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News. KMU.

Journal Mai 2016

Grundstückswert-Rechner online

Zur Berechnung des Grundstückswertes kann nun der Grundstückswert-Rechner auf der Homepage des Finanzministeriums benutzt werden.


Der Grunderwerbsteuer unterliegen Erwerbe von Grundstücken im Inland, wobei der Erwerbsvorgang nicht nur durch Abschluss eines Kaufvertrages, sondern etwa auch durch Ersitzung oder im Rahmen einer Zwangsversteigerung erfolgen kann.
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer (GrESt) dient der Wert der Gegenleistung (etwa der Kaufpreis), mindestens jedoch der Grundstückswert. Bei bestimmten Übertragungsvorgängen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken kommt aber nach wie vor der (niedrigere) einfache Einheitswert zur Anwendung.

Werden Grundstücke (die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden) unentgeltlich (Gegenleistung beträgt nicht mehr als 30 % des Grundstückswertes), im Familienverband oder im Erbwege übertragen, so bildet der Grundstückswert jedenfalls die Basis für die Berechnung der GrESt.

Pauschalwertmodell eine von drei Möglichkeiten


Für die Ermittlung des maßgeblichen Grundstückswertes sieht der Gesetzgeber wahlweise drei Möglichkeiten vor.

  • Das pauschale Sachwertermittlungsverfahren,
  • die Wertermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels oder
  • der Nachweis des tatsächlichen Verkehrswertes des Grundstücks durch ein Immobiliensachverständigengutachten.

Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Berechnung nach dem Pauschalwertmodell, kann er dies nun mit Hilfe des Grundstückswert-Rechners auf https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb  machen. Neben der Grundfläche muss im Berechnungsprogramm auch der Bodenwert pro m2 eingeben werden. Dieser ist auf dem aktuellen Einheitswertbescheid zu finden oder kann elektronisch über Finanz-Online angefordert werden.

Welche der drei Berechnungsmöglichkeiten zu einem grunderwerbsteueroptimalen Übertragungsvorgang führt, muss anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Wir beraten Sie dabei gerne!

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Eigenheimbefreiung und Grundstücksgröße

Das Bundesfinanzgericht befand, dass keine größenmäßige Beschränkung eines Grundstückes im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung besteht. Es bleibt nun abzuwarten, ob sich der Verwaltungsgerichtshof dem anschließt.

Seit 1. April 2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der. Immobilienertragsteuer. Als Grundstücke gelten in diesem Zusammenhang nicht nur der (nackte) Grund und Boden sondern auch Gebäude und grundstücksgleiche Rechte wie etwa Baurechte.
Eine Ausnahme von der allgemeinen Steuerpflicht privater Grundstücksveräußerungen besteht unter anderem dann, wenn eine Veräußerung eines Eigenheimes samt Grund und Boden stattgefunden hat, das dem Veräußerer

  • ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (sog Hauptwohnsitzbefreiung).

Nutzung des Eigenheims als Garten oder Nebenfläche

Befreit ist das Eigenheim samt Grund und Boden. In welchem Umfang der Grund und Boden allerdings von der Hauptwohnsitzbefreiung umfasst sein soll, ist im Gesetz nicht klar geregelt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird Grund und Boden insoweit in die Hauptwohnsitzbefreiung einbezogen, als dieser der Nutzung des Eigenheims als Garten oder Nebenfläche dient. Jedenfalls anzunehmen ist das bei Grundstücken mit einer Gesamtfläche bis maximal 1.000 m2. Bei größeren Grundstücken ist daher jener Teil, der die 1.000 m2 übersteigt, nicht von der Hauptwohnsitzbefreiung erfasst und somit steuerpflichtig.

Bundesfinanzgericht gegen Finanzverwaltung

Das Bundesfinanzgericht (BFG) ist in einem jüngst ergangenen Erkenntnis dieser Ansicht der Finanzverwaltung jedoch nicht gefolgt. Demnach besteht keine größenmäßige Beschränkung im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung. Somit ist die Veräußerung eines Eigenheimes samt dem als Eigenheimgarten genutzten Grundstück unabhängig von dessen Größe von der Steuerpflicht ausgenommen.

Zu beachten ist, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht wurde. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der VwGH der Rechtsansicht des BFG anschließt oder nicht.

