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RÄG 2014: Angaben zu latente Steuern im Jahresabschluss

MMag. Christoph Zimmel MMag. Christoph Zimmel

Wie bereits berichtet sieht das Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG 2014) für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, für die Abgrenzung latenter Steuern das  umfassendere „temporary“ Konzept vor. Künftig haben mittelgroße und große Gesellschaften auch aktive latente Steuern verpflichtend in der Bilanz anzusetzen.

In diesem Zusammenhang sieht das RÄG 2014 neben Ausweisvorschriften für Bilanz (Sonderposten auf der Aktivseite bzw als Teil der Steuerrückstellungen) und Gewinn- und Verlustrechnung (gesonderter Ausweis unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und Ertrag“) auch Erläuterungen im Anhang vor (§ 238 Abs 1 Z 3 UGB). 

Kleine Kapitalgesellschaften haben wie bisher  passive latente Steuerbelastungen jedenfalls abzugrenzen. Sollte sich insgesamt ein Aktivposten ergeben, steht ihnen das Wahlrecht zu, weiterhin in der Bilanz keine Abgrenzung vorzunehmen, sofern die unverrechneten Be- und Entlastungen im Anhang aufschlüsselt werden.

Im Folgenden konzentriert sich der Beitrag auf die Anhangangaben mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften. Die erläuternden Bemerkungen zum RÄG 2014 verweisen auf die Parallelvorschrift im deutschen HGB, die vor mehr als fünf Jahres mit dem BilMoG eingeführt wurde. Dementsprechend kann man sich auch an den deutschen Kommentarmeinungen und der dort vorherrschenden Bilanzierungspraxis orientieren.

1) „Auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen“:

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist keine zahlenmäßige Überleitung gefordert. Demnach reichen qualitative Erläuterungen über die zugrunde liegenden Wertdifferenzen. Zumindest sind die

  • Art des Vermögensgegenstandes (Grundstück, Betriebs- und Geschäftsausstattung etc) bzw des Passivpostens – idR zusammengefasst nach Bilanzposten und die
  • Art der Differenz (resultiert daraus eine aktive oder passive Steuerlatenz) darzustellen.

Hinsichtlich der steuerlichen Verlustvorträge ist zu erläutern, welche umfasst sind und inwieweit diese in die Steuerberechnung einfließen. Der Gesetzgeber verlangt auch diesbezüglich keine konkreten Zahlenangaben. Ergänzend ergibt sich aus dem novellierten § 198 Abs 9 UGB, dass bei Ansatz der steuerlichen Verlustvorträge auch die überzeugenden und substantiellen Hinweise für den Verbrauch derselben anzugeben sind. Demnach werden die der Bewertung zugrunde gelegten Prämissen (erwartete steuerpflichtige Erträge, Verrechnungsgrenzen, geplante Strukturmaßnahmen etc) offenzulegen sein.

2) „mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist“:

Die Differenzen zwischen Steuer- und Unternehmensbilanz sind in der Höhe der voraussichtlichen Steuerbe- und –entlastung nachfolgender Geschäftsjahre zu bewerten. Es kommt also ein unternehmensindividueller Steuersatz im Zeitpunkt der Umkehr der latenten Differenzen zur Anwendung. Sollte dieser am Bilanzstichtag nicht bekannt sein, ist von dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Körperschaftsteuersatz (dzt 25%) auszugehen. Eine in der Praxis aufwendige Überleitungsrechnung vom durchschnittlich effektiven Steuersatz zum anzuwendenden Steuersatz (vergleichbar zu IAS 12.81 (c)) ist jedenfalls nicht gefordert.

 

3) „die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Bewegungen der latenten Steuern“

Auch hier herrscht über die genauen Anforderungen Unklarheit. Weder der  Gesetzestext noch die erläuternden Bemerkungen enthalten Ausführungen, in welcher Form diese Angaben zu machen sind. Das deutsche HGB verlangt keine vergleichbare Erläuterung.

Im Wortlaut wären sowohl die Darstellung der Veränderung des Postens aktive bzw passive latente Steuern, als auch die Darstellung der Entwicklung der latenten Steuern pro Bilanzposten (vergleichbar IAS 12.81 (g)), gedeckt. Vorbehaltlich der sich künftig herausbildenden Bilanzierungspraxis ist die bloße Angabe der Veränderung des Postens als zulässig, jedoch wenig aussagekräftig,  anzusehen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die notwendigen Erläuterungen zu den latenten Steuern im Jahresabschluss zwar ausgeweitet wurden, sich aber primär auf qualitative Angaben beschränken, so dass aufwendige quantitative Überleitungen, wie sie die IFRS Anwender kennen, derzeit unterbleiben können.