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News. KMU.

Journal September 2016

Anzahlungsrechnungen und Teilzahlungsrechnungen

Unternehmen, die mit der Realisierung von größeren oder langfristigen Projekten betraut sind, haben besonders auf die korrekte Ausstellung von Anzahlungs- und Teilzahlungsrechnungen zu achten.

Bei Fehlern bei der Rechnungsausstellung oder bei falscher Beurteilung der Entstehung der Umsatzsteuerschuld bzw. dem Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges kann es nämlich zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages in der Regel in Höhe von 2 % des Umsatzsteuerbetrages kommen.

Rechnungslegung vor Fertigstellung der Leistung
Vereinnahmt ein Unternehmer ein Entgelt oder einen Teil eines Entgelts vor Ausführung einer umsatzsteuerpflichtigen vereinbarten Leistung, so ist er verpflichtet, eine Anzahlungsrechnungauszustellen. Für den leistenden Unternehmer entsteht dabei die Umsatzsteuerschuld mit dem Ablauf des Monats in dem die Zahlung tatsächlich auf dem Bankkonto eingelangt ist, unabhängig davon, ob eine Rechnung ausgestellt wird oder nicht. Die Abfuhr an das Finanzamt hat dabei spätestens am 15. des zweitfolgenden Monats zu erfolgen. Der die Leistung empfangende Unternehmer kann den Vorsteuerabzug allerdings nur geltend machen, wenn eine Anzahlungsrechnung gelegt und die Anzahlung geleistet wurde.

Vorausrechnung
Stellt der Unternehmer ohne Erhalt einer Zahlung über eine noch nicht erbrachte Leistung eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, so spricht man von einer sogenannten Vorausrechnung. Der die Rechnung ausstellende Unternehmer schuldet in diesen Fällen nach Ansicht der Finanzverwaltung den ausgewiesenen Steuerbetrag kraft Rechnungslegung, ohne dass der Rechnungsempfänger die Vorsteuer geltend machen kann. Um eine Steuerschuld auf Grund der Inrechnungstellung zu verhindern, muss aus der Abrechnungsurkunde klar hervorgehen, dass damit über eine Voraus- oder Anzahlung abgerechnet wird, etwa: "1. Teilrechnung über die vereinbarte und am ... fällig werdende Abschlagszahlung".

Schlussrechnung
Mit Fertigstellung und Abnahme der gesamten Leistung kann eine Schlussrechnung ausgestellt werden, wobei diese jedenfalls erforderlich ist, wenn nach Leistungserbringung noch Entgelte verrechnet werden sollen. Sofern eine Schlussrechnung ausgestellt wird und vorab Anzahlungsrechnungen mit Steuerausweis gelegt wurden, sind in der Schlussrechnung die Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen. Wird bei der Erteilung der Schlussrechnung das Entgelt um die bereits vereinnahmten Anzahlungen vermindert, ohne die auf die Anzahlungen entfallenden Steuerbeträge offen abzusetzen, und wird so nur der offene Restbetrag verrechnet, liegt eine Restrechnung vor. Dem Leistungsempfänger steht aus der Restrechnung der Vorsteuerabzug zu. 

Rechnungslegung nach Fertigstellung der Leistung

Im Unterschied zu Anzahlungsrechnungen wird eine Teilrechnung nur bei einer genau abgrenzbaren Teilleistung, die vom Leistenden bereits erbracht wurde ausgestellt. Bei Werklieferungen (etwa bei Fertigstellung eines Stockwerkes beim Hausbau) ist die Leistung in der Regel mit Zeitpunkt der Abnahme des bestellten Werks erbracht. Die Steuerschuld für den leistenden Unternehmer entsteht bei Teilzahlungsrechnungen bereits in jenem Monat, in dem die Teilleistung erbracht worden ist (bzw. im darauffolgenden Monat, wenn in diesem die Rechnung ausgestellt wird). Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug allerdings nur geltend machen, wenn eine Teilrechnung ausgestellt wurde, unabhängig davon, ob eine Zahlung bereits erfolgt ist oder nicht.Wir beraten Sie dabei gerne!

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Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen

Wird die Erbringung von Bauleistungen von einem Bauunternehmer an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet der Generalunternehmer für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben, die der Subunternehmer abzuführen hat.

