetzlichen und regulativen Vorgaben. Sie profitieren von unserer langjährigen praktischen Erfahrung und hohen fachlichen Expertise.
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Forensic Services & Cyber Security
Wenn es um Risken im Geschäft geht, sind unsere Expertinnen und Experten zur Stelle. Wir unterstützen Sie nicht nur in Verdachtsfällen oder bei Streitigkeiten, sondern entwickeln geeignete Strategien im Bereich der Prävention, um Ernstfälle möglichst zu verhindern. Unser Team im Bereich Cyber Security unterstützt Sie dabei, ihre Netzwerke und Anwendungen sicher zu gestalten und ist im Fall eines Sicherheitslecks rasch zur Stelle.
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Sustainability Services
Die Bedeutung von Nachhaltigkeit nimmt kontinuierlich zu. Dies umfasst die ESG-Faktoren, das heißt Umweltaspekte (Environmental), soziale und arbeitsrechtliche Aspekte (Social) sowie die Governance der Unternehmen und ihrer Lieferkette. Das wirkt sich auch maßgeblich auf das Geschäftsmodell vieler Unternehmen aus. Kunden, Investoren und Marktpartner erwarten, dass Unternehmen die ökologischen und sozialen Auswirkungen ihres Handelns kennen.
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Transaktionsberatung
Nur eine zielgesteuerte und fundierte Beratung hilft, die mit einer solchen Transaktion verbundenen Chancen und Risiken besser beurteilen und quantifizieren zu können. Wir untersuchen für Sie die wirtschaftliche, finanzielle und/oder steuerliche Situation des Zielunternehmens und begleiten und beraten Sie sowohl bei einem Erwerbsvorgang als auch bei einem Verkaufsprozess.
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Merger & Acquisition
Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen für Ihren Deal. In sämtlichen Phasen einer Unternehmenstransaktion auf Käufer- oder Verkäuferseite gewährleisten wir ein professionelles Transaktionsmanagement.
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Restrukturierung & Fortbestehens-prognose
Wir unterstützen Sie bei der Erhaltung Ihrer Wettbewerbsfähigkeit durch ein vielfältiges Leistungsportfolio: Sanierungsplan und Fortführungsprognosen, Operative Sanierung und Restrukturierung sowie strategische Neuausrichtung, Management Coaching, Financial Turn Around und Valuation Service uvm.
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IT Audit & Special Attestation
Die zunehmende Vernetzung und Digitalisierung zieht weitreichende Veränderungen in der Geschäftswelt nach sich. Zeitgemäße Rechnungslegung ist ohne komplexe IT-Systeme nicht mehr denkbar. Gleichzeitig steigen damit aber auch die Risiken für Unternehmen, insbesondere beim Umgang mit Daten. Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von Daten sind zentrale Sicherheitsanforderungen, die auch in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit von IT-gestützter Rechnungslegung zu erfüllen sind. Unsere IT-Prüfer sind Experten im operativen IT-Betrieb und entwickeln für Sie gezielte Maßnahmen, um Risiken entgegenzuwirken und die Sicherheit und Verlässlichkeit Ihrer IT-Systeme zu überprüfen.
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Internal Audit
Internal Audit unterstützt Unternehmen und Organisationen beim Erreichen ihrer Ziele, indem die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs-und Überwachungsprozesse analysiert und bewertet werden.
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Sachverständigen-Leistungen & Litigation Support
Grant Thornton Austria bietet umfassende Leistungen im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens mit einem breiten Kompetenzspektrum von Bankwesen bis hin zu Kommunikation. Kerntätigkeit von Sachverständigen ist die objektive Aufnahme von Befunden und die Erstattung von Gutachten – ungeachtet aller äußeren Umstände. Unsere Experten Gottwald Kranebitter und Georg H. Jeitler stellen als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sicher, dass höchste fachliche Standards sowie das Objektivitätsgebot eingehalten werden.
