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Blog.Verrechnungspreise.

Verrechnungspreise im Wandel

1. Neues Verrechnungspreisdokumentationsgesetz

Durch das OECD BEPS Projekt soll es im Rahmen der Dokumentationserfordernisse für multinationale Unternehmensgruppen zu weitreichenden Änderungen kommen. Diese Änderungen betreffen Aufbau, Struktur und Umfang der verlangten Dokumentation. Demzufolge erließ die Europäische Union die Richtlinie 2016/881/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung. Diese Richtlinie soll in Österreich unter anderem durch das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) umgesetzt werden. Hierzu hat der Ministerrat am 14.6.2016 die Regierungsvorlage zum EU-Abgabenänderungsgesetz beschlossen. Am 30. Juni 2016, wurde im Finanzausschuss ein Abänderungsantrag angenommen, was letztlich dazu führte, dass das EU-Abgabenänderungsgesetz am 6. Juli 2016 in der Fassung des Ausschussberichts und dem dazu eingebrachten Abänderungsantrag im Plenum des Nationalrats beschlossen wurde.

Das neue VPDG sieht explizit vor, dass neben dem VPDG bestehende Dokumentationspflichten unberührt bleiben und somit auch weiterhin einzuhalten sind. In diesem Zusammenhang kann es jedoch in einigen Bereichen aufgrund der Spezialität des VPDG zu einer Derogation bestehender Dokumentationsvorschriften kommen.

Der neue Dokumentationsstandard für multinationale Unternehmensgruppen soll die folgenden Berichte beinhalten:

  • Master-File (Stammdokumentation)
  • Local-File (Länderspezifische Dokumentation)
  • Country-by-Country Report (Länderbezogener Bericht)

Die neuen Dokumentationserfordernisse für multinationale Unternehmensgruppen führen aufgrund der standardisierten Anleitung zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation zwar zu mehr Rechtssicherheit, haben aber zwangsläufig auch einen erhöhten Aufwand in der Erstellung der entsprechenden Dokumentation zur Folge.

Die verpflichtende Erstellung der verschiedenen Berichte basiert auf umsatzbezogenen Schwellenwerten. Hierbei haben in Österreich ansässige Unternehmensgruppen ein Master-File und ein Local-File zu erstellen, sofern in den beiden vorangegangen Wirtschaftsjahren Umsatzerlöse von jeweils 50 Millionen Euro überschritten wurden. Diese Verpflichtung entfällt bei Unterschreiten der Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren, im darauffolgenden Wirtschaftsjahr. Neben diesen Anforderungen kann eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe zur Vorlage eines Master-Files aufgefordert werden, sofern diese österreichische Geschäftseinheit nach dem Recht eines anderen Staates ein Master-File zu erstellen hat.

Für die Erstellungspflicht eines CbC-Reports hat der Gesetzgeber in Anlehnung an die OECD Empfehlung und in Umsetzung der EU-Richtlinie einen höheren Schwellenwert vorgesehen. Demnach ist ein CbC-Report nur zu erstellen, wenn der konsolidierte Abschluss der multinationalen Unternehmensgruppe im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen Gesamtumsatz von mindestens 750 Millionen Euro aufweist.

2. Master File – Stammdokumentation

Das Master-File stellt einen Bericht über die weltweite Geschäftstätigkeit und Verrechnungspreispolitik der multinationalen Unternehmensgruppe dar. Hierbei sollen insbesondere folgende Informationskategorien abgedeckt werden:

  1. Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe
  2. Beschreibung der Geschäftstätigkeit
  3. Dokumentation der  immateriellen Werte
  4. Dokumentation der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten
  5. Dokumentation der Finanzlage und Steuerposition

Die Inhalte des Master-File sollen zudem in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen näher festgelegt werden. Im Ergebnis soll das Master-File der Bereitstellung von nützlichen Informationen für die Steuerverwaltungen dienen, um die Durchführung einer angemessenen und sorgfältigen Prüfung der Verrechnungspreispraxis vornehmen zu können.

Das Master-File ist ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für das jeweilige Wirtschaftsjahr innerhalb von 30 Tagen auf dessen Ersuchen an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Somit ist das Master-File bei Vorliegen der Voraussetzungen jedenfalls zu erstellen, aber nicht zwangsläufig an das Finanzamt zu übermitteln.

3. Local File – Länderspezifische Dokumentation

In Abgrenzung zum Master-File soll das Local-File keinen holistischen Überblick über die weltweite Tätigkeit der Unternehmensgruppe, sondern ein detailliertes Bild über die spezifischen gruppeninternen Geschäftsvorfälle einer einzelnen Geschäftseinheit geben. Hierbei werden insbesondere die folgenden Informationskategorien abgedeckt:

  1. Beschreibung der inländischen Geschäftstätigkeit
  2. Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle
  3. Finanzinformationen

Auch die Inhalte des Local-Files werden im vorliegenden Verordnungsentwurf des Bundesministers für Finanzen näher festgelegt und beinhalten unter anderem Informationen zur Managementstruktur, Geschäftsstrategie und zu wesentlichen Mitarbeitern der inländischen Geschäftseinheit. Weiters sind in Bezug auf die wesentlichen Geschäftsvorfälle unter anderem die Beträge von geleisteten und empfangenen unternehmensgruppeninternen Zahlungen, die Identifizierung der verbundenen Unternehmen, Kopien von wesentlichen unternehmensgruppeninternen Vereinbarungen und eine Vergleichbarkeits- und Funktionsanalyse anzugeben.

Wie auch schon beim Master-File muss auch das Local-File bei Vorliegen der Voraussetzungen erstellt werden, aber ebenso nicht zwangsläufig an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Dieses ist jedoch auch ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung innerhalb von 30 Tagen auf Ersuchen des Finanzamts zu übermitteln.

4. Country-by-Country Report – Länderbezogener Bericht

Das größte Novum in der eingeführten dreigliedrigen Verrechnungspreisdokumentation stellt der CbC-Report dar. Die Gliederung des CbC-Reports kann in die folgenden Informationskategorien unterteilt werden:

  1. Darstellung der Einkommensverteilung, Steuern und Geschäftstätigkeit nach Staaten und Gebieten
  2. Auflistung aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in verschiedenen Gesamtangaben erfasst sind (nach Staaten und Gebieten)
  3. Zusätzliche Informationen

Eine in Österreich ansässige „oberste Muttergesellschaft“ hat den CbC-Report an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Sofern die oberste Muttergesellschaft nicht in Österreich ansässig ist, muss grundsätzlich keine der in Österreich ansässigen Geschäftseinheiten einen CbC-Report übermitteln. Der Gesetzgeber sieht jedoch auch Situationen vor in denen eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit in die Verpflichtung zur Erstellung eines CbC-Reports eintreten kann. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • Die oberste Muttergesellschaft ist in ihrem Ansässigkeitsstaat nicht zur Abgabe eines CbC-Reports verpflichtet, oder
  • Es besteht keine qualifizierte Vereinbarung zum Informationsaustausch zwischen dem Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft und Österreich, oder
  • Es besteht zwar eine qualifizierte Vereinbarung über den Informationsaustausch, diese wurde aber ausgesetzt oder unterliegt einem systemischen Versagen.

Die besagte „Kann-Bestimmung“ ist so zu verstehen, dass es nach der Intention des Gesetzgebers, nicht zu einem freiwilligen Eintritt in die Verpflichtung zur Erstellung eines CbC-Reports kommen kann, sofern im Ausland ein CbC-Report zu erstellen ist, eine qualifizierte Vereinbarung zum Informationsaustausch besteht und diese Vereinbarung zum Informationsaustausch auch keinem systematischen Versagen unterliegt. Liegt jedoch eine der oben genannten Voraussetzungen vor, so „kann“ die österreichische Geschäftseinheit den CbC-Report nicht nur erstellen, sondern „muss“ dies auch tun. Diese Verpflichtung zum Eintritt einer österreichischen Geschäftseinheit wird vom zuständigen Finanzamt mittels Bescheid festgestellt. Dieser Bescheid hat nicht zu ergehen, wenn bereits eine andere in Österreich ansässige Geschäftseinheit in die Pflicht zur Erstellung des CbC-Reports eingetreten ist.

Wenn eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit in die Erstellungspflicht des CbC-Reports für die oberste Muttergesellschaft einzutreten hat, so hat sie alle notwendigen Informationen von der obersten Muttergesellschaft einzuholen. Werden die notwendigen Informationen von der obersten Muttergesellschaft nicht entsprechend bereitgestellt, ist dies dem zuständigen Finanzamt zu melden und die in Österreich ansässige Geschäftseinheit hat lediglich einen CbC-Report mit den erhaltenen bzw verfügbaren Informationen vorzulegen.

Die Verpflichtung zur Erstellung eines CbC-Reports hat für Wirtschaftsjahre zu erfolgen, die am oder nach dem 1. Jänner 2016 beginnen. Hierbei ist der CbC-Report spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

5. Allgemeines und Fazit

Im Gegensatz zum Begutachtungsentwurf zum Verrechnungspreisdokumentationsgesetz kann nun die gesamte Dokumentation wahlweise in deutscher oder englischer Sprache erstellt werden. Weiters kam es auch in Bezug auf Strafbestimmungen bei Verstößen gegen die Dokumentationserfordernisse zu Änderungen. Diese Strafbestimmungen finden sich in der vom Plenum des Nationalrats beschlossenen Fassung nicht mehr im Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, sondern in § 49b FinStrG. Diese stellen nunmehr inhaltlich unveränderte Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des Finanzstrafgesetzes dar. Hierbei beträgt der angedrohte Strafrahmen bei vorsätzlichen Verletzungen bis zu EUR 50.000,00 und bei grob fahrlässigen Verstößen bis zu EUR 25.000,00. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist auf diese Finanzordnungswidrigkeiten nicht anwendbar.

Im Ergebnis haben die verschiedenen Änderungen für den Rechtsunterworfenen sowohl positive als auch negative Auswirkungen: Einerseits hat die detaillierte Darstellung der Dokumentationserfordernisse das Maß an Rechtssicherheit erhöht; andererseits sind diese mit einem erhöhten Compliance-Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden.

Falls Sie Fragen zu den neu geschaffenen Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation oder andere verrechnungspreisspezifische Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.