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Revision des Steuerabkommens mit dem Fürstentum Liechtenstein

Seit dem 1. Jänner 2016 ist das revidierte Zinsbesteuerungsabkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der EU in Kraft (AIA-Abkommen), welches einen Automatischen Informationsaustausch nach dem globalen Standard der OECD (Common Reporting Standard) zwischen den Vertragspartnern vorsieht. Aufgrund einer für Österreich geltenden Ausnahmeregelung innerhalb der EU ist das AIA-Abkommen mit der EU für Liechtenstein im Verhältnis zu Österreich erst ab 1. Jänner 2017 anwendbar.

Das AIA-Abkommen enthält Sachverhalte, die auch durch das Steuerabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich Steuern (Steuerabkommen) erfasst sind. Es war daher eine gesetzliche Klarstellung erforderlich.

Der österreichische Ministerrat hat am 12. Oktober 2016 die Abänderung des Steuerabkommens beschlossen.

Folgende Abänderungen des Steuerabkommens wurden im Rahmen eines Protokolls festgelegt:

Anpassung der Steuersätze an die geänderten österreichischen Steuersätze

  • 25 % für Zinsen und nicht verbriefte Forderungen gegenüber Kreditinstituten,
  • 27,5 % in allen anderen Fällen, insbesondere auch bei Zuwendungen von intransparenten Vermögensstrukturen bei welchen die Organzahlstelle zum Abzug verpflichtet ist.

Aufrechterhaltung des Abgeltungssteuer-Regimes für Vermögensstrukturen

  • Die (anonyme) Erhebung einer Quellensteuer durch liechtensteinische Zahlstellen (Teil 3 des Steuerabkommens) bleibt für transparente Vermögensstrukturen, die bis spätestens 31.12.2016 errichtet werden, weiterhin aufrecht; eine Meldung über den AIA findet nicht statt („ausgenommene Konten“ gemäß AIA).
  • Für Konten und Depots von transparenten Vermögensstrukturen, die nach dem 31.12.2016 errichtet werden, gibt es keine Möglichkeit mehr zur anonymen Erhebung der Quellensteuer; es finden die Meldungen gemäß AIA statt.
  • Vermögensstrukturen im Sinne des Steuerabkommens sind Stiftungen, stiftungsähnliche Anstalten und besondere Vermögenswidmungen mit oder ohne Persönlichkeit.

Beibehaltung der Regelungen über intransparente Vermögensstrukturen

  • Konten bei bzw. von einer FL-Zahlstelle gebuchte/verwaltete Konten und Depots von intransparenten Vermögensstrukturen gelten als „ausgenommene Konten, im Sinne des AIA und werden daher nicht im Rahmen des AIA gemeldet.
  • Die Möglichkeit der anonymen Abfuhr der Quellensteuer auf Zuwendungen an Begünstigte der intransparenten Vermögensstruktur ist auch weiterhin möglich.

Streichung des Abgeltungssteuer-Regimes für natürliche Personen

  • Konten oder Depots, welche von Zahlstellen für natürliche Personen geführt werden, sind ab 1. Jänner 2017 ausschließlich im Rahmen des AIA zu melden (= Wegfall der Anonymität).
    Natürliche Personen, die unversteuerte Einkünfte der Vergangenheit anonym durch die Abgeltungssteuer legalisiert haben und auch die laufenden Einkünfte anonym im Rahmen des Abgeltungssteuer-Regimes versteuert haben, müssen nunmehr die Einkünfte in der österreichischen Steuererklärung erfassen.

Klarstellung, dass jene Bestimmungen des Steuerabkommens, welche durch das Abänderungsprotokoll nicht geändert wurden, unverändert Gültigkeit haben.

Autor: 
Mag. Richard Prendinger, 
Steuerberater, Manager Private Wealth  

richard.prendinger@at.gt.com