Das Höchstausmaß der Haftung für lohnabhängige Abgaben sowie für Sozialversicherungsbeiträge beträgt dabei maximal 25% des geleisteten Werklohnes Die Haftung teilt sich auf zwischen Sozialversicherung 20% und Finanzamt 5%, wobei eine Inanspruchnahme des Generalunternehmers nur dann erfolgen kann, wenn gegen den Subunternehmer erfolglos Exekution geführt wurde oder bei diesem ein Insolvenztatbestand vorliegt.

Entfall der Haftung
Die Haftung für Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge des Generalunternehmers im eingangs beschriebenen Ausmaß entfällt allerdings, wenn

  • der beauftragte Subunternehmer zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (sogenannte HFU-Liste) geführt wird oder
  • der Generalunternehmer 25 % des in Rechnung gestellten Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der Wiener GKK überweist. An den Subunternehmer fließen somit lediglich 75 % des Werklohnes.

Ob ein Unternehmen in der HFU-Liste geführt wird oder nicht, kann vom Auftrag gebenden Unternehmen in der Regel anhand der Dienstgeberkontonummer des Subunternehmers kostenlos online abgefragt werden.

Aufnahme in die HFU-Liste
Die Aufnahme eines Bauunternehmens in die elektronisch geführte HFU-Liste hat auf Antrag zu erfolgen, wenn 

  • das Unternehmen insgesamt bereits mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht hat,
  • das Unternehmen nach dem ASVG angemeldete Dienstnehmer beschäftigt und somit Dienstgeber im Sinne des ASVG ist und
  • keine rückständigen Beiträge und keine ausständigen Beitragsnachweisungen für Zeiträume bis zum zweitvorangegangenen Kalendermonat bestehen.

Zu beachten ist, dass auch Unternehmen ohne Beschäftigte (z.B. „Ein-Personen-Unternehmen“) bei Erfüllung bestimmter Kriterien in die HFU-Liste aufgenommen werden können.

Um eine etwaige Haftung für Lohnabgaben bzw. Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden, empfiehlt es sich für Bauunternehmer bei der Weitergabe von Bauleistungen den Vertragspartner bereits im Vorfeld sorgfältig zu prüfen und einen Abgleich mit der HFU-Liste durchzuführen.

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Paket zur Stärkung von Start-ups

Am 5. Juli 2016 wurde von der Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zur Förderung von innovativen Start-ups in Österreich beschlossen.

Förderungen
Förderpilot: Informationen über Förderangebote (www.foerderpilot.at)
24h-Quickcheck bei Förderanfragen der FFG und aws: Vorabeinschätzung des Vorliegens der Förderkriterien; Neudotierung des aws Business Angel Fonds; Erhöhung des aws-Garantievolumens um € 100 Millionen, etc.

Patentscheck für Start-ups
Start-ups erhalten eine Gutschrift von € 10.000 für Leistungen der Patentämter. Es können damit Leistungen bezahlt werden wie etwa eine rasche Abklärung, ob Patentschutz möglich ist, Beratung zur besten Schutzstrategie sowie Patentierungskosten und Vertretungskosten für österreichische und internationale Patentanmeldungen.

Provisional Application nach US-Vorbild

Start-ups können beim Patentamt Ideen hinterlegen, auch wenn diese noch im frühen Entwicklungsstadium sind und nicht den formellen Kriterien für ein Patent genügen und genießen 1 Jahr weltweiten Schutz auf ihre Erfindungen und Ideen.

Risikokapitalprämie

Mithilfe des Programmes werden Beteiligungen durch Investoren, die Geschäftsanteile an jungen, innovativen Start-ups erwerben, gefördert. Unterstützt sollen kumulierte Investitionsbeträge bis max. € 250.000 pro Jahr werden, wobei max. 20 % des Beteiligungsbetrags an Investoren rückerstattet werden.

Lohnnebenkosten

Die Förderung soll in Höhe der Dienstgeberbeiträger der Lohnnebenkosten für 3 Mitarbeiter für 3 Jahre erfolgen. Im ersten Jahr werden die vollen 100 % der Dienstgeberbeiträge ersetzt, im zweiten Jahr 2/3 und im dritten Jahr 1/3.