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Krisenmanagement
In einer akuten Krisensituation müssen in kurzer Zeit professionelle Maßnahmen zur Eindämmung der Krise und zur Umsetzung der behördlichen Auflagen ergriffen werden. Für Organisationen jeder Größe bietet Grant Thornton Austria ein umfassendes Herangehen für erfolgreiches Krisenmanagement.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain als Trägertechnologie für unter anderem Krypto-Währungen und Smart Contracts gewinnt zunehmend an Bedeutung. Grant Thornton Austria bietet umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien und –Geschäftsmodelle. Die Prüfung von Krypto-Währungen und anderen Blockchain-basierten digitalen Assets zeichnet sich durch einen hohen Komplexitätsgrad aus. Dies liegt an der raschen Veränderungen und Volatilität des Marktes, an dem Fehlen von umfassenden Vorschriften über die Krypto-Assets und der Tatsache, dass sich bestimmte Technologien noch in der Entwicklung befinden. Als verlässlicher Partner unterstützen wir Unternehmen mit unserer Expertise. Insbesondere im Bereich des Nachweises über die Existenz und das Eigentum über digitale Assets bieten wir in Zusammenarbeit mit Grant Thornton Kanada eine exzellente Methodik zur Prüfung digitaler Bestände. Unser Leistungsportfolio umfasst insbesondere: - Abschlussprüfungen von regulierten und nicht-regulierten Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Bestätigungsleistungen über das Vorhandensein, die Bewertung und das Eigentum von Krypto-Assets in definierten Wallets (u.a. unter Anwendung der International Standard on Assurance Engagements ISAE 3000) - Beratung im Bereich des Aufbaus und der Weiterentwicklung Interner Kontrollsysteme und IT- sowie Cybersecurity-Standards von Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Übernahme der internen Auditfunktion (Interne Revision)
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Unternehmen dabei, Wachstumsstrategien für eine nachhaltig erfolgreiche Zukunft zu entwickeln und das Potenzial Ihrer Marke maximal auszuschöpfen. Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie. Sofern Sie als Unternehmen nicht ausschließlich die Strategie der „Kostenführerschaft“ verfolgen, lohnt es sich, über ein eindeutiges leistungsbasiertes Alleinstellungsmerkmal zu verfügen, um am Markt nachhaltig profitabel wachsen zu können. In einer Zeit, in der der Überfluss den Mangel abgelöst hat, wird es für Unternehmen jedoch zunehmend schwieriger, sich von dem Wettbewerb klar abzugrenzen.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Einige Neuerungen sind bereits fix: Unabhängig vom geplanten wirtschaftspolitischen Programm der türkis-grünen Regierung gibt es diverse Änderungen, die im Jahr 2020 in Kraft treten. In unserer Übersicht haben wir für Sie die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.
SV - Werte für das Jahr 2020:
Höchstbeitragsgrundlage |
mtl. |
€ 5.370 |
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen |
jhrl. |
€ 10.740 |
Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG |
mtl. |
€ 6.265 |
Geringfügigkeitsgrenze |
mtl. |
€ 460,66 |
Detaillierte Werte finden Sie hier
Achtung: Die Auflösungsabgabe entfällt mit Ende 2019!
Neue e-card mit Foto
Ab 1.1.2020 muss auf allen neuen oder ausgetauschten e-cards, die an Personen ausgegeben werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ein Foto vorhanden sein. Ausgenommen sind Personen, die in Pflegestufe 4 oder höher eingestuft sind oder bis 31.12.2031 im Jahr der Ausstellung der neuen e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben. Bis Ende 2023 müssen alle e-cards, auf denen noch kein Lichtbild angebracht ist, ausgetauscht werden.
Für die e-card kann die SV Fotos aus bestehenden behördlichen Beständen wie z.B. vom Reisepass, Personalausweis oder dem Scheckkartenführerschein verwenden. Wenn bei den Behörden kein Lichtbild vorliegt, müssen die betreffenden Versicherten innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der e-card ein Foto bei der Sozialversicherung abgeben.
