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News. KMU.

Journal April 2016

Anpassung der Abschreibung bei betrieblich genutzten Gebäuden

Stellt ein Gebäude notwendiges Betriebsvermögen dar, so ist es mit jenem Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der dem Betriebsvermögensanteil entspricht, im Anlagenverzeichnis des Unternehmens zu aktivieren. Ob ein Gebäude dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, richtet sich nach dem Ausmaß der tatsächlichen betrieblichen Nutzung.


Handelt es sich um ein betrieblich genutztes Gebäude, so besteht für den Unternehmer die Verpflichtung, die zu aktivierenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes gleichmäßig verteilt auf die Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Ohne Nachweis der Nutzungsdauer bestehen bei Gebäuden fixe Abschreibungssätze. Im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016 erfolgte für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, eine Anpassung dieser AfA-Sätze.


Anpassung dieser AfA-Sätze 2016
Ab dem Jahr 2016 gilt für sämtliche Betriebsgebäude ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 %. Nach der bisherigen Regelung waren, abhängig vom Zweck der betrieblichen Nutzung, unterschiedliche Abschreibungssätze anzuwenden (z.B. bei üblichen Betriebsgebäuden 3 %; für Bank- und Versicherungsgebäude hingegen 2,5 %). Neu ist auch, dass für Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken vermietet sind, ein geringerer Abschreibungssatz von 1,5 % gilt. Damit erfolgte eine Angleichung an den bereits im außerbetrieblichen Bereich bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gültigen Abschreibungssatz.

Nachweis kürzerer Restnutzungsdauer
Der Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer ist weiterhin möglich. Wurde bisher ein von 2,5 % abweichender AfA-Satz angewendet, so reduziert oder erhöht sich die AfA ab dem Jahr 2016 entsprechend, womit sich auch die Restnutzungsdauer ändert.
Erfolgte bisher im Einzelfall ein Nachweis der Restnutzungsdauer, treten keine Änderungen ein. Wurde bislang ein niedrigerer AfA-Satz als 2,5 % angesetzt, so kann dieser auch ohne Nachweis der Restnutzungsdauer beibehalten werden.
Bei gemischt genutzten Gebäuden (Betriebsgebäude, die zwar zur Gänze Betriebsvermögen darstellen, aber teilweise unmittelbar für betriebliche Zwecke genutzt und teilweise für Wohnzwecke überlassen werden, bzw. Gebäude, die für betriebliche und außerbetriebliche Zwecke gemischt genutzt werden) sind im Einzelfall Besonderheiten zu beachten.

Beispiel:
Wird ein Gebäude, das gänzlich Betriebsvermögen darstellt, zu 60 % unmittelbar für betriebliche Zwecke genutzt und zu 40 % für Wohnzwecke (etwa an Arbeitnehmer) überlassen, gelangt ein einheitlicher AfA-Satz in Höhe von 2,5 % zu Anwendung.
Bei einem Gebäude, das von einem Gewerbetreibenden zu 70 % betrieblich genutzt wird und zu 30 % außerbetrieblich vermietet wird, gilt für den betrieblichen Teil ein AfA-Satz von 2,5 %; 30 % befinden sich hingegen im Privatvermögen und werden mit 1,5 % abgeschrieben.

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KöSt: 25 % Strafzuschlag für Aufwendungen, die steuerlich nicht abgesetzt wurden 

Das Bundesfinanzgericht (BFG) vertritt die Ansicht, dass es bei der Festsetzung eines Strafzuschlages nicht auf die tatsächliche Absetzung der entsprechenden Ausgaben in der Körperschafsteuererklärung ankommt.

Macht ein Abgabepflichtiger in seiner Steuererklärung bestimmte Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen geltend, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Steuerpflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet (sog. Empfängerbenennung). Kommt der Abgabepflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so sind die beantragten Absetzungen steuerlich nicht anzuerkennen. Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer wird dadurch erhöht.

Ob eine Empfängerbenennung verlangt wird oder nicht, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei Körperschaften kommt dabei noch eine Verschärfung in Form eines 25%igen Zuschlags hinzu.

Strafzuschlag von 25 %
Zusätzlich zur regulären Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % ist ein (Straf-)Zuschlag in Höhe von 25 % von jenen Beträgen zu entrichten, bei welchen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Finanzbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.
Bei Körperschaften führt daher die Unterlassung der Empfängerbenennung nicht nur zur Nicht-Anerkennung der Aufwendungen, sondern auch zur Festsetzung eines (Straf-)Zuschlages. Diese Regelung ist auf keine bestimmte Körperschaft beschränkt und unabhängig von der Gewinnermittlungsart anzuwenden. Der Zuschlag fällt auch in Verlustjahren und zusätzlich zur Mindestkörperschaftsteuer an und ist nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt.