Scheinpraktika
Praktika rechtfertigen eine geringere Entlohnung als bei ausgebildeten Arbeitnehmern, jedoch sollen die Rahmenbedingungen sowie Ausbildungsinhalte in Kollektivverträgen geregelt werden.

E-Government/Gründungserleichterung „One-Stop-Shop Gründungsprozess“

Im Sinne des Bürokratieabbaus, der Verfahrensbeschleunigung und der Stärkung des e-Governments wird ein One-Stop Shop für sämtliche Interaktionen mit Behörden im Gründungsprozess sowie eine Verlinkung von Behörden und Registern geschaffen.

Innovationsorientierte Ansiedlungsoffensive

Einführung eines Start-up-Visums im Rahmen der Rot-Weiß-Rot-Karte. Der Antragsteller erhält eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung (= RWR-Karte) für selbständige Tätigkeit in Österreich für ein Jahr, mit der Option auf Verlängerung für ein weiteres Jahr..

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Was versteht man unter Liebhaberei?

 

Eine Tätigkeit unterliegt der Einkommensteuer, wenn aus ihr ein positives Gesamtergebnis erwirtschaftet wird. Wird aber ein Verlust erzielt, prüft die Finanzverwaltung, ob nicht private Gründe im Vordergrund stehen, bevor die Verluste von der Steuer abgesetzt werden können.

Diese Prüfung ist notwendig, weil Aufwendungen, die privat veranlasst sind, nicht zur Kürzung anderer Einkünfte herangezogen werden dürfen. Werden Tätigkeiten ausgeübt, die auf Dauer gesehen keinen Gesamtgewinn bzw. -überschuss (= Gesamterfolg) erwarten lassen, sind diese unter dem Begriff der „Liebhaberei“ einzuordnen und aus steuerlicher Sicht unbeachtlich. Die Einstufung einer Tätigkeit als „Liebhaberei“ führt dazu, dass Verluste, die daraus entstehen, nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Zufällig entstehende Gewinne unterliegen jedoch auch nicht der Einkommensteuer.

Umsatzsteuer

Aus umsatzsteuerlicher Sicht führt die Einstufung einer Tätigkeit als Liebhaberei dazu, dass die Einnahmen nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wobei zugleich kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. 

Eng mit privaten Interessen und Hobbys in Verbindung

Liebhaberei ist jedenfalls anzunehmen, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die typischerweise auf eine in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind und somit eng mit privaten Interessen und Hobbys in Verbindung stehen (etwa Freizeittierzucht, Freizeitlandwirtschaft, Sammlertätigkeit, Reiseschriftstellerei, Hobbymalerei). Dennoch kann gegenüber der Finanzverwaltung dargelegt werden, dass hieraus ein Gesamterfolg erzielt wird.

Vermietung von Gebäuden

Eine Sonderregelung gilt für die Vermietung von Gebäuden, da hierbei die Einstufung als Einkunftsquelle insbesondere von der Art der Vermietung abhängig ist. Daher verlangt die Finanzverwaltung in diesen Fällen vorab eine Prognoserechnung, in welcher darzulegen ist, dass durch diese Tätigkeit ein Gesamterfolg erzielt wird. Diese Prognoserechnung hat unter Berücksichtigung aller Aufwendungen inkl. Instandhaltungen, Renovierungen, Zinsen für Fremdkapital, etc. zu erfolgen. Zu beachten ist hierbei, dass der Zeitrahmen für diese Prognoserechnung mit 25 bzw. 28 Jahren bei betrieblicher Gebäudeüberlassung oder 20 bzw. 23 Jahren bei privaten Vermietungen begrenzt ist.

Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes

Tätigkeiten die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweisen, werden als Einkunftsquelle angesehen und sind nur in Ausnahmefällen als Liebhaberei einzustufen. In Zweifelsfällen ist anhand einer Kriterienprüfung nachzuweisen, dass nicht wie bei den oben dargestellten Fällen ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg vorliegen muss, sondern die Tätigkeit lediglich objektiv geeignet ist einen Gesamterfolg zu erwirtschaften. Unabhängig von der Betrachtung als Einkunftsquelle, kann ein Anlaufverlust in den ersten drei bzw. fünf Jahren jedenfalls steuerlich geltend gemacht werden. 

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Verluste aus Kapitalvermögen geltend machen

Werden Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen erzielt, können diese zur steuerschonenden Minderung der Erträge herangezogen werden. Dabei gilt es jedoch die gesetzlichen Einschränkungen zu beachten.

Früchte aus der Kapitalüberlassung, wie Zinsen aus Sparbüchern und Dividenden, sowie Wertsteigerungen bei der Substanz des Kapitalvermögens, wie Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien, werden einem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5 % (bzw. 25 % bei Zinsen aus Geldeinlagen) unterworfen. Manche Veräußerungsverluste können zur Minderung der Erträge führen.

Veräußerungsgewinne als auch Veräußerungsverluste
Sofern im Privatvermögen in einem Kalenderjahr sowohl Veräußerungsgewinne als auch Veräußerungsverluste, z.B. aus Aktienverkäufen, anfallen, können Verluste mit Gewinnen aus der Veräußerung aber auch etwa gegen Dividendenerträge verrechnet werden. Die Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben oder Einkünften aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter ist jedoch nicht möglich. Der steuerlich zulässige Verlustausgleich wird vom Kreditinstitut, sofern diese Kapitalprodukte auch in einem vom selben Kreditinstitut geführten Depot gehalten werden, automatisch durchgeführt. Besitzt der Steuerpflichtige allerdings bei mehreren Kreditinstituten ein Depot, so ist ein „übergreifender“ Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung bzw. durch Einreichung einer Steuererklärung möglich.

Verlust verfällt

Kann ein Verlust nicht ausgeglichen werden, so darf dieser nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten, wie z.B. Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, verrechnet werden. Dieser Verlust verfällt und kann nicht in den Folgejahren berücksichtigt werden. Diese Regelung betrifft allerdings nur Verluste aus im Privatvermögen gehaltenem Kapitalvermögen. 

Teilwertabschreibungen auf GmbH-Anteile

Wird hingegen das Kapitalvermögen im Betriebsvermögen gehalten, so können Teilwertabschreibungen, etwa auf GmbH-Anteile, sowie Veräußerungsverluste zu 100 % nur gegen Veräußerungsgewinne, z.B. von Aktien und Zuschreibungen verrechnet werden. Ein darüber hinausgehender Verlust kann in weiterer Folge lediglich in Höhe von 55 % mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, die restlichen 45 % des Verlusts gehen verloren. Diese 55%igen Verluste werden vorrangig innerbetrieblich, etwa mit erwirtschafteten Gewinnen aus dem Betrieb, verrechnet und in weiterer Folge im Rahmen des horizontalen (gegen andere Betriebseinkünfte) sowie des vertikalen Verlustausgleichs, etwa Einkünften aus Vermietung & Verpachtung, berücksichtigt. Ein darüber hinaus verbleibender Verlust kann sogar in den nächsten Jahren vorgetragen werden und somit gegen zukünftige Einkünfte verrechnet werden.

Ausgleich mit betrieblichen Verlusten

Betriebliche und private Früchte aus der Kapitalüberlassung sowie private Wertsteigerungen werden nicht mit betrieblichen Verlusten verrechnet, da diese durch den Kapitalertragsteuerabzug nicht in der Steuererklärung aufgenommen werden. Unter Inanspruchnahme der Regelbesteuerungsoption können jedoch auch diese Kapitalerträge mit betrieblichen (auch oben erwähnten) Verlusten ausgeglichen werden. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass hierbei Verluste verrechnet werden, die auch in späteren Jahren verwendet werden könnten, um Einkünfte zu reduzieren, die dem progressiven Einkommensteuertarif von mehr als 27,5 % bzw. 25 % unterliegen.

Die steuerliche Inanspruchnahme von Kapitalverlusten ist eine sehr komplexe Angelegenheit, die Sie am besten uns als Steuerberater überlassen.

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Wechsel in eine GmbH – steuerliche Vor- und Nachteile

Der Wechsel von einem Einzelunternehmen in eine GmbH ist zwar steuerneutral möglich, weil eine Besteuerung der stillen Reserven vermieden werden kann. Die steuerlichen Vor- und Nachteile sind aber genau abzuwägen.


