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News. KMU.

Journal Februar 2016

Registrierkasse bei Hausapotheke und Hausbesuchen von Ärzten

 

Auch Ärzte trifft die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht sowie die Registrierkassenpflicht, sofern die dafür relevanten Grenzen überschritten werden. Dabei sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. 

Barumsätze
Erzielt ein Arzt seine Einkünfte im Rahmen einer Privatordination und bezahlen die Patienten das Honorar bar (mit Bargeld, Bankomat, Kreditkarte, u.ä.), benötigt er bei Überschreiten der Umsatzgrenzen (€ 15.000 Umsatz und € 7.500 je Betrieb und pro Jahr) eine Registrierkasse. Werden die Honorarnoten nicht bar bezahlt, sondern später mit Erlagschein überwiesen, liegen keine Barumsätze und insofern keine Registrierkassenpflicht vor.

Anders gelagert ist der Fall im Allgemeinen beim Kassenarzt: Die Leistungen, die ein Kassenarzt an seine Patienten erbringt, werden in der Regel an die Krankenkasse verrechnet und von dieser per Überweisung bezahlt. Folglich liegen weder Barumsätze zwischen dem Kassenarzt und seinen Patienten noch zwischen Kassenarzt und Krankenkasse vor, womit für diesen Bereich grundsätzlich keine Registrierkasse erforderlich ist. Sollte der Kassenarzt aber noch andere, nicht kassenpflichtige Leistungen an die Patienten erbringen, gilt das zum Privatarzt Gesagte.

Verschwiegenheitspflicht
Bei der Belegerteilung für die Barzahlung von Privathonoraren sind im Hinblick auf die ärztliche Verschwiegenheitspflicht personenbezogene Daten der Patienten weder am Beleg auszuweisen, noch in der Registrierkasse zu erfassen. Auch ist ein Verweis auf die Honorarnote, die Art und Umfang der erbrachten Leistung umschreibt, auf dem Beleg ausreichend. 

Hausbesuch
Wird ein Arzt außerhalb seiner Ordination tätig, muss keine Registrierkasse mitgenommen werden. Für den Fall, dass die Leistung vom Patienten sogleich bar bezahlt wird, reicht es aus, wenn nach Rückkehr in die Ordination dieser Umsatz ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse nacherfasst wird. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Patienten vor Ort ein Beleg über die Barzahlung ausgestellt wird.

Hausapotheke
Bei Verkäufen aus der Hausapotheke sind Rezeptgebühren als durchlaufende Posten zu behandeln, zählen damit nicht zum Barumsatz und sind bei der Beurteilung der Grenzen für die Registrierkassenpflicht nicht zu berücksichtigen. Die Einzelaufzeichnungspflicht besteht jedoch auch für diese Beträge.

Registrierkassenpflicht
Wenn die beiden Umsatzgrenzen bis September 2015 überschritten wurden, entsteht die Registrierkassenpflicht bereits mit 1. Jänner 2016. Um eine etwaige Registrierkassenpflicht abzuwenden, besteht die Möglichkeit, vollständig auf Erlagscheinzahlungen umzustellen. Ist absehbar, dass dadurch die Barumsatzgrenze von € 7.500 im Jahr 2016 nicht mehr überschritten wird, ist laut Erlass des Finanzministeriums die Anschaffung einer Registrierkasse nicht notwendig. 
Zu beachten ist aber, dass dann ein entsprechendes Mahnwesen für ausstehende Honorare eingerichtet werden sollte. 
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Aufbewahrung von Belegen – Entsorgung nur unter Vorbehalt

Im Laufe eines Jahres fallen zahlreiche Belege an, die entsprechenden Platz benötigen. Durch eine gut strukturierte Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen, Belegen und Geschäftspapieren können anfallende Lagerkosten jedoch optimiert werden.

Aus steuerlicher Sicht sind Bücher, Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren. Daher endete am 31. Dezember 2015 die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen und Belege des Jahres 2008. Bevor Sie diese Unterlagen tatsächlich "entsorgen" können, sollten Sie einige Punkte beachten.

Elektronische Belegaufbewahrung
Die Buchhaltungsunterlagen können auch elektronisch archiviert werden. Das Abgabenrecht erlaubt die Verwendung von Belegscannern, Mikrofilmen und Datenträgern, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.

Anhängige Verfahren
Sind Ihre Bücher, Aufzeichnungen und Belege in einem anhängigen Verfahren, das die Abgabenerhebung betrifft (wie z.B. Beschwerdeverfahren oder auch Betriebsprüfungen) von Bedeutung, verlängert sich für diese Unterlagen die gesetzliche Aufbewahrungspflicht bis zum Abschluss dieses Verfahrens.

Umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist
Für Unterlagen, die Grundstücke betreffen, normiert das Umsatzsteuergesetz spezielle Aufbewahrungsfristen. Diese Aufzeichnungen sind wegen allfälliger Vorsteuerkorrekturen 22 Jahre lang aufzubewahren. Wenn die Grundstücke nicht in den Anwendungsbereich des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 fallen, gilt eine Aufbewahrungsfrist von 12 bzw. 22 Jahren.

Unternehmensrechtliche Aufbewahrungspflichten
Auch nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) sind Unterlagen (wie im Steuerrecht) über einen Zeitraum von 7 Jahren aufzubewahren. Diese Frist verlängert sich jedoch solange, als die Unterlagen für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem der Unternehmer Parteistellung hat, von Bedeutung sind. 

Was Sie niemals vernichten sollten
Keinesfalls sollten Unterlagen, die zur Beweisführung z.B. in den Bereichen Arbeits-, Bestands-, Eigentums-, oder Produkthaftungsrecht dienen, vernichtet werden.
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Korrektur im Bereich Einlagenrückzahlung aus Kapitalgesellschaften 

Zunächst beschloss der Gesetzgeber eine für den Gesellschafter überwiegend nachteilige Neugestaltung der Möglichkeit der steuerfreien Einlagenrückzahlung. Dann erfolgte jedoch eine Zurücknahme der Änderungen. Im Wesentlichen wurde die „alte“ Rechtslage wiederhergestellt. 

Werden Bilanzgewinne von einer Körperschaft (z.B. GmbH) an ihre Anteilsinhaber ausgeschüttet, so besteht die Möglichkeit, diese Zahlung entweder als Gewinnausschüttung mit 27,5 % Kapitalertragsteuerbelastung oder als kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückzahlung, sofern davor Einlagen in die Gesellschaft geleistet wurden, zu qualifizieren.
Mit dem Steuerreformgesetz (StRefG) 2015/2016 wurde zunächst eine umfassende Neugestaltung dieser Möglichkeit der steuerfreien Einlagenrückzahlung beschlossen. Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2015 erfolgte jedoch eine (überwiegende) Zurücknahme dieser Änderungen. Im Wesentlichen wurde die „alte“ Rechtslage wiederhergestellt, wonach das Wahlrecht besteht, den ausgeschütteten Bilanzgewinn für steuerliche Zwecke als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu behandeln.

Voraussetzung 1: Positiver Einlagenstand 
Voraussetzung, dass eine Gewinnausschüttung nicht der 27,5%igen Kapitalertragsteuer unterliegt, ist, dass die Gesellschaft einen positiven Einlagenstand ausweist. Ein positiver Einlagenstand entsteht beispielsweise, wenn der Gesellschafter an die GmbH einen Zuschuss leistet und somit der GmbH zusätzliches Eigenkapital zur Verfügung stellt, welches in der Bilanz als ungebundene Kapitalrücklage ausgewiesen wird. 

Voraussetzung 2: Kapitalrückzahlung gedeckt
Zweite Voraussetzung für die Möglichkeit der Vereinnahmung einer nicht mit Kapitalertragsteuer belasteten Ausschüttung ist, dass die Kapitalrückzahlung in den steuerlichen Anschaffungskosten des Gesellschafters gedeckt ist. Eine darüber hinausgehende Kapitalrückzahlung würde als Anteilsveräußerung qualifiziert werden, die wiederum einer 27,5%igen Kapitalertragsteuer unterliegt.
Zu beachten ist, dass die Einlagenrückzahlung die steuerlichen Anschaffungskosten reduziert. Leistet der Gesellschafter, wie oben beschrieben, beispielsweise einen Zuschuss an die Gesellschaft, erhöhen sich automatisch auch seine steuerlichen Anschaffungskosten, weshalb in diesem Zusammenhang eine steuerfreie Einlagenrückzahlung möglich ist. Anzumerken ist, dass das Stammkapital nicht für Einlagenrückzahlungen zur Verfügung steht.