Zuschlag unabhängig von steuerlicher Absetzung
In einem aktuellen Erkenntnis kam das Bundesfinanzgericht (BFG) dabei noch verschärfend zum Ergebnis, dass es bei der Festsetzung eines (Straf-)Zuschlages nicht auf die tatsächliche Absetzung der entsprechenden Ausgaben in der Körperschafsteuererklärung ankommt. Ein Zuschlag mangels Empfängerbenennung kann daher völlig unabhängig davon festgesetzt werden, ob die fraglichen Beträge tatsächlich steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden oder gemacht werden können (bspw. aufgrund eines gesetzlichen Abzugsverbotes).
Anders als bei der Bestimmung über die bloße Nicht-Anerkennung der abgesetzten Betriebsausgabe, wird daher bei Festsetzung eines (Straf-)Zuschlages die gewinnwirksame Geltendmachung der entsprechenden Aufwendungen nicht vorausgesetzt.

Revision beim Verwaltungsgerichtshof
Zu beachten ist, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht wurde. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der VwGH der Rechtsansicht des BFG anschließt oder nicht.
Um der Gefahr eines solchen Körperschaftsteuer-Strafzuschlags vorzubeugen, ist es daher unbedingt erforderlich, entsprechende Vorkehrungen im Rechnungswesen zu treffen, die eine Empfängerbenennung möglich macht. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

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Margenbesteuerung bei Reiseleistungen ab 1. Jänner 2017 auch im B2B-Bereich

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 wurden die umsatzsteuerlichen Bestimmungen für die besondere Besteuerung von Reiseleistungen (sogenannte Margenbesteuerung) an die EU-Richtlinie angepasst.

Diese Änderungen führen ab 1. Jänner 2017 zu einer Ausdehnung der Anwendbarkeit der Margenbesteuerung auf Reiseleistungen, die an Unternehmer erbracht werden, sofern der Letztempfänger der Reiseleistung ein Nichtunternehmer ist. Die Margenbesteuerung ist eine umsatzsteuerliche Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistung. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist dabei die Differenz zwischen Reisepreis und Reisevorleistung, abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

Beispiel:
Reisepreis € 500 abzüglich Reisevorleistung € 260 = Differenz € 240
Brutto-Bemessungsgrundlage = € 240; Netto-Bemessungsgrundlage bei 20 % USt = € 200; USt = € 40

Margenbesteuerung für Reiseveranstalter und Reisebüro
Bisher galt, dass Reiseleistungen an Unternehmer generell von der besonderen Besteuerungsmöglichkeit ausgenommen und daher nach den allgemeinen USt-Bestimmungen zu versteuern waren. Ab 1. Jänner 2017 unterliegen nun auch Umsätze zwischen Unternehmern, wie z.B. Reiseveranstalter und Reisebüro, der Margenbesteuerung, wenn am Ende der Leistungskette der eigentliche Empfänger der Reise (also der, der die Reise tatsächlich unternimmt) ein Nichtunternehmer ist.

Führt die Reise hingegen ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens durch, so ist die Margenbesteuerung weiterhin nicht anwendbar (z.B. Kongressreisen). Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Sonderregelung für Reisebüros angewendet wurde, beispielsweise durch die Angabe „Reiseleistungen/Sonderregelung“ oder „Margenbesteuerung“.

Hinsichtlich des umsatzsteuerlich relevanten Leistungsortes gilt: Die sonstige Leistung wird an jenem Ort erbracht, an dem der leistende Unternehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder seine feste Niederlassung hat. 

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Vorsteuerrückerstattung im EU-Raum bis 30. September beantragen!

Wenn österreichische Unternehmer im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sie sich vom ausländischen Staat die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen.

Innerhalb der EU ist der Antrag bis 30. September des Folgejahres zu stellen, wobei diese Frist nicht verlängert werden kann. Ein verspätetes Einreichen des Antrages führt zur Verweigerung der Vorsteuererstattung!

Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung für das Jahr 2015 muss somit innerhalb der EU spätestens bis zum 30.September 2016 im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers gestellt werden. Diese Frist ist eine sogenannte Fallfrist: alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden danach abgelehnt. Die Antragstellung erfolgt nicht in jenem Staat, in dem die Vorsteuer angefallen ist, sondern für inländische Unternehmer in Österreich, und zwar verpflichtend im Wege von FinanzOnline. Die Vorlage einer Unternehmerbescheinigung-U70 ist daher nicht mehr nötig. Da Sammelanträge nicht möglich sind, muss für jeden Erstattungsmitgliedsstaat ein eigener Antrag gestellt werden.