Laufende Besteuerung
Die laufende Besteuerung auf Ebene der GmbH erfolgt mit dem 25%igen Körperschaftsteuersatz. Im Falle einer Dividendenausschüttung der GmbH ist vom Gewinn nach Körperschaftsteuer noch die 27,5%ige Kapitalertragsteuer zu entrichten, so dass es im Falle der Ausschüttung aus der GmbH an die Gesellschafter zu einer effektiven Steuerbelastung von 45,625 % kommt. Demgegenüber unterliegt die Besteuerung des Gewinns bei natürlichen Personen im Rahmen ihres Einzelunternehmens dem progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 55 %.

Gewinnfreibetrag
Sofern beim Einzelunternehmen der Gewinnfreibetrag in maximaler Höhe in Anspruch genommen wird, dem Geschäftsführer der GmbH ein Gehalt in Höhe von € 80.000 gezahlt und bei der GmbH die Vollausschüttung angenommen wird, werden Einzelunternehmen bis zu einem Gewinn von ca. € 600.000 günstiger besteuert.

Ab Gewinn von ca. € 600.000
Die GmbH ist jedenfalls günstiger ab einem Gewinn von ca. € 600.000 (unter den obigen Prämissen), wobei die Vorteilhaftigkeit der GmbH bereits früher eintreten kann, wenn beispielsweise der Gewinnfreibetrag nicht in jedem Jahr in maximaler Höhe in Anspruch genommen wird oder Gewinne in der GmbH behalten und nicht ausgeschüttet werden. Dies ist insbesondere von Vorteil, da aufgrund der niedrigeren Steuerbelastung auf Ebene der GmbH zusätzliche liquide Mittel zur Verfügung stehen, mit welchen etwa. Kredittilgungen getätigt werden und somit insgesamt ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden kann.

Verkaufs von Liegenschaften und Kapitalvermögen
Nachteilig ist die Besteuerung des Verkaufs von Liegenschaften sowie von Kapitalvermögen, da, die Gesamtsteuerbelastung auf Ebene der GmbH 45,625 % beträgt. Im Vergleich dazu unterliegt der Verkauf von Liegenschaften einem Steuersatz von 30 % und der Verkauf von Kapitalvermögen einem Steuersatz von 27,5 % auf Ebene des Einzelunternehmens. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass sich dieser Vorteilhaftigkeitsvergleich relativiert, wenn das Liegenschaftsvermögen und/oder das Kapitalvermögen mit thesaurierten Gewinnen angeschafft wurde.

Wie aus den obigen Punkten ersichtlich, hängt die Wahl für oder gegen eine GmbH von zahlreichen Faktoren ab, die im Einzelfall zu prüfen und zu würdigen sind.

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Miete und deren Bestandteile richtig in Rechnung stellen!

Werden zugleich mit der Miete auch Nebenleistungen wie Betriebskosten, Strom, Wasser oder Heizung weiterverrechnet, stellt sich die Frage, wie die umsatzsteuerliche Behandlung zu erfolgen hat.


Die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke (etwa bei der Vermietung von einzelnen Eigentumswohnungen) unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 10 %. Es gilt, dass die Kosten der Nebenleistung mit jenem Steuersatz weiterzuverrechnen sind, dem auch die Hauptleistung Vermietung unterliegt.
Für den Fall der Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke, in dem vom Vermieter neben der Miete etwa auch die allgemeinen Betriebskosten, Strom (der nicht für Heizzwecke verwendet wird), Wasser, Kosten für die Aufzugsbenützung sowie Flur- und Treppenreinigungskosten weiterverrechnet werden, sind daher diese Kosten (ebenso wie die Miete selbst) mit 10 % Umsatzsteuer weiterzuverrechnen.

Ausnahmen von diesem Grundsatz
Wird etwa die Erbringung von Wärme als Nebenleistung zu einer Wohnraumvermietung weiterverrechnet, kommt dafür anstelle des ermäßigten 10%igen Steuersatzes der Hauptleistung „Miete“, der Normalsteuersatz in Höhe von 20 % zur Anwendung. Zu beachten ist, dass nur die Lieferung von Heizwärme, nicht dagegen jene von Warmwasser für Gebrauchszwecke (z.B. für Reinigungs- oder Badezwecke), mit 20 % USt weiterzuverrechnen ist.

Werden darüber hinaus in Zusammenhang mit der Wohnungsvermietung den Mietern auch Garagen oder Abstellplätze für Fahrzeuge überlassen, so ist diese Leistung nach Ansicht der Finanzverwaltung mit dem Normalsteuersatz in Höhe von 20 % zu besteuern und zwar unabhängig davon, ob für die Garagierung ein gesondertes Entgelt verrechnet oder ob ein einheitliches Entgelt für die Wohnungsvermietung einschließlich der Nutzungsüberlassung der Garage verlangt wird. Unmaßgeblich ist auch, ob dem Mieter eine Garage, eine Garagenbox oder ein Abstellplatz in einer Garage oder im Freien zur Verfügung steht und ob die Garagierung (Abstellung) des Fahrzeuges auf einem fixen oder frei wählbaren Platz erfolgt. 

Umsatzsteuerrechtliches Schicksal der Hauptleistung
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Nebenleistungen in Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken wirft in der Praxis oftmals Fragen auf. Ist eine Leistung als unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung „Miete“ zu qualifizieren, so teilt diese in der Regel das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung (insbesondere hinsichtlich des Steuersatzes). Allerdings bestehen von dieser Regel auch Ausnahmen, die eine fachkundige Beurteilung im jeweiligen Einzelfall erforderlich machen. Wir beraten Sie dabei gerne!

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Handwerkerbonus auch 2016

Der Nationalrat hat eine Verlängerung des Handwerkerbonus für das Jahr 2016 und  falls konjunkturell erforderlich  auch für das Jahr 2017 beschlossen.

Der Handwerkerbonus kann nur für die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen, die im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenem Wohnraum stehen, beantragt werden. Die für die Gewährung des Handwerkerbonus zur Verfügung stehenden Mittel sind mit € 20 Millionen pro Jahr begrenzt.

Wer kann den Handwerkerbonus beantragen?

Jede natürliche Person, die die oben beschriebenen Arbeitsleistungen für den für eigene Zwecke genutzten Wohnraum in Anspruch nimmt, kann Förderungswerber sein. 

Was wird gefördert?

Gefördert werden 20 % der Kosten für die reine Arbeitsleistung inklusive etwaiger Fahrtkosten. Die im Rahmen der Arbeitsleistung anfallenden Materialkosten werden nicht gefördert. Förderungsfähig sind nur Arbeiten an fest mit dem Gebäude verbundenen Bereichen wie etwa. Fenstertausch, Malerarbeiten, Erneuerung von Installationen, Verlegung von Fliesen. Nicht unter die Förderung fallen etwa Neubauten, Erweiterungen von Wohnraum und die Modernisierung und Renovierung von Gebäudeteilen, die nicht dem Wohnen dienen (z.B. Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit Garagen).

Was ist bei einem Förderungsansuchen zu beachten?
Eine Förderung kann nur für Rechnungen, die mindestens € 200 netto für Arbeitsleistungen ausweisen, beantragt werden. Pro Förderungswerber, Wohneinheit und Jahr können Förderungsansuchen für förderbare Kosten von maximal € 3.000 netto gestellt werden. Dies entspricht  einem maximalen Förderbetrag von € 600 (= 20% von € 3.000). 
Beim Förderungsantrag hat der Förderungswerber eine Rechnung, auf der die reine Arbeitsleistung und die Fahrtkosten gesondert ausgewiesen sind, sowie den Nachweis der erfolgten Zahlung vorzulegen. Weiters kann eine Förderung nur für alle Arbeiten, die nach dem 31. Mai 2016 und vor dem 31. Dezember 2017 begonnen werden, beantragt werden. 

Beantragte Förderungen werden nur gewährt, sofern ausreichende Budgetmittel vorliegen. Die Auszahlung der Förderungen für das Jahr 2017 erfolgt außerdem in Abhängigkeit der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung Österreichs. Die den geförderten Kosten zugrundeliegenden Aufwendungen können steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Wo und bis wann ist der Förderungsantrag einzureichen?
Das Förderansuchen muss zwischen 4. Juli 2016 und längstens bis 28. Februar 2017 bzw. 28. Februar 2018 eingebracht werden. Einreichstellen sind die Zentralen der Bausparkassen und alle Bankfilialen ihrer Vertriebspartner.

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