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Grundstücksübertragung mit „altem“ Einheitswert?

Bei Grundstücksübertragen, die im Rahmen von Umgründungsvorgängen übertragen werden, besteht noch bis 30. September 2016 ein Wahlrecht, ob die neue oder die alte Rechtslage angewendet wird. Wenn die alte Rechtslage zu einer niedrigeren Grunderwerbsteuerbelastung führt, sollte daher noch heuer eine Rechtsformplanung in Betracht gezogen werden.

Seit dem 1. Jänner 2016 ist das neue Grunderwerbsteuergesetz in Kraft. Die Bemessungsgrundlage sowie der Tarif wurden dabei neu geregelt. Entscheidend für die Höhe des Steuersatzes ist nun insbesondere, ob es sich um einen entgeltlichen, teilentgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragungsvorgang handelt.

Für alle unentgeltlichen Erwerbsvorgänge kommt der sogenannte Stufentarif zur Anwendung: Danach sind für die ersten € 250.000 0,5 %, für die nächsten € 150.000 2 %, und darüber hinaus 3,5 % an Grunderwerbsteuer zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage bildet in diesen Fällen immer der Grundstückswert. Bei entgeltlichen Vorgängen ist der Wert der Gegenleistung die Bemessungsgrundlage und mit einem Steuersatz von 3,5 % zu besteuern. Teilentgeltliche Vorgänge sind in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufzusplitten.

Erwerbsvorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz

Im Rahmen von Erwerbsvorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz jedoch eine Begünstigung insofern in Anspruch genommen werden, als für die Bemessungsgrundlage stets der Grundstückswert herangezogen wird und der Steuersatz insgesamt lediglich 0,5 % beträgt. Bis zum 31. Dezember 2015 bildete für Übertragungsvorgänge im Zuge von Umgründungen der 2-fache Einheitswert die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage (welcher im Regelfall niedriger ist als der Grundstückswert). Der Steuersatz beträgt 3,5 %. 

Grundsätzlich kommt die alte Rechtslage mit den Einheitswerten (außer bei land- und forstwirtschaftlichen gewidmeten Grundstücken) nicht mehr zu Anwendung. Bei Grundstücksübertragen, die im Rahmen von Umgründungsvorgängen gemäß dem Umgründungssteuergesetz übertragen werden, besteht jedoch noch bis 30. September 2016 ein Wahlrecht, ob die neue oder die alte Rechtslage angewendet wird. 

Umgründung aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll?

Sofern die alte Rechtslage zu einer niedrigeren Grunderwerbsteuerbelastung aufgrund der Einheitswerte führt, sollte daher noch heuer eine Rechtsformplanung in Betracht gezogen werden. Ob eine Umgründung jedoch aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss anhand der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Wir beraten Sie dabei gerne!

Achtung: Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken haben sich im Zuge der Steuerreform 2015/2016 keine Änderungen ergeben. Übertragungen von solchen Grundstücken wurden daher in den obigen Ausführungen nicht berücksichtigt. 

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Betrieblicher Verlustvortrag für die Pension?

 

Bei der Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebes wird ein Verlustvortrag mit einem etwaigen Aufgabegewinn verrechnet. Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag kann dann gegen künftige Pensionseinkünfte verrechnet werden.

Die anlässlich eines Betriebes entstandenen Verluste vorangegangener Jahre können von natürlichen Personen im Rahmen eines Verlustvortrags gewinnmindernd als Sonderausgabe in den folgenden Jahren geltend gemacht werden. Der Verlust ist dabei zu 100 % gegen sämtliche Einkünfte verrechenbar und kann daher auch zur Verrechnung mit zukünftigen Pensionseinkünften genutzt werden.

Die Möglichkeit des Verlustvortages besteht für Unternehmer, die im Rahmen ihres Einzelunternehmens oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft auch Verluste „erwirtschaftet“ haben. Der Verlustvortrag stellt ein höchstpersönliches Recht dar, welches nur von demjenigen Steuerpflichtigen genutzt werden kann, der den Verlust auch „erwirtschaftet“ hat.


Ab der Veranlagung 2016 kann der Verlustabzug neben den buchführenden Steuerpflichