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News. KMU.

Journal April 2017

Registrierkasse: Vorsätzliche Nichtbeachtung des Manipulationsschutzes

Seit dem 1.1.2016 gilt die Registrierkassenpflicht. Ab dem 1.4.2017 gilt zudem die Verpflichtung, Aufzeichnungen einer Registrierkasse durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen.

Dazu bedarf es einer Registrierkasse, die der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) entspricht und einer Implementierung des ebenso vorgeschriebenen Manipulationsschutzes, sowie der Registrierung der Einrichtungen über FinanzOnline und einer erfolgreichen Startbelegprüfung.

Wird dieser gesetzlichen Verpflichtung vorsätzlich nicht rechtzeitig nachgekommen, droht nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes eine Geldstrafe von bis zu € 5.000. Ob eine vorsätzliche Nichterfüllung der Verpflichtung, eine manipulationsgeschützte Registrierkasse zu verwenden, vorliegt oder nicht, ist im Einzelfall von der Abgabenhörde zu prüfen und auch zu beweisen.

Kein Vorsatz?

Nach Ansicht des Finanzministeriums kann von einer vorsätzlichen Nichtbeachtung nicht ausgegangen werden, wenn der Unternehmer

  • über eine Registrierkasse verfügt, die der Kassenrichtlinie entspricht und mit dieser die Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht erfüllt,
  • Belege über die getätigten Barumsätze lückenlos erteilt und
  • zumindest glaubhaft macht, dass er die RKSV-konforme Beschaffung und/oder die Umrüstung der Registrierkasse bei einem Kassenhersteller oder einem Kassenhändler bis Mitte März 2017 bereits beauftragt hat, sodass die Säumnis nicht in seiner Sphäre gelegen ist.

Bei einem derart gelagerten Sachverhalt kann nach Ansicht der Finanz daher von einer Strafe abgesehen werden.



Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung ohne Verzug
Kann somit der gesetzlichen Verpflichtung zur Implementierung eines Manipulationsschutzes für die Registrierkasse etwa nur aufgrund von Lieferengpässen der Registrierkassenhändler nicht rechtzeitig bis zum 1.4.2017 nachgekommen werden, wird in der Regel von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Dennoch ist zu beachten, dass Straffreiheit nur dann eintreten kann, wenn die Beschaffung des Manipulationsschutzes (im Sinne der oben angeführten Kriterien) ordentlich betrieben wird. Nach der möglichst zeitnahen Aktualisierung des Registrierkassensystems und der Beschaffung einer Signaturerstellungseinheit müssen in der Folge ohne Verzug alle weiteren Schritte der Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung gesetzt werden!

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Welche Stipendien sind seit 2017 steuerfrei oder steuerpflichtig?

Mit 1.1.2017 wurde für die Besteuerung von Stipendien eine neue gesetzliche Regelung geschaffen.

Demnach bilden Stipendien für eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn diese wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen.


Finanzielle Unterstützung
Unter dem Begriff „Stipendium“ ist dabei eine finanzielle Unterstützung anzusehen, die an eine Person deshalb gegeben wird, damit sie sich einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherische Tätigkeit widmen kann. Derartige Stipendien stellen ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach einen Einkommensersatz dar.
Bisher unterlagen Einkünfte aus Stipendien nur dann der Einkommensteuer, wenn diese während eines aufrechten (karenzierten) Dienstverhältnisses zu einer Universität gewährt wurden. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ist nunmehr insbesondere entscheidend, ob wirtschaftlich ein Einkommensersatz vorliegt oder nicht, unabhängig davon, ob Stipendien im Rahmen oder außerhalb eines Dienstverhältnisses gewährt werden.



Dissertations-, Habilitations- und Forschungsstipendien steuerpflichtig
Steuerpflichtig sind somit ab nun beispielsweise Stipendien, die für eine ihrem Gehalt nach wissenschaftliche Tätigkeit vergeben werden, wie etwa so etwa Dissertationsstipendien, Habilitationsstipendien oder Forschungsstipendien für Wissenschaftler.

Nicht erfasst von der Neuregelung und somit nicht als Stipendien einkommensteuerpflichtig sind etwa Leistungsstipendien, Preise für insbesondere wissenschaftliche Arbeiten oder einmalige Zuwendungen in Form von „Stipendien“, die außerhalb einer bestehenden Einkunftsquelle geleistet werden und lediglich Kosten abgelten, aber keinen Einkommensersatz darstellen (z.B. die Abgeltung von Aufwendungen für Fachliteratur oder Reisen).


Eventuell doch befreit?
Allerdings sind selbst dem Grunde nach steuerpflichtige Einkünfte aus Stipendien unter Umständen von der Einkommensteuer befreit. Steuerfreiheit ist insbesondere in folgenden Fällen denkbar:

Stipendien,

  • die zur Förderung der Wissenschaft und Forschung im Inland gewährt werden, wenn sie nicht im Rahmen eines steuerlichen Dienstverhältnisses ausbezahlt werden und das Einkommen (inklusive Stipendium) im Kalenderjahr nicht mehr als € 11.000, bzw. wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, nicht mehr als € 12.000 beträgt.
  • bis zur Höhe der Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter (derzeit € 7.272 pro Jahr).
  • wenn sie im Rahmen eines steuerlichen Dienstverhältnisses ausbezahlt werden und das Einkommen einen Jahresbetrag von € 12.000 nicht übersteigen, sofern keine darüber hinaus gehenden Einkünfte vorliegen.
  • nach dem Studienförderungsgesetz und dem Schülerbeihilfengesetz.

Die einkommensteuerliche Behandlung von Stipendien ist aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Bestimmungen durchaus komplex. Ob bzw. inwieweit Einkünfte aus Stipendien daher tatsächlich der Einkommensteuer unterliegen oder nicht, ist anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Änderungen im Kinderbetreuungsgeldgesetz ab 1.3.2017

Mit 1.3.2017 wurden die bisher bestehenden vier Pauschalvarianten des Kinderbetreuungsgeldes zu einer Pauschalvariante in Form des „Kinderbetreuungsgeld-Kontos“ zusammengeführt.


Daneben besteht aber weiterhin das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Zusätzlich wurde als neue Leistung ein Partnerschaftsbonus geschaffen. Der pauschale Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Konto schließt den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes aus und umgekehrt.

Pauschalvariante als Grundvariante

Bei der Pauschalvariante (Kinderbetreuungsgeld-Konto) als Grundvariante steht dem Anspruchsberechtigten für eine Dauer von bis zu 365 Tagen ab der Geburt des Kindes ein Betrag von 33,88 € täglich zu. Wird das Kinderbetreuungsgeld nicht für die komplette Dauer von 365 Tagen in Anspruch genommen, so führt dies zu keinem erhöhten Tagesbeitrag. Wie bisher können sich die Eltern maximal zweimal beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes abwechseln, somit liegen maximal 3 Bezugsblöcke vor. In diesem Fall verlängert sich die Bezugsdauer auf insgesamt 456 Tage ab Geburt des Kindes. Die Mindestbezugsdauer muss pro Bezugsblock ununterbrochen 61 Tage betragen.

Die Anspruchsdauer des pauschalen Kinderbetreuungsgeld-Kontos kann auf bis zu 851 Tage ab Geburt des Kindes verlängert werden (flexible Inanspruchnahme). Bei einer verlängerten Anspruchsdauer verringert sich die Höhe des Tagesbetrages im gleichen Verhältnis. Auch bei dieser Variante ist ein zweimaliger Wechsel des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld möglich. Die Mindestbezugsdauer beträgt ebenfalls 61 Tage pro Bezugsblock.

Anspruchsdauer ist verbindlich festzulegen
Die Anspruchsdauer ist bei erstmaliger Antragstellung verbindlich festzulegen. Die festgelegte Anspruchsdauer ist auch für den anderen Elternteil bindend. Eine einmalige Änderung der Dauer pro Kind ist zulässig, sofern die Änderung bis spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Dauer erfolgt. Wurde bereits von beiden Elternteilen Kinderbetreuungsgeld bezogen, so muss für die Änderung der Anspruchsdauer ein gemeinsamer Änderungsantrag gestellt werden.

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann bis zu 365 Tage bzw. bei wechselnder Inanspruchnahme bis zu 426 Tage bezogen werden. Das Erwerbstätigkeitserfordernis für die Inanspruchnahme wird nur durch eine gesetzliche Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung erfüllt. Folglich reicht eine geringfügige Beschäftigung für den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht aus. Ergibt sich aus der Berechnung des Kinderbetreuungsgeldes ein geringerer Tagesbetrag als € 33,88, so erhält der Elternteil das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld auf Antrag als Sonderleistung in Höhe von € 33,88 unabhängig davon, ob die Zusatzvoraussetzungen wie Erwerbstätigkeitserfordernis oder Nichtbezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erfüllt sind.

Wird das Kinderbetreuungsgeld für dasselbe Kind zu annähernd gleichen Teilen (d.h. ein Elternteil zu mindestens 40%, der andere zu maximal 60%) und mindestens im Ausmaß von jeweils 124 Tagen bezogen, erhält jeder Elternteil auf Antrag € 500 Partnerschaftsbonus als Einmalzahlung. Der Antrag muss binnen 124 Tagen ab Ende des letzten Bezugs und kann nur einmal pro Kind (auch bei Mehrlingsgeburten) gestellt werden.

Die Rechtslage ist mittlerweile sehr komplex und für Laien nur mehr schwer durchschaubar. Gerne helfen wir Ihnen dabei, den Ihnen zustehenden Anspruch einzufordern. 


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Kleinunternehmerregelung für ausländische Vermieter

Seit 1.1.2017 ist ein Unternehmer umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, wenn sein Unternehmen im Inland betrieben wird. Vermieter, die im Ausland ansässig sind, jedoch im Inland ihr Unternehmen betreiben, können daher die Kleinunternehmerregelung nutzen.

Bisher galt, dass neben der Umsatzgrenze von € 30.000 der Wohnsitz des Unternehmers bzw. der Sitz der Gesellschaft in Österreich sein musste, um in den Anwendungsbereich der Kleinunternehmerregelung zu fallen. Anstelle der Voraussetzung der Ansässigkeit in Österreich ist seit 1.1.2017 ein Unternehmer Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn das Unternehmen im Inland betrieben wird. 
Als Unternehmen bezeichnet das Umsatzsteuergesetz jede gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, die nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Somit stellt die Vermietung einer Eigentumswohnung ein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar.

Umsatzsteuererklärungen entfallen
Aufgrund der Gesetzesänderung können künftig Vermieter, die zwar im Ausland ansässig sind, jedoch im Inland ihr Unternehmen betreiben (Wohnungen, die im Inland liegen, vermieten), die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Das ist eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung. So entfällt für jene Vermieter, deren Mieteinnahmen € 30.000 nicht übersteigen, die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen. 
Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% (= € 34.500) innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist wie bisher für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht schädlich. Da die Vermietung nicht umsatzsteuerpflichtig zu erfolgen hat, können sich daher Preisgestaltungsmöglichkeiten ergeben.

Keine Vorsteuern für Investitionen

Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass Vermieter, die unter den Anwendungsbereich der Kleinunternehmerregelung fallen, keine Vorsteuern insbesondere für Investitionen geltend machen können. Eine Geltendmachung von Vorsteuern ist nur möglich, wenn auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet wird. Im Einzelfall sollte daher vor größeren Investitionen im Zusammenhang mit der Wohnraumvermietung geprüft werden, ob die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung vorteilhaft ist. 

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Erben von Grundstücken kann teuer kommen

Seit 2008 wird keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr erhoben. Bei Erbschaften von Grundstücken kann es dennoch zu einer erheblichen Steuerbelastung kommen.

Für die Übertragung von Grundstücken im Erbwege fällt einerseits Grunderwerbsteuer (GrESt) an. Bei nicht land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bildet die Bemessungsgrundlage der Grundstückwert. Der Steuersatz ist dabei gestaffelt und beträgt für die ersten € 250.000 0,5%, für die nächsten € 150.000 2%, und darüber hinaus 3,5%. Werden land- und forstwirtschaftliche Grundstücke innerhalb des begünstigten Familienverbandes vererbt, so wird die GrESt vom einfachen Einheitswert berechnet. Der GrESt-Satz beträgt in diesen Fällen 2%. 
Bei Erbschaften von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken außerhalb des Familienverbandes bildet die GrESt-Bemessungsgrundlage der gemeine Wert, wobei der gestaffelte Steuertarif zur Anwendung gelangt.



Grundbuchseintragungsgebühr
Darüber hinaus ist für die Eintragung des Eigentumsrechts in das Grundbuch Grundbuchseintragungsgebühr in Höhe von 1,1% vom dreifachen Einheitswert zu entrichten, sofern die Übertragung im begünstigten Familienverband erfolgt. Ansonsten bildet der Wert des jeweils einzutragenden Rechts die Bemessungsgrundlage.
Aus ertragsteuerlicher Sicht führen Übertragungen im Erbwege zu keiner Steuerpflicht. Werden Grundstücke jedoch im Erbwege gegen Leistung einer Ausgleichszahlung, die aus nachlassfremden Mitteln stammt, übertragen, kann es abhängig von der Höhe der Zahlung dennoch zu einer Immobilienertragsteuerbelastung kommen.

Beispiel
Ein Nachlass besteht aus einem Grundstück (gemeiner Wert € 100.000). Ein Testament ist nicht vorhanden. Erbberechtigt sind die beiden Kinder des Verstorbenen. Bruder und Schwester kommen überein, dass das Grundstück zur Gänze vom Bruder übernommen werden soll. Im Gegenzug verpflichtet sich dieser, seiner Schwester für deren Anteil am Grundstück einen Wertausgleich zu leisten. 
Der Bruder zahlt daher seiner Schwester entsprechend dem Wert des halben Grundstücks € 50.000 aus seinem Vermögen. Da die Geldzahlung aus nachlassfremden Mitteln entrichtet wird und den halben gemeinen Wert des bemessenen Erbteiles (€ 25.000) der Schwester übersteigt, liegt eine steuerpflichtige Veräußerung des steuerlichen Miteigentumsanteils der Schwester am Grundstück vor.

Um negative ertragsteuerliche Konsequenzen von Grundstücksübertragungen im Erbwege zu vermeiden, empfiehlt es sich, rechtzeitig vorbereitende Maßnahmen zu ergreifen. So könnte etwa – abhängig vom Einzelfall – eine Grundstücksschenkung noch zu Lebzeiten mit Ausgleichszahlungen eine unerwünschte Steuerbelastung sowie den Verlust einer etwaigen Altvermögenseigenschaft verhindern. Bei der Umsetzung jener Variante, die in Ihrem Fall zu einer steueroptimalen Lösung führt, unterstützen und beraten wir Sie gerne! 

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Vorsteuerabzug bei gebraucht gekauften E-Autos

Beim Kauf eines gebrauchten Elektroautos ist zu beachten, dass für die relevante Anschaffungskostengrenze auf den ursprünglichen Neupreis bei Erstzulassung abzustellen ist.

Für Elektroautos mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, deren Anschaffungskosten maximal € 40.000 betragen, kann man beim Kauf eines Neuwagens die volle Vorsteuer geltend machen. Bei gebrauchten E-Fahrzeugen ist dagegen zu beachten, dass sich laut Finanzministerium die Angemessenheitsgrenze (siehe weiter unten) nicht auf den in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis bezieht, sondern dass der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung relevant ist.
Diese Regelung gilt jedoch nicht mehr für Gebrauchtfahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind. Bei solchen Fahrzeugen sind die tatsächlichen Anschaffungskosten laut Rechnung maßgeblich.



Vorsteuerabzugsverbot
Unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Verwendung gehören Personenkraftwagen (PKW), Kombinationskraftwagen (Kombi) und Krafträder umsatzsteuerlich nicht zum Unternehmen. Daraus folgt, dass Vorsteuern im Zusammenhang mit Anschaffung, Miete oder Betrieb solcher Fahrzeuge nicht abgezogen werden dürfen.
Vom Vorsteuerabzugsverbot nicht betroffen sind etwa Fahrschul- und Vorführkraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die zu 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung dienen, Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse sowie PKW und Kombi mit 0 Gramm CO2-Ausstoß. 



Ertragsteuerliche Angemessenheitsgrenze
Für den Vorsteuerabzug ist zudem die ertragsteuerliche Angemessenheitsgrenze bei der Anschaffung von PKWs zu beachten. Die Angemessenheitsgrenze beträgt derzeit € 40.000 (inkl. USt).

  • Übersteigen die Anschaffungskosten € 40.000 nicht, steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften uneingeschränkt zu.
  • Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 % und sind somit höher als € 80.000, steht kein Vorsteuerabzug zu.
  • Betragen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, muss für den Kostenanteil, der € 40.000 übersteigt, ein Eigenverbrauch versteuert werden.
  • Laut Finanzministerium fließt eine etwaige Förderung der Anschaffung eines CO2-freien PKWs nicht in die Beurteilung der für den Vorsteuerabzug relevanten Anschaffungskosten ein.
    Beispiel: Ein E-Auto wird um € 85.000 brutto angeschafft. Das Bundesland X gewährt eine Förderung von € 7.000. Die Beurteilung hinsichtlich Angemessenheitsgrenze erfolgt jedoch weiterhin aufgrund des Kaufpreises von € 85.000. Das Kfz ist somit zur Gänze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen!

Tipp: Nach Ansicht des Finanzministeriums kann bei in Vorjahren angeschafften Elektroautos eine positive Vorsteuerberichtigung für ab dem Jahr 2016 noch verbleibende Jahresfünftel vorgenommen werden. Eine (allfällige) Berichtigung ist aber nur innerhalb der vier auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden Kalenderjahre (jeweils jährlich) vorzunehmen. Wir beraten Sie dabei gerne!

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Neue Investitionsförderung für KMU

Einen Anreiz für Unternehmer Neuinvestitionen zu tätigen, soll die seit dem 9.1.2017 bestehende Investitionszuwachsprämie bieten. Dafür sind freilich einige Voraussetzungen zu erfüllen.

Förderungsnehmer
Als Förderungsnehmer kommen gewerbliche Unternehmer mit einer Betriebsstätte in Österreich in Betracht. Darüber hinaus müssen folgende Kriterien erfüllt werden:

  1. Die Mitarbeiteranzahl im Unternehmen darf 250 nicht überschreiten,
  2. Mitgliedschaft bei der Wirtschafts- bzw. Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer und
  3. Vorlage von drei Jahresabschlüssen von jeweils zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahren

Darüber hinaus hat der Ministerrat Ende Februar beschlossen, unter bestimmten Bedingungen auch für Großbetriebe (mit mehr als 250 Mitarbeitern eine direkte Förderung des Investitionszuwachses einzuführen. Das Vorliegen der endgültigen Rechtsgrundlagen bleibt noch abzuwarten.


Förderbare Projekte
Gefördert werden Kosten für materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden und die etwa die Erweiterung der Betriebsstätte zum Inhalt haben. Damit eine Förderung in Betracht kommt, muss die Neuinvestition bei Kleinst- und Kleinunternehmen zumindest um € 50.000 und bei mittleren Unternehmen zumindest um € 100.000 höher liegen als der (von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigende) Wert der durchschnittlichen aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten der letzten drei Geschäftsjahre.
Nicht förderbar sind etwa leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter, Fahrzeuge und Grundstücke.

Höhe der Förderung
Für Kleinst- und Kleinunternehmen beträgt die Förderung im Einzelfall bis zu 15% des Investitionszuwachses zwischen € 50.000 und € 450.000 (die Höchstprämie beträgt somit € 67.500). Mittlere Unternehmen dürfen sich einen Zuschuss von bis zu 10% des Investitionszuwachses von zumindest € 100.000 bis zu maximal € 750.000 erwarten (die maximale Förderung beträgt daher € 75.000). Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt als Einmalbetrag.

Zeitgerechte Antragstellung beachten – first come – first served!
Wichtig ist, dass der Antrag noch vor Durchführungsbeginn des Projektes bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH und nicht beim Finanzamt eingereicht werden muss! Vor Durchführungsbeginn liegt die rechtsverbindliche Bestellung, der Beginn der Arbeiten oder der Baubeginn, das Datum der ersten Lieferung oder Leistung, der ersten Rechnung oder des Kaufvertrages oder der (An-) Zahlung, wobei kein Datum zeitlich vor der Einreichung des Antrages liegen darf.


Eine Antragstellung ist noch bis zum 31.12.2018 (für Großbetriebe nur zwischen dem 1.3.2017 und dem 31.12.2017) bzw. bis zur Ausschöpfung der budgetären Mittel möglich. Wer zuerst beantragt, bekommt somit auch zuerst!

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Gewinnfreibetrag: 2017 wieder breitere Wertpapierauswahl

Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG, KG), die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) erzielen, dürfen 2017 neben Wohnbauanleihen auch wieder andere Wertpapiere erwerben, um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag auszunutzen.

Der Gewinnfreibetrag beträgt maximal 13% des Gewinns. Für Gewinne bis € 30.000 steht der Grundfreibetrag in Höhe von 13% des Gewinnes (maximal € 3.900) zu. Es ist nicht erforderlich, dafür Investitionen zu tätigen. Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass im gleichen Kalenderjahr „begünstigte Wirtschaftsgüter“, nämlich bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder bestimmte Wertpapiere, angeschafft werden. 
Seit 2013 gilt beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag eine Einschränkung durch eine Staffelung des Prozentausmaßes (maximaler Gewinnfreibetrag € 45.350).


Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 enden
Im Zuge der Steuerreform 2014 wurde hinsichtlich der begünstigten Wirtschaftsgüter beschlossen, dass Unternehmer neben bestimmten körperlichen Wirtschaftsgütern nur noch in Wohnbauanleihen investieren dürfen, um den Gewinnfreibetrag zu nutzen. Die Maßnahme war laut den gesetzlichen Übergangsbestimmungen allerdings auf drei Jahre befristet und wurde im Zuge der letzten Gesetzesänderungen auch nicht in eine Dauerlösung überführt. 
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 enden, darf daher wieder in andere – unter Umständen ertragreichere – Wertpapiere investiert werden. 
Dabei handelt es sich um Wertpapiere, die auch zur Deckung von Personalrückstellungen verwendet werden dürfen, wie etwa Bundesanleihen, Bankschuldverschreibungen, Industrieobligationen, Options- und Umtauschanleihen, bestimmte Investment- und Immobilienfonds sowie Garantiezertifikate.

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