Vorsteuer-Erstattungszeitraum selbst bestimmbar
Der Unternehmer kann den Vorsteuer-Erstattungszeitraum selbst bestimmen. Der Erstattungszeitraum muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate (z.B. Jänner bis März) in einem Kalenderjahr umfassen und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen. Eine Ausnahme gilt für die letzten Monate eines Kalenderjahres. Hier kann der Erstattungszeitraum kürzer sein (z.B. November und Dezember oder nur Dezember).
Als Erstattungszeiträume kommen nur volle Kalendermonate in Betracht. Eine tageweise Abgrenzung des Erstattungsverfahrens ist nicht vorgesehen. Achten Sie bitte darauf, dass sich die Erstattungszeiträume nicht überschneiden.

Mindestbetrag von € 400
Der Antrag kann auch schon unterjährig, dann allerdings nur für einen Erstattungszeitraum von mindestens 3 Monaten und einen Mindestbetrag von € 400 gestellt werden. Bezieht sich der Antrag auf die letzten Monate eines Kalenderjahres oder auf ein ganzes Kalenderjahr, so beträgt der Mindestbetrag € 50. 

In Drittländern sind Anträge auf Vorsteuerrückerstattung in Papierform gemeinsam mit den Originalrechnungen sowie einer Originalunternehmerbescheinigung in der Regel bis 30. Juni des jeweiligen Folgejahres beim jeweiligen ausländischen Finanzamt einzubringen, wobei es jedoch auch länderspezifische Unterschiede gibt. Wir unterstützen Sie gerne bei der individuellen Recherche und Antragseinreichung. 

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Umsatzsteuer bei Werbegeschenken und Gutscheinen

Unternehmer, die an ihre Kunden Werbegeschenke, Preise bei Gewinnspielen oder Gutscheine ausgeben, müssen beachten, dass diese „Goodies“ unter Umständen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Bei Werbegeschenken handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen des Unternehmers an Dritte. Diese unterliegen als Eigenverbrauch des Unternehmers der Umsatzsteuer, sofern für die verschenkte Ware vom Unternehmer zuvor ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen etwa für Warenmuster, Kataloge und Werbedrucke für Zwecke des Unternehmens oder für Geschenke von geringem Wert. Das sind Geschenke mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht mehr als € 40. Kein Geschenk liegt vor, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Zuwendungsempfängers anzusehen ist (z.B. Sachprämie an Altkunden für die Vermittlung von Neukunden).

Kein Werbegeschenk stellt auch die Gewährung von Zugaben dar („Kauf 3 – zahl 2“). Hierbei handelt es sich um einen entgeltlichen Umsatz. Allerdings hat der Unternehmer nur das tatsächlich erhaltene Entgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Gratis-Gutscheine
Gratis-Gutscheine, die einen Rabatt gewähren, sofern der Kunde einen gewissen Mindestumsatz tätigt, sind erst im Zeitpunkt des Einlösens des Gutscheines umsatzsteuerlich zu berücksichtigen. Die Bemessungsgrundlage stellt der um den Rabatt reduzierte Preis der Ware dar. Bei Gratisgutscheinen ohne Rabattversprechen, die einem Kunden ein Geschenk in Aussicht stellen, handelt es sich dann um keinen steuerlich relevanten Sachverhalt, wenn es sich um Geschenke von geringem Wert handelt, wobei geringwertige Werbeträger (Kugelschreiber, Feuerzeuge etc.) nicht in die Grenze von € 40 miteinzubeziehen sind.

Entgeltlich erworbene Gutscheine
Bei entgeltlich erworbenen Gutscheinen ist zu unterscheiden: Sofern der Gutschein sich auf eine noch nicht konkretisierte Leistung bezieht, stellt der Verkauf des Gutscheins einen nicht steuerbaren Umsatz dar. Umsatzsteuer fällt erst bei der späteren Einlösung des Gutscheins an.
Der Verkauf von Gutscheinen für konkret bestimmbare Leistungen (das leistende Unternehmen sowie Art, Inhalt und Umfang der künftigen Leistung sind angeführt) wird hingegen als Anzahlung angesehen. Daher unterliegt der Verkauf bereits zu diesem Zeitpunkt der Umsatzsteuer. In der Rechnung über den Verkauf des Gutscheins ist somit die Umsatzsteuer auszuweisen. 