Führung von Evidenzkonten
Damit diese Vorgänge nachvollziehbar sind, muss die GmbH Evidenzkonten führen, sowohl für den Stand der Einlagen (Außenfinanzierung) als auch für den Stand der Innenfinanzierung. Im Stand der Innenfinanzierung sind die Jahresüberschüsse bzw. Jahresfehlbeträge abzüglich offener Ausschüttungen zu erfassen.

Diese Evidenzpflicht hat insbesondere Bedeutung, als Ausschüttungen an Gesellschafter, die selbst GmbHs sind, immer steuerfrei sind und daher in diesem Fall eine Gewinnausschüttung gegenüber einer Einlagenrückzahlung präferiert werden sollte. 
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Stiften von Liegenschaften: Was ist steuerlich zu beachten?

Aufgrund der seit 1. Jänner 2016 in Kraft getretenen Neuregelung des Grunderwerbssteuergesetzes unterliegen auch Zuwendungen von Liegenschaften an die Privatstiftung umfassenden Änderungen.

Gemäß dem Stiftungseingangssteuergesetz ist auf unentgeltliche Zuwendungen an eine inländische privatrechtliche Stiftung eine Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5 % zu entrichten, sofern eine entsprechende Offenlegung bei den Finanzbehörden vorliegt.
Zuwendungen von Liegenschaften unterliegen zwar nicht der Stiftungseingangssteuer, jedoch im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer einem Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 2,5 % für unentgeltliche und teilentgeltliche Zuwendungen. Bei entgeltlichen Zuwendungen fällt kein Stiftungseingangssteueräquivalent an, weshalb die Grunderwerbsteuer 3,5 % der Gegenleistung beträgt.

Grundstückzuwendung entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich?
Daher ist in einem Schritt zu prüfen, ob die Grundstückzuwendung als unentgeltlich (= Gegenleistung beträgt maximal 30 % des Grundstückswerts), teilentgeltlich (Gegenleistung beträgt mehr als 30 % und nicht mehr als 70 % des Grundstückswerts) oder entgeltlich (Gegenleistung beträgt mehr als 70 % des Grundstückswerts) einzustufen ist.

Bei unentgeltlichen und teilentgeltlichen Vorgängen, wie dies der Regelfall bei einer Zuwendung von Liegenschaften an die Privatstiftung sein wird, wird die „ursprüngliche“ Grunderwerbsteuer laut Stufentarif

  • für die ersten 250 000 Euro 0,5 %,
  • für die nächsten 150 000 Euro 2 % und
  • darüber hinaus 3,5 %

um 2,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundstückswert und einer fälligen Gegenleistung erhöht. Diesbezüglich gilt zu beachten, dass eine allfällige Gegenleistung die Bemessungsgrundlage des Stiftungseingangssteueräquivalents reduziert. 
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Jubiläumsgeschenke: 2016 einerseits SV-Pflicht, andererseits SV-Befreiung

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Mitarbeiter Ansprüche auf Jubiläumsgeschenke. Ab 2016 ändert sich die sozialversicherungsrechtliche Behandlung solcher Zuwendungen.

Jubiläumsgeschenke sind Remunerationen oder Sachzuwendungen, die zu bestimmten Anlassfällen an Mitarbeiter ausgezahlt oder übergeben werden. Dabei unterscheidet man zwischen Betriebszugehörigkeitsjubiläen (Dauer der Beschäftigung des Mitarbeiters bei einem Arbeitgeber) und Firmenbestandsjubiläen (Bestand des Betriebes über einen bestimmten Zeitraum). 

Befreiung von Sozialversicherung
Gewährt ein Dienstgeber Jubiläumsgeschenke (d.h. eine Sachzuwendung) aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums, so ist ab 1. Jänner 2016 bis zu einer Höhe von € 186 pro Jahr neben der Lohnsteuerbefreiung auch eine Sozialversicherungsbefreiung vorgesehen.

Sozialversicherungspflicht
Einkommensteuerlich gelten Jubiläumsgelder weiterhin als Sonderzahlungen und unterliegen den diesbezüglichen Steuerbegünstigungen. Sozialversicherungsrechtlich waren Jubiläumsgelder bisher vom Entgeltbegriff ausgenommen und daher nicht sozialversicherungspflichtig. Diese Ausnahme entfällt ab 2016. Jubiläumsgelder werden gemeinsam mit anderen Sonderzahlungen bis zur doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage pro Kalenderjahr (2016: € 9.720,-) beitragspflichtig. 

Auswirkung auf Jubiläumsgeldrückstellung
Die neue Sozialversicherungspflicht der Jubiläumsgelder hat auch Auswirkungen auf Jubiläumsgeldrückstellungen, da diese um den entsprechenden Sozialversicherungs-Dienstgeberanteil zu erhöhen sind. Rückstellungen für Jubiläumsgeldzusagen dürfen unternehmensrechtlich derzeit noch nach vereinfachten (finanzmathematischen) Grundsätzen ermittelt werden, während sie in Geschäftsjahren beginnend ab 1. Jänner 2016 mit dem sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Betrag anzusetzen sind. Hierfür kann vereinfacht ein durchschnittlicher Marktzinssatz für eine angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren angewendet werden, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen.

Aus steuerlicher Sicht ist jedoch zu beachten, dass der Berechnung der steuerlichen Jubiläumsgeldrückstellung ein Zinssatz in Höhe von 6 % zugrunde zu legen ist, was zu einer Abweichung zwischen dem unternehmensrechtlichen und dem steuerrechtlichen Jahresabschluss führt. 
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Wahlrechte bei der 1. Umsatzsteuervoranmeldung

Wenn ein Unternehmer von der Ist-Besteuerung zur Sollbesteuerung wechseln möchte oder freiwillig die monatsweise Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) anstrebt, muss er dies spätestens mit der ersten UVA eines Jahres dem Finanzamt bekannt geben.

Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 überstiegenhaben, sind zur monatlichen Abgabe von UVAs verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz unter  € 100.000, sind die Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (somit bis zum 15. März) an das Finanzamt übermittelt wird.

Wechsel zwischen Soll- und Istbesteuerung
In Österreich besteht für nichtbuchführungspflichtige Unternehmen, deren Umsätze € 110.000 nicht übersteigen, sowie für Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (z.B. Ärzte), die Möglichkeit, die Fälligkeit der abzuführenden Umsatzsteuer auf den Zeitpunkt der Zahlung der Leistung vom Kunden zu verschieben (= Istbesteuerung). Diesem Vorteil steht jedoch der Nachteil gegenüber, dass Vorsteuern erst geltend gemacht werden dürfen, wenn die Rechnung bezahlt wurde. 

Alternativ dazu kann im ersten Voranmeldungszeitraum eines Jahres (z.B. Jänner-UVA) zurSollbesteuerung optiert werden. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuerschuld bereits am Ende des Monats entsteht, in welchem die Rechnung gelegt wird. Die Vorsteuern können aber auch bereits für jenes Monat geltend gemacht werden, in welchem die Rechnung vom Lieferanten vorliegt.

Die Istbesteuerung ist insbesondere dann nachteilig, wenn größere Investitionen in mehrjährigen Raten abbezahlt werden, da die jeweils in den Raten enthaltene Vorsteuer erst bei tatsächlicher Bezahlung geltend gemacht werden kann. In derartigen Fällen kann durch Wechsel von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung (oder umgekehrt) die volle Vorsteuer bereits innerhalb eines Jahres vom Finanzamt rückgefordert werden. 

Pauschaler Vorsteuerabzug für Unternehmer
Für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangen Wirtschaftsjahr € 220.000 nicht überstiegen haben, besteht die Möglichkeit, Vorsteuern pauschal ohne konkreten Nachweis geltend zu machen, wobei gewisse Bindungsfristen zu beachten sind. Dieses Wahlrecht und auch der Verzicht darauf kann der Unternehmer zwar bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides ausüben. Da die Umstellung aber Auswirkungen auf die laufende Rechnungslegung hat, sollte diese bereits in der ersten UVA eines Jahres berücksichtigt werden.

Unser Tipp: Wir empfehlen, vor Ausübung der oben beschriebenen umsatzsteuerlichen Wahlrechte jedenfalls eine Vorteilhaftigkeitsberechnung zu erstellen und bei einem allfälligen Wechsel die dafür unter Umständen erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen im Rechnungswesen zu bedenken – wir unterstützen Sie dabei gerne! 
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Welchem Umsatzsteuersatz unterliegt die Jagdpacht?

Grundsätzlich sind Umsätze aus der Verpachtung von Grundstücken unecht steuerbefreit. Die Jagdverpachtung kann aber nicht als Verpachtung eines Grundstücks angesehen werden und ist daher umsatzsteuerpflichtig.

