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Kein KESt-Abzug bei Leistung des Pflichtteils durch eine PS

Bisher fehlte eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei Leistungen einer Privatstiftung an eine pflichtteilsberechtigte Person, die im Zuge einer Pflichtteilsklage oder eines in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Vergleichs dieser Person zuerkannt werden, eine kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendung vorliegt.

Im Anlassfall ging es um die Abgeltung eines im Zuge einer Pflichtteils-Geldforderungen erfolgenden Vergleichs, in Form der Einräumung eines Wohnnutzungsrechtes, für welches Kapitalertragsteuer (KESt) vorgeschrieben wurde.

Nach bisher geltender Ansicht des BMF unterlagen Pflichtteilszahlungen einer Privatstiftung an die pflichtteilsberechtigten Erben der KESt. Trotz fehlender Freiwilligkeit dieser Auszahlungen, die in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber den Noterben passieren, wurde die Auszahlung des Pflichtteils stets als eine der KESt unterliegende Zuwendung an Begünstigte qualifiziert.

Da eine Legaldefinition des Zuwendungsbegriffs nicht existiert, wurde der Zuwendungsbegriff von der Finanzverwaltung dahingehend auslegt, dass grundsätzlich jegliche Vermögensübertragung von einer Privatstiftung an einem Empfänger, aus welchem Gründen auch immer sie erfolgten, als KESt-pflichtige Zuwendungen an Begünstigte qualifiziert wird.

Hatte daher die Privatstiftung den Pflichtteilsanteil des gestifteten Vermögens den Erben herauszugeben, unterlag diese Vermögensübertragung bisher stets der KESt, während bei einem unmittelbaren Pflichtteilserwerb eine vergleichbare Ertragsbesteuerung unterbleiben würde.

Diese Ungleichbehandlung wurde nunmehr durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof (Ra 2014/15/0021) beseitigt: Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung jenen Teil der Literaturmeinung, welcher die Bereicherung des Empfängers und den subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung, der durch Ihre Organe gebildet wird, als wesentliche Voraussetzung der KESt-pflichtigen Zuwendung sieht. Da die Auszahlung des Pflichtteils die Erfüllung einer gerichtlich durchsetzbaren Verpflichtung der Privatstiftung gegenüber den Erben darstellt, fehlt es in diesem Zusammenhang am subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung.

Die in Abgeltung solcher Geldforderungen erfolgende Einräumung der Nutzungsrechte stellt nämlich insoweit, als sie in der gesetzlichen Verpflichtung der Privatstiftung zur Auszahlung der Pflichtteilsergänzungsansprüche wurzelt, keine Zuwendung im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 dar und unterliegt daher nicht der Kapitalertragsteuer.

Soweit daher Zuwendungen der Privatstiftung an Noterben des Stifters direkt in deren gesetzlichen Pflichtteilsansprüchen wurzeln, unterliegen sie nicht der KESt, und können somit  steuerfrei den Erben zufließen. 

Für Fragen steht Ihnen Mag. Richard Prendinger, Manager Private Wealth, sehr gerne zur Verfügung.

Mag. Richard Prendinger
+43 1 26 26 2 – 55
richard.prendinger@at.gt.com