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Steuerliche Behandlung von thesaurierenden Investmentfonds bei Privatstiftungen

Investiert eine Privatstiftung in Investmentfonds und werden die Erträge, welche der Investmentfonds aus den Investments erzielt, nicht an die Anleger ausgeschüttet, sondern einbehalten und wieder veranlagt, so spricht man von thesaurierenden Fonds bzw. von ausschüttungsgleichen Erträgen. Steuerrechtlich wird trotz Thesaurierung eine Ausschüttung der Fondsgesellschaft an die Anteilseigner unterstellt.

Grundsätzlich sind Privatstiftungen gem §94 Z12 ESTG ex lege von der Kapitalertragsteuer befreit. Die Bank zieht somit weder Kapitalertragsteuer ab, noch führt sie diese an das Finanzamt ab. Diese Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche grundsätzlich der Kapitalertragsteuer iHv 25% unterliegen würden, unterliegen bei der Privatstiftung der Zwischenkörperschaftsteuer iHv 25% (soweit im Veranlagungszeitraum keine Zuwendungen an Begünstigte vorgenommen wurden).

Bei einem Investment einer Privatstiftung in einen Investmentfonds ist die Befreiung von der Kapitalertragsteuer ex lege jedoch nicht gegeben. Folglich hat die Fondsgesellschaft die Kapitalertragsteuer auch bei der Privatstiftung für die Ausschüttung zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Da diese Erträge bei der Privatstiftung der Zwischenkörperschaftsteuer unterliegen, ist die von der Fondsgesellschaft (zu recht) einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer vom Finanzamt zurückzuholen, damit es zu keiner Doppelbesteuerung kommt.

Ein Erstattungsantrag gem. §240 BAO ist nicht möglich, da die Kapitalertragsteuer nicht zu unrecht von der Fondsgesellschaft abgeführt wurde. Es bleibt somit nur der Weg über die Veranlagung. In  der Steuererklärung der Privatstiftung sind einerseits die steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge anzugeben, welche bei der Privatstiftung der Zwischenkörperschaftsteuer unterliegen und andererseits die bereits von der Fondsgesellschaft abgeführte Kapitalertragsteuer.

In Summe ist die Zahlungswirkung null, da einerseits die zu bereits abgeführte Kapitalertragsteuer zurückgefordert und andererseits Zwischenkörperschaftsteuer entrichtet wird. Jedoch liegt die Bedeutung im höheren Zwischenkörperschaftsteuerguthaben, welches bei zukünftigen Zuwendungen an Begünstigen genutzt werden kann.

 

Autorin: Mag. (FH) Katrin Groiss, Manager

katrin.groiss@at.gt.com