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Ausschüttungssperren bei Umgründungen

MMag. Christoph Zimmel MMag. Christoph Zimmel

Im Zuge von Umgründungen übertragene Vermögensgegenstände und Schulden dürfen von der übernehmenden Gesellschaft mit den fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Wert bilanziert werden. Resultiert aus der Aufwertung eine Kapitalrücklage (Differenz zwischen dem fortgeführten Nettobuchwert und dem beizulegenden Wert), so sind die Erträge aus der Auflösung dieser Rücklage nach derzeitiger Rechtslage für eine Ausschüttung gesperrt. Demzufolge sind bisher nur Aufwertungsgewinne aus Umgründungen, die zu einer Einlage führen (down- und side-stream Übertragungen) betroffen. Aufwertungsgewinne aus zum Beispiel up-stream Umgründungen konnten dagegen bisher unbeschränkt ausgeschüttet werden.

Seit einigen Monaten versucht die Finanzverwaltung steuerliche Lücken im Zusammenhang mit Umgründungen und Ausschüttungen bzw  der Rückzahlung von Einlagen zu schließen. Zu diesem Zweck sieht die jüngste Novelle des Unternehmensgesetzbuches die Ausweitung der Ausschüttungssperren bei Umgründungsvorgängen zum beizulegenden Wert vor. Betroffen sind Umgründungen, die nach dem 31. Mai 2015 beschlossen wurden, sofern der Beschuss über die Ausschüttung dieser Aufwertungsgewinne nach dem 31. Dezember 2015 gefasst wird.

Neben den oben beschrieben Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen sind künftig auch andere Gewinne, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind, für eine Ausschüttung gesperrt. Gleiches gilt, wenn in diesen Fällen der beizulegende Wert für eine Gegenleistung angesetzt wird.

Die Ausschüttungssperren gelten sinngemäß für die Übertragung von Gesellschaftsvermögen durch Anwachsung iSd § 142 UGB – wenn zB sämtliche Kommanditanteile in die Komplementärgesellschaft eingebracht werden und dabei der beizulegende Zeitwert angesetzt wird.

Klargestellt wird auch die weitere Behandlung der für die Ausschüttung gesperrten Gewinne. Im Ergebnis wird die in der Literatur bereits vertretene Meinung in das Gesetz übernommen, wonach sich die ausschüttungsgesperrten Beträge durch laufende oder außerplanmäßige Abschreibungen der aufgewerteten Vermögensgegenstände bzw durch deren Abgang vermindern. Auch reduzieren die künftig zu bildenden passiven latenten Steuern die gesperrten Gewinne