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Säumniszuschlag: Verzögerungen zu Lasten des Abgabepflichtigen

Technisch bedingte Verzögerungen bei Banküberweisungen, die erst nach dem gesetzlichen Fälligkeitstermin ausgeführt werden, gehen zu Lasten des Abgabepflichtigen.

Werden Abgaben (ausgenommen Nebengebühren) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so können vom Finanzamt Säumniszuschläge vorgeschrieben werden. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht bezahlten Abgabenbetrages. Überweist der Abgabepflichtige seine Abgaben mittels Banküberweisung, so ist er nur dann nicht säumig, wenn der zu zahlende Betrag spätestens am Fälligkeitstag dem Finanzamtskonto gutgeschrieben wird.

3 Tage Respirofrist

Erfolgt die Gutschrift auf dem Finanzamtskonto allerdings verspätet, jedoch noch innerhalb von 3 Tagen nach Ablauf des Fälligkeitstages, so ist von der Festsetzung eines Säumniszuschlags dennoch abzusehen (sog. Respirofrist). Zweck dieser 3-tägigen Respirofrist (die nur für bestimmte Entrichtungsformen gilt, wie etwa bei Einzahlung durch Postanweisung oder mittels Banküberweisung) ist es, etwaige Verzögerungen, die durch die Bearbeitung von Banküberweisungen entstehen können, abzumildern. Die Einräumung einer generellen Fristerstreckung für die Abgabenentrichtung ist damit allerdings nicht gemeint!

Bundesfinanzgericht: Verzögerungen zu Lasten des Abgabepflichtigen
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich in einem jüngst ergangenen Erkenntnis mit dieser Respirofrist näher beschäftigt. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nutzte ein Abgabepflichtiger „systemwidrig“ die oben genannte 3-tägige Respirofrist als eine Art verlängerte Entrichtungsfrist und ließ Überweisungen grundsätzlich erst nach den gesetzlichen Fälligkeitsterminen durchführen.
Aufgrund eines technischen Fehlers konnte das empfangende Kreditinstitut der Abgabenbehörde das Guthaben allerdings erst nach Ablauf der Respirofrist gutschreiben. Im Anlassfall kam das BFG schließlich zu dem Ergebnis, dass Abgabenpflichtige, die Überweisungen erst während der Respirofrist und damit erst nach den gesetzlichen Fälligkeitsterminen durchführen, auffallend sorglos handeln.

Ein vom Gesetz bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehenes Absehen vom Säumniszuschlag kann in so einem Fall nicht angenommen werden. Technisch bedingte Verzögerungen bei Banküberweisungen, die erst nach dem gesetzlichen Fälligkeitstermin ausgeführt werden, gehen daher zu Lasten des Abgabepflichtigen. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags erfolgte nach Ansicht des BFG im gegenständlichen Fall daher zu Recht.

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Wechsel vom Betrieb gewerblicher Art in die Gemeinnützigkeit

Bei Gemeinden, Stiften, Klöstern handelt es sich um Körperschaften öffentlichen Rechts. Im Rahmen der Besteuerung von Gemeinden, Stiften, Klöstern ist zwischen dem hoheitlichen Bereich im engeren Sinn und den privatwirtschaftlich organisierten gewerblichen Betrieben zu trennen.

Während die privatwirtschaftlich organisierten Betriebe (Betriebe gewerblicher Art = BgA) mit sämtlichen Erträgen der Körperschaftsteuer unterliegen (= unbeschränkte Steuerpflicht), unterliegt der hoheitliche Bereich lediglich einer beschränkten Steuerpflicht. Die beschränkte Steuerpflicht gilt insbesondere für Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug (z.B. Kapitalertragsteuer) erhoben wird. Weiters werden im Rahmen der erweiterten Steuerpflicht bestimmte Substanzgewinne besteuert, etwa beim Verkauf von GmbH-Anteilen und Grundstücken (ImmoESt).

Befreiung von der unbeschränkten Steuerpflicht
Betriebe gewerblicher Art können jedoch von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit werden, wenn sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Voraussetzung für die zukünftige beschränkte Steuerpflicht ist, dass der BgA nach seiner Rechtsgrundlage (Satzung, Statuten) sowie dessen tatsächlicher Geschäftsführung die Erfordernisse erfüllt. 

Den Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht nimmt jedoch der Gesetzgeber zum Anlass, sämtliche stille Reserven im Vermögen des BgAs zu besteuern. In diesem Zusammenhang können auch Steuerbelastungen im Zusammenhang mit Grund und Boden und Gebäuden entstehen, beispielsweise bei Kindergärten-BgAs.