Der Umsatzsteuersatz beträgt 20 %. Darüber hinaus sind auch Beträge für Wildschäden, für Wildfütterung und für Jagdbetriebskosten, die mit der Jagdpacht verrechnet werden, nicht als nicht umsatzsteuerbarer „Schadenersatz“ zu behandeln.
Zwar handelt es sich um Pauschalbeträge; da diese aber auf Basis konkreter Erfahrungswerte ermittelt werden und nicht außerhalb des Leistungsaustauschverhältnisses zu sehen sind, unterliegen diese ebenfalls der Umsatzsteuer mit dem Normalsteuersatz (20 %). 
Damit gehört zur Bemessungsgrundlage des Verpächters alles, was der Pächter für die empfangene Leistung (Duldung) aufzuwenden hat, somit auch die verrechneten Betriebskosten und Kosten für die Wildhege und auch der (als Schadenersatz bezeichnete) Ersatz von Schäl- und Verbissschäden.

Verpachtung der Eigenjagd
Falls ein umsatzsteuerpauschalierter Land- und Forstwirt die Eigenjagd verpachtet, so kommt dieUmsatzsteuerpauschalierung nicht zur Anwendung, da die Verpachtung von Eigenjagden keine land- und forstwirtschaftliche Dienstleistung darstellt. Es hat also auch der umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirt 20 % Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt abzuführen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt.
In manchen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird die Eigenjagd nicht verpachtet, sondern die Wildabschüsse vergeben. Das hat den Vorteil, dass der Eigentümer weiterhin jagen gehen kann und der Wildstand besser reguliert wird. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist die Vergabe von Wildabschüssen steuerpflichtig und der Umsatzsteuersatz beträgt 20 %. 

Jagdverpachtung durch Jagdgenossenschaften
Die Jagdverpachtung durch Jagdgenossenschaften unterliegt nicht der Umsatzsteuer, da es sich hierbei um keinen Betrieb gewerblicher Art handelt. Auch die Verteilung des aus der Jagdrechtsverpachtung erzielten Reinertrages an die einzelnen Mitglieder der Jagdgenossenschaft löst keine Umsatzsteuer aus, sondern ist als Gewinnverwendung anzusehen. 
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Einkommensteuervorauszahlungen 2016 reduzieren?

Personen und Körperschaften, die steuerpflichtige Einkünfte erzielen, haben schon während des laufenden Jahres Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen zu leisten. Im Falle eines Gewinnrückgangs kann aber beim Finanzamt ein Antrag auf Herabsetzung gestellt und somit Liquidität gespart werden.

Die laufenden ESt-/KöSt-Vorauszahlungen werden vom Finanzamt per Bescheid gemeinsam mit dem letzten Einkommen/Körperschaftsteuerbescheid vorgeschrieben und bemessen sich an der Einkommen/Körperschaftsteuerschuld für das letzte, veranlagte Jahr. Dabei ist für die Festsetzung der Vorauszahlung eines Kalenderjahres die Steuerschuld für das letzte veranlagte Jahr um 4 % zu erhöhen. Erfolgt die Veranlagung nicht im folgenden Kalenderjahr, sondern erst später, so ist eine weitere Erhöhung um 5 % für jedes weitere Jahr vorgesehen.

Beispiel
Wenn die Einkommensteuer des Jahres 2015 € 30.000 betrug, so wird die Vorauszahlung für das Jahr 2016 € 30.000 + 4 % betragen. Die Vorauszahlung für das nächstfolgende Jahr 2017 beträgt € 30.000 + 9 % (4 % + 5 %) basierend auf dem Einkommensteuerbescheid 2015, sofern dann noch kein Einkommensteuerbescheid 2016 vorliegt.

Achtung: Auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte können zu separaten Vorauszahlungen führen, wenn neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere (nichtlohnsteuerpflichtige) Einkünfte bezogen werden, deren Gesamtbetrag € 730 übersteigt oder wenn im Kalenderjahr zwei oder mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig nebeneinander bestehen.

Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen muss begründet sein, das heißt, dem Finanzamt ist in der Regel eine aussagekräftige Prognoserechnung zu übermitteln. Bei dieser Berechnung sollten auch steuerliche Begünstigungen, wie etwa der Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden. Darüber hinaus kann die Bemessungsgrundlage durch Beilage einer Zwischenbilanz, einer Aufstellung über die Umsatzentwicklung oder eines Nachweises von Forderungsausfällen glaubhaft gemacht werden.

Zu beachten ist, dass der Antrag auf Herabsetzung der Einkommen/Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2016 bis spätestens 30. September 2016 gestellt werden muss. 
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