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Blog.TAX.

Update: Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Der Ende April 2017 verfasste Ministerialentwurf zum Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz [Blog.Tax vom 3. Mai 2017] wurde überarbeitet und liegt nunmehr als Regierungsvorlage [Regierungsvorlage] dem Finanzausschuss des Nationalrats vor.

Wir haben für Sie die wesentlichen Änderungen zum Ministerialentwurf wie folgt zusammengefasst:

Definition des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß des WiEReG

  • Allgemein
    Bei der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers soll der Begriff des Rechtsträgers außer bei Trusts und Stiftungen auch vergleichbare Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat umfassen.
  • Stiftungen/Trusts
    Die Mindesthöhe der Zuwendungen ab der Begünstigte von Stiftungen als wirtschaftliche Eigentümer gelten, wurde von EUR 1.000 auf EUR 2.000 erhöht. Dieser Betrag gilt nunmehr auch für Zuwendungen an Begünstigte von Trusts. Weiters soll die Definition des Begünstigtenkreises auch bei Trusts zur Anwendung kommen.

Meldung der Daten durch die Rechtsträger

Ist ein direkter wirtschaftlicher Eigentümern verstorben, ist dies ebenfalls anzugeben. Dabei genügt jedoch lediglich die Angabe des Vor- und Zunamens. Die sonstigen Angaben (Wohnsitz, Staatsangehörigkeit etc) entfallen.

Keine Meldung ist bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern notwendig, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen Trust oder eine Stiftung als obersten Rechtsträger begründet wird, und der Trust/die Stiftung selbst als Rechtsträger eingetragen ist.

Einsicht der Verpflichteten in das Register

Eine wesentliche Ergänzung erfolgte bei der Einsichtnahme der Verpflichteten in das Register: Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und (Bilanz-)Buchhalter dürfen zur Beratung ihrer Mandanten Einsicht in das Register nehmen. Diese Verpflichteten können bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Einsichtsberechtigung beantragen, falls diese nicht schon automatisch eingeräumt wurde.

Die Einsicht in das Register erfolgt über das Unternehmensserviceportal und beinhaltet auch die Möglichkeit, historische Daten in Form eines einfachen bzw. erweiterten Auszugs abzurufen.

Auskunftssperren

Auskunftssperre nach dem Vereinsgesetz

Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß dem Vereinsgesetz enthält der Auszug folgende Angaben:

  • Name des Vereins
  • Stammzahl des Vereins
  • Angabe, dass sich der Verein im Inland befindet
  • Vorliegen einer Auskunftssperre

    Wird nach einer natürlichen Person gesucht, die wirtschaftlicher Eigentümer eines Vereines ist, für den eine Auskunftssperre besteht, dann darf dieser Verein nicht in der Trefferliste angezeigt werden.

Auskunftssperre nach Meldegesetz

Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß dem Meldegesetz enthält der Auszug nur die Angabe, dass der Wohnsitz im Inland liegt und dass eine Auskunftssperre vorliegt.

Behördliche Einsicht in das Register

Das Bundesministerium für Inneres und Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei können zusätzlich zu den bereits angeführten Behörden Einsicht in das Register nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist die zuständige Registerbehörde und ist verpflichtet Meldungen und Vermerke für 10 Jahre in elektronischer Form aufzubewahren.

Strafbestimmungen

Die Weitergabe von Datensätze, die mit einer Auskunftssperre gekennzeichnet sind, soll als Finanzvergehen gelten und ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 30.000 zu bestrafen.

Inkrafttreten

Das Inkrafttreten der neuen Registrierbestimmungen ist weiterhin am 15. Jänner 2018 geplant. Nunmehr soll neben der neuen gesetzlichen Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 2) auch der Anwendungsbereich (§ 1- Rechtsträger), welcher auch die neue gesetzliche Definition des Trusts beinhaltet, am Folgetag der Kundmachung des Gesetzes in Kraft treten.

Für Fragen steht Ihnen Mag. Richard Prendinger, Steuerberater und Manager Private Wealth, richard.prendinger@at.gt.com sehr gerne zur Verfügung.