Grund und Boden
Seit 31. März 2012 ist stets zu unterscheiden, ob der gegenständliche Grund und Boden Alt- oder Neuvermögen im Sinne des Steuerrechts darstellt. Gemäß einer Information des Finanzministeriums ergibt sich aus Vereinfachungsgründen keine Steuerbelastung, wenn der Kauf des Grund und Bodens oder die Einlage des Grund und Bodens in den BgA aus dem hoheitlichen Bereich in den vergangenen 5 Jahren erfolgte.
Die Finanzverwaltung unterstellt in diesen Fällen, dass der Wert des Grund und Bodens dem Buchwert bzw. den historischen Anschaffungskosten entspricht und somit die Steuerbemessungsgrundlage Null ist. Liegt der Kauf bzw. die Einlage weiter zurück, kann auf diese Vereinfachungsregelung nicht zurückgegriffen werden; es kommt gemäß den allgemeinen Bestimmungen zu einer Steuerbelastung.

Gebäude

Gewinne im Zusammenhang mit Gebäuden im Betriebsvermögen eines BgAs sind stets steuerpflichtig. Doch auch in diesem Fall kann nach Ansicht der Finanzverwaltung von einer Besteuerung im Falle des Wechsels zur beschränkten Steuerpflicht abgesehen werden, wenn der Kauf bzw. die Einlage oder die Herstellung des Gebäudes in den vergangenen 5 Jahren stattgefunden hat.

Sofern im Rahmen des Wechsels dennoch eine Ertragssteuerbelastung entstehen würde, wäre zu prüfen, inwieweit noch nicht verrechnete Verlustvorträge genutzt werden können.

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Unternehmens-Größenklassen bei Überschreitung der neuen Schwellenwerte

Aus unternehmensrechtlicher Sicht werden Kapitalgesellschaften anhand der Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiteranzahl in unterschiedliche Größenklassen eingeteilt. Die Einteilung erfolgt in große, mittelgroße sowie kleine Unternehmen. Neu seit 2016 ist die Kategorie der sogenannten Kleinstkapitalgesellschaften (Micros).

Für die Einteilung der Größenklassen gilt Folgendes:

Zur Gruppe der Kleinstkapitalgesellschaften sind Unternehmen zu zählen, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale nicht überschreiten:

  • € 350.000 Bilanzsumme
  • € 700.000 Umsatzerlöse
  • Im Jahresdurchschnitt 10 Mitarbeiter

Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die von den Merkmalen € 5 Mio. Bilanzsumme, € 10 Mio. Umsatzerlöse sowie durchschnittlich 50 Arbeitnehmer zumindest zwei nicht überschreiten. Entsprechendes gilt bei mittelgroßen Unternehmen. Die maßgeblichen Schwellenwerte belaufen sich hierbei auf € 20 Mio. Bilanzsumme, € 40 Mio. Umsatzerlöse und durchschnittlich 250 Mitarbeiter. Unternehmen, die zwei der drei für mittelgroße Unternehmen gültigen Grenzwerte überschreiten, werden schließlich als große Kapitalgesellschaften bezeichnet.

Unterschiedliche Rechtsfolgen
An die Einordnung in die jeweilige Größenklasse sind unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. So hängen etwa Themenbereiche wie die Prüfungspflicht des Jahresabschlusses, Publizitätsvorschriften, Erleichterungen bei Anhangsangaben oder die Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts von der Größe des Unternehmens ab.

Größenklasse für Kleinstkapitalgesellschaften
Insbesondere die Einführung einer weiteren Größenklasse für Kleinstkapitalgesellschaften bringt Erleichterungen für diese Unternehmen mit sich. So sind Kleinstkapitalgesellschaften nicht verpflichtet, einen Anhang aufzustellen. Darüber hinaus reduzieren sich die zu verhängenden Zwangsstrafen im Zusammenhang mit der Offenlegung. Auch die generelle Prüfpflicht des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer besteht für Kleinstkapitalgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH nicht. Entsprechendes gilt bei kleinen GmbHs (Ausnahme: gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrates).
Bei allen anderen Kapitalgesellschaften (bei mittelgroßen GmbHs und großen GmbHs sowie bei sämtlichen Aktiengesellschaften) ist zwingend eine Prüfung des Jahresabschlusses durchzuführen.

Ab dem Geschäftsjahr 2016 ist aus unternehmensrechtlicher Sicht daher im Einzelfall genau darauf zu achten, ab wann eine Kapitalgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft, kleine, mittelgroße oder große Gesellschaft zu behandeln ist. Schließlich sind mit der jeweiligen Einordnung unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden.


Die neuen Größenklassen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. 

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