Hier können Sie prüfen, ob bereits ein Foto von Ihnen vorhanden ist.
Sachbezugswerte für Dienstautos
Wenn ein Dienstnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen kann, ist ein Sachbezugswert anzusetzen. Dieser richtet sich nach dem Erstzulassungsdatum im EU-Raum und nach dem CO2-Ausstoß des Wagens. Die CO2- Werte werden nach dem WLTP-Verfahren bestimmt. WLTP steht für "Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure" und beschreibt ein neues Prüfverfahren, das den Verbrauch eines Fahrzeugs misst.
Die flächendeckende Übernahme der nach dem WLTP-Verfahren ermittelten CO2-Emisionswerte in die Zulassungsdatenbank wird noch bis Ende März 2020 dauern, daher gibt es für die Sachbezugswerte 2020 folgende Regelung:
- Für Erstzulassungen von PKW bis zum 31.3.2020 gelten weiterhin die Werte aus dem Jahr 2019. Für Anschaffungen ab 1.1.2020 ist also in diesen Fällen weiterhin die Grenze von 118 g/km anzuwenden.
- Für Erstzulassungen ab dem 1.4.2020 ohne im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesenen WLTP-Emissionswerten gilt ebenfalls die Grenze von 118 g/km.
- Für Erstzulassungen ab dem 1.4.2020 und im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesenen WLTP-Emissionswerten sind die neuen Werte anzuwenden. Die CO2-Emissionswert-Grenze für das Jahr 2020 liegt bei 141 g/km.
- Firmen-e-bikes und normale Dienstfahrräder unterliegen keinem Sachbezug.
Überblick Sachbezugsberechnung für Dienstautos
Sachbezugswerte für Dienstwohnungen
Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich jeweils an den zum 31.10. des Vorjahres geltenden Richtwertmietzinsen. Diese wurden zuletzt ab April 2019 angepasst. Somit erhöht sich der Sachbezug für Dienstwohnungen pro Quadratmeter Wohnfläche mit Jahresbeginn 2020 wie folgt:
€/m² |
BGLD | KÄR | NÖ | OÖ | SLBG | STMK | TIR | VBG | WIEN |
ab 2020 | 5,30 | 6,80 | 5,96 | 6,29 | 8,03 | 8,02 | 7,09 | 8,92 | 5,81 |
bis 2019 | 5,09 | 6,53 | 5,72 | 6,05 | 7,71 | 7,70 | 6,81 | 8,57 | 5,58 |
Bei der Berechnung des Sachbezugs gelten folgende Regeln:
- Ist der um ein Viertel gekürzte fremdübliche Mietzins um mehr als 100% höher als der sich aus obigen Werten ergebende Sachbezug, dann ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.
- Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten. Wenn zusätzlich auch die Heizkosten vom Arbeitgeber übernommen werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von € 0,58 pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag. Wenn die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen werden, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% abzuziehen.
- Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die oben angeführten Quadratmeterwerte der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.
Sachbezugswerte für Zinsersparnis
Trotz der Senkung des allgemeinen Zinsniveaus bleibt der Sachbezug, der für die Zinsersparnis eines € 7.300 übersteigenden Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens anzusetzen ist, mit 0,5% unverändert.
Ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich € 29,20 (für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Der Anspruch besteht nur dann, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen auch der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden, um den vollen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen zu können. Bei nur teilweiser Bezahlung des Unterhalts wird der Unterhaltsabsetzbetrag aliquot gekürzt.
Die monatlichen Regelbedarfssätze werden alljährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2020 heranzuziehen.
Regelbedarfssätze für 2020:
Kindesalter in Jahren |
0-3 J |
3-6 J |
6-10 J |
10-15 J |
15-19 J |
19-28 J |
Regelbedarfssatz 2020 |
€ 212 |
€ 272 |
€ 350 |
€ 399 |
€ 471 |
€ 590 |
Regelbedarfssatz 2019 |
€ 208 |
€ 267 |
€ 344 |
€ 392 |
€ 463 |
€ 580 |
Wenn weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vorliegt, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der die Höhe des vereinbarten Unterhalts und die Höhe des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht für einen Kalendermonat nur dann zu, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung muss in vollem Ausmaß nachgekommen sein.
- Die vom BMF verlautbarten Regelbedarfssätze dürfen nicht unterschritten worden sein.
Beschränkt Steuerpflichtige müssen eine Vorausmeldung abgeben, bevor sie einen Antrag auf Rückerstattung von Quellensteuern stellen können. Diese Vorausmeldung kann erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung (somit für 2019 ab 1.1.2020) beim zuständigen Finanzamt gestellt werden und muss elektronisch erfolgen.
So funktioniert es:
- Web-Formular auszufüllen und elektronisch übermitteln (Vorausmeldung).
- Die übermittelte Vorausmeldung inklusive der Übermittlungsbestätigung (samt Transaktionsnummer) ausdrucken und unterschreiben. Zusätzlich muss eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde (Ansässigkeitsbestätigung) vom Antragsteller eingeholt werden.
- Danach die ausgedruckte Vorausmeldung gemeinsam mit allfälligen Unterlagen per Post an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart senden.
- Jeder Antragsteller erhält bei erstmaliger Beantragung der Rückerstattung der österreichischen Abzugsteuer eine Identifikationsnummer (ABZ-Nummer), die auch in allen zukünftigen Rückerstattungsverfahren verpflichtend anzuführen ist.
Autofahren soll ökologischer werden. Wie bereits beim Sachbezug dargestellt, kommt das neue Abgasprüfverfahren WLTP zum Einsatz. Daran knüpfen neben dem Sachbezug für Dienstwagen auch Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) anlässlich des Kaufs und bei der motorbezogenen Versicherungssteuer für die gesamte Lebensdauer des KFZ an. Dies kann in einigen Fällen zu Verteuerungen führen.
Neuregelung der NoVA
Für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Kraftfahrzeuge ist ab dem 1.1.2020 folgende Formel anzuwenden:
(CO2-Emissionswert in g/km – 115) / 5 = Steuersatz in %
Der Höchststeuersatz bleibt bei 32 %, wobei für CO2 Emissionen über 275 g/km ein Malus von € 40 je übersteigendem Gramm anfällt. Der Betrag der NoVA-Berechnung wird um einen Abzugsposten von € 350 reduziert. Der CO2 -Freibetrag von 115 g/km in obiger Berechnungsformel wird mit Beginn 2021 jährlich um 3 g/km gesenkt.
Die Neuregelung findet grundsätzlich auf alle nach dem 31.12.2019 bewirkten NoVA-Tatbestände wie Lieferungen und innergemeinschaftliche (ig) Erwerbe Anwendung. Eine Wahlmöglichkeit gibt es für jene Sachverhalte, bei denen vor dem 1.12.2019 ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen wurde und die Lieferung bzw. der ig Erwerb des Fahrzeugs vor dem 1.6.2020 erfolgt. Für diese Fahrzeuge kann noch die alte Rechtslage angewendet werden.
Motorbezogene Versicherungssteuer – neue Berechnung ab 1.10.2020
Von der grundlegenden Systemänderung, bei der auch der ökologische Faktor CO2-Ausstoß berücksichtigt wird, sind nur PKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 Tonnen mit erstmaliger Zulassung nach dem 30.9.2020 betroffen. Für davor erstmalig zugelassene KFZ gilt weiterhin das alte Berechnungsschema.
Die neue Formel für die motorbezogene Versicherungssteuer lautet:
(kW- 65) x 0,72 + (CO2 -115) x 0,72 = monatliche Steuer
Auch hier soll der Abzugsbetrag für den CO2-Ausstoß jährlich um 3 g/km bzw. für die Motorleistung jährlich um 1 kW ab 2021 absinken.
Der monatliche Mindestbetrag ist mit € 7,20 festgelegt. Der Zuschlag für die monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Zahlungsweise entfällt künftig.
Aufzeichnungspflichten
Online-Plattformen, die zwar nicht selbst Umsatzsteuer schulden, aber Umsätze im Inland unterstützen, müssen mit der Einführung neuer Aufzeichnungsverpflichtungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2020 Informationen für die Abgabenerhebung ab 2020 aufzeichnen und elektronisch übermitteln.
Dazu gehören folgende Angaben:
- Name, Postadresse und E-Mail-, Website- oder andere elektronische Adresse des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung;
- Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) oder nationale Steuernummer des Lieferanten (Erbringers der sonstigen Leistung) – falls erhältlich;
- Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferanten (Erbringers der sonstigen Leistung) – falls erhältlich;
- Beschreibung der Gegenstände (sonstigen Leistung); das dafür bezahlte Entgelt bzw. deren Wert; Ort an dem die Beförderung oder Versendung endet bzw. Informationen zur Feststellung des Orts der sonstigen Leistung; Zeitpunkt, an dem die Lieferung (sonstige Leistung) ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und – falls erhältlich – eine einmalig vergebene Transaktionsnummer.
Unterstützt ein Unternehmer die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (z.B. AirBnB), sind die Postadresse des Grundstücks, die Aufenthalts- bzw. Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten, bzw. – falls nicht erhältlich – die Anzahl und Art der gebuchten Betten anzugeben.
Haftung
Ab 1. 1. 2020 haften Plattformen und andere elektronische Schnittstellen für die Umsatzsteuer auf bestimmte Lieferungen oder sonstige Leistungen, die durch diese unterstützt werden. Dies betrifft einerseits Lieferungen von Gegenständen, deren Beförderung oder Versendung im Inland endet, und andererseits sonstige Leistungen im Inland, wenn der Empfänger ein Nichtunternehmer ist.
Eine Haftung wird schlagend, wenn
- die Plattform ihren Aufzeichnungs- oder Meldeverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
- die Plattform nicht selbst Steuerschuldner für die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ist und der Gesamtwert dieser Umsätze zusammen mit den Umsätzen, für die die Plattform selbst zum Steuerschuldner wird, € 1 Mio. übersteigt.
- der Unternehmer, der die durch die Plattform unterstützten Umsätze ausführt, bestimmte Schwellenwerte (bei sonstigen Leistungen € 35.000 pro Kalenderjahr; bei Lieferungen € 10.000 pro Kalenderjahr) überschreitet und der Unternehmer der Plattform nicht bestimmte Informationen und Nachweise übermittelt.
Neuregelung für Konsignationslager
Alle Details zu Änderungen im Bereich Konsignationslager finden Sie hier
Bausparprämie
Die Höhe der Bausparprämie bleibt bei 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge bis € 1.200 (somit maximal € 18).
Änderung Pendlerverordnung
Wenn Sie ihre Daten in den Pendlerrechner eingeben, erhalten Sie das Formular L 34 EDV. Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, um dieses elektronisch zu signieren, können Sie das Formular dann auch als pdf-Dokument ihrem Arbeitgeber übermitteln.
E-Zustellung Unternehmen
Ab 2020 sind Unternehmen verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Dafür benötigen sie ein elektronisches Postfach. „MeinPostkorb“ ist ein zentrales und sicheres Postfach für behördliche Schriftstücke (z.B. von Gerichten und Verwaltungsbehörden im Rahmen der Hoheitsverwaltung).
Das müssen Sie als Unternehmer tun, um künftig elektronische Schriftstücke von Behörden empfangen zu können:
Wenn ein elektronisches Dokument im Postfach eintrifft, erhalten Sie eine Nachricht per E-Mail. Sie können nun das Dokument herunterladen, ansehen, weiterleiten, drucken und archivieren. Jeder Unternehmer findet sein Postfach auf dem Unternehmensserviceportal (USP).
Was ist zu tun, um das elektronische Postfach zu aktivieren?
- Die Aktivierung einer Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur ist entweder persönlich bei einer Registrierungsstelle (z.B. Bezirksamt, Finanzamt) oder über FinanzOnline möglich.
- Eine Registrierung am USP kann entweder mit der Handy-Signatur/Bürgerkarte, über einen bestehenden FinanzOnline-Zugang oder über das Finanzamt erfolgen. Dabei ist der USP-Administrator zu benennen.
- Nach erfolgter Anmeldung im USP mittels Handy-Signatur/Bürgerkarte erfolgt die Registrierung zur elektronischen Zustellung unter „Mein Postkorb“ und die Freischaltung durch Hinterlegung einer E-Mail-Adresse, an die künftig eine Verständigung über den Eingang neuer Nachrichten geschickt wird.
- Damit die E-Post abgeholt werden kann, muss zumindest ein Anwender als Postbevollmächtigter hinterlegt werden. Der USP-Administrator kann auch andere Personen (z.B. Mitarbeiter) als Postbevollmächtigte anlegen.
Erledigungen der Finanzbehörde gemäß BAO werden weiterhin in FinanzOnline zugestellt und zusätzlich zur Information über „MeinPostkorb“ angezeigt.
Achtung: Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, die von der Kleinunternehmerregelung (Umsatzgrenze € 35.000 netto ab 2020) Gebrauch machen, und jene Unternehmen, die nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen (internetfähige Hardware und Internetzugang) verfügen, sind von der verpflichtenden E-Zustellung ausgenommen.
E-Zustellung Privatpersonen
Als Privatperson haben Sie ein Wahlrecht und können als zusätzlichen Service neben der Papierzustellung auch eine elektronische Zustellung wählen. Sie können mit Gerichten und Verwaltungsbehörden für jene Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind (z.B. Meldebestätigung, Strafregisterauszug, RSa- und RSb-Briefe), elektronisch verkehren. Jedem Privaten steht ein elektronisches Postfach „MeinPostkorb“ am Bürgerserviceportal zur Verfügung.
Lohnsteuerabzug für ausländische Arbeitgeber
Auch Arbeitgeber, die keine lohnsteuerliche Betriebsstätte in Österreich haben, sind verpflichtet, Lohnsteuer für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer abzuführen.
Antrag auf Rückerstattung der deutschen Quellensteuer für Investmentfonds
Die bis dahin bestehende Ungleichbehandlung für in Deutschland ansässige Fonds im Vergleich zu nicht in Deutschland ansässigen Fonds im Hinblick auf die Quellensteuerbelastung deutscher Dividenden bei Zufluss in den Fonds wurde mit in Kraft treten des deutschen Investmentsteuerreformgesetzes mit 1.1.2018 beendet.
Tipp: Für den Zeitraum 2015 bis 2017 sollten Sie die Möglichkeit prüfen, einen Antrag auf Rückerstattung der deutschen Quellensteuer zu stellen und damit eine nachträgliche Entlastung auf 0 % Quellensteuer für deutsche Dividenden zu erreichen.
Änderung der Grundstückswertverordnung (GrWV)
Ausgelöst durch ein VwGH-Erkenntnis wurden in die GrWV Regelungen aufgenommen, wie der Grundstückswert eines Baurechtes als Mindestbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu ermitteln ist. Der Grundwert des Baurechts wird aus dem Grundwert des Grundstücks wie folgt abgeleitet:
- Beträgt die Dauer des Baurechts im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld noch 50 Jahre oder mehr, ist der Grundwert des Baurechts in Höhe des Grundwerts des unbebauten Grundstücks anzusetzen und der Grundwert des belasteten Grundstücks mit Null. Das bedeutet, dass der gesamte Grundwert des Grundstücks dem Baurecht zugeordnet wird und das belastete Grundstück in diesem Zeitpunkt keinen Wert hat.
- Beträgt die Dauer des Baurechts im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld weniger als 50 Jahre, ist der Grundwert des Baurechts mit 2 % des Grundwerts des unbebauten Grundstücks für jedes volle Jahr der restlichen Dauer des Baurechts anzusetzen. Der Grundwert des belasteten Grundstücks ist die Differenz zwischen dem Grundwert des unbelasteten Grundstücks und dem Grundwert für das Baurecht. In diesem Fall verringert sich der dem Baurecht zuzuordnende Grundwert linear um 2 % je vollem Jahr der verbleibenden Dauer des Baurechts. Im Gegenzug erhöht sich der Grundwert des belasteten Grundstücks um jährlich 2 %.
Neue Richtlinien stellen Grundbuchseintragungsgebühr klar
Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat zwei Richtlinien zur Bemessungsgrundlage bzw. Ermäßigungen und Befreiungen bei der Grundbuchseintragungsgebühr veröffentlicht.
Diese enthalten umfangreiche Erläuterungen zu Liegenschaftstransaktionen innerhalb des Familienkreises, bei denen die Grundbuchseintragungsgebühr vom dreifachen Einheitswert bemessen wird. Hier wird insbesondere darauf hingewiesen, dass bei Übertragungen an Stief-, Wahl- oder Pflegekinder und deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner sowie an Geschwister, Nichten und Neffen nur die Übertragung „nach unten“ (z.B. an das Kind oder an den Neffen), nicht aber die Übertragung „nach oben“ (z.B. vom Pflegekind an die Pflegeeltern, vom Neffen an die Tante) begünstigt sind.
Angeführt wird u.a. auch, dass die Einbringung einer Liegenschaft von der Großmuttergesellschaft in die Enkelgesellschaft als begünstigter Erwerbsvorgang zwischen Gesellschafter und Gesellschaft gesehen werden kann, wenn es sich um eine Einlage „societatis causa“ handelt.
VwGH: Schutz vor Lohn- und Sozialdumping – unionsrechtswidrige Bestrafung
Alle Details zur Erkenntnis des Gerichtshofs betreffend des grenzüberschreitenden Personaleinsatzes lesen Sie hier.
VwGH: Nicht getilgte Verbindlichkeiten sind kein Liquidationsgewinn
Der VwGH hat mit seiner Entscheidung vom 4.9.2019 (VwGH Ro 2017/13/0009) der Rechtsansicht des BMF und des BFG widersprochen und entschieden, dass nicht getilgte Schulden Teil des Abwicklungs-Endvermögens sind und daher nicht das steuerliche Liquidationsergebnis erhöhen .
Darüber hinaus kommt der VwGH zum Ergebnis, dass eine Verrechnung von Liquidationsergebnissen nicht dem Zweck der Gruppenbesteuerung entspricht. Danach scheidet ein Gruppenmitglied mit Beginn der Liquidation aus der Steuergruppe aus.
EuGH: die unendliche Geschichte der Energieabgabenvergütung
Der österreichische Gesetzgeber hat die Rückvergütung von Energieabgaben mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 für den Zeitraum ab 2011 auf Betriebe eingeschränkt, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Dienstleistungsbetriebe – wie im vorliegenden Fall ein Hotel – wurden damit von der Vergütung ausgeschlossen.
Mit seinem Urteil in der Rs C-585/17, Dilly's Wellnesshotel, stellt der EuGH nun klar, dass die strittige Einschränkung des Kreises der Erstattungsberechtigten auf die produzierenden Betriebe (und damit der Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe) zulässig ist.
Die Umsetzung des EuGH-Urteils im anhängigen VwGH-Verfahren (Ro 2016/15/0041) bleibt abzuwarten.