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Wegzugsbesteuerung

Die bisherige Rechtslage erlaubte die Möglichkeit, bei Wegzug in einen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, die Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung eines Wirtschaftsguts bzw. Derivats nicht festzusetzen. Dies bedeutete, dass die Steuerschuld entstand, aber bis zur tatsächlichen Realisierung der stillen Reserven verschoben wurde („Steueraufschub“). Wurde innerhalb von 10 Jahren kein Vorgang gesetzt, welcher eine Festsetzung der Steuer auslösen würde, verjährte die Steuerschuld nach Ablauf dieser Frist endgültig. Die Frist begann ab der Entstehung des Abgabenanspruches.

 

Entstrickungsbesteuerung und Ratenzahlungskonzept
Nach dem Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015) ergeben sich insbesondere für die Privatstiftungen bedeutsame Änderungen. Die bisherige Rechtslage wurde durch eine generelle Entstrickungsbesteuerung ersetzt. Das neue System sieht generell die Erfassung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts vor. Jedoch besteht die Möglichkeit, die Steuerschuld für Wirtschaftsgüter gleichmäßig über einen Zeitraum von sieben Jahren zu entrichten (Ratenzahlungskonzept). Hier handelt sich nur um die Verschiebung der Fälligkeit, somit fallen keine Stundungszinsen an.

Durch das AbgÄG 2015 wurde das bisherige Nichtfestsetzungskonzept lediglich bei Wegzugs einer natürlichen Person in EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe sowie bei unentgeltlichen Übertragungen an andere natürliche Personen, die in EU/EWR- Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe ansässig sind, beibehalten.

In allen anderen Fällen, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe führen, besteht die Möglichkeit, auf Antrag, die Steuerschuld in Raten zu entrichten. Bei Privatstiftungen gehört die Zuwendung von Kapitalanlagen an einen ausländischen Begünstigten dazu. Bei Zuwendungen an juristische Personen (beispielsweise an eine Liechtenstein Stiftung) fällt die Zwischenkörperschaftsteuer jedenfalls an.

 

Verlängerung des Verjährungszeitraumes
Ab 1. Jänner 2016 trat das neue Ratenzahlungskonzept in Österreich in Kraft. Die Änderung des § 209 BAO führt dazu, dass die Frist für die absolute Verjährungen erst mit Eintritt des rückwirkenden Ereignisses (z.B.: Veräußerung) beginnt. Des Weiteren erfasst diese Regelung, durch das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2016, erstmals auch Nichtfestsetzungen nach dem 31. Dezember 2005. Dies bedeutet, dass diese Regelung rückwirkend auch auf noch nicht absolut verjährte Fälle anzuwenden ist.

Beispiel : „Übertragung von Unternehmensbeteiligungen aus dem Privatvermögen an intransparente ausländische Stiftungen“

Anschaffungskosten der Beteiligung:  TEUR 1.000
Verkehrswert der Beteiligung im Zeitpunkt der Übertragung:  TEUR 1.500
Stille Reserve:     TEUR 500

 Eine Privatperson ansässig in Österreich verfügt über eine Beteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft. Diese überträgt die Kapitalvermögen an intransparente liechtensteinische Stiftung. Nach der alten Rechtslage wäre die Wegzugbesteuerung auf Antrag, bis zur tatsächlichen Veräußerung unterblieben. Durch das AbgÄG 2015 wird die Steuerschuld iHv TEUR 137,5 (TEUR 500 X 27,5 %) festgesetzt. Der Steuerpflichtige hat daher die Möglichkeit, durch Antragstellung in der Steuererklärung die festzusetzende Abgabenschuld in gleichmäßig auf sieben Jahre zu verteilten  Raten zu leisten (TEUR 137,5/7=TEUR 19,64 jährlich).

 

Für Fragen steht Ihnen Mag. Richard Prendinger, Manager Private Wealth, sehr gerne zur Verfügung.

Mag. Richard Prendinger
+43 1 26 26 2 – 55
richard.prendinger@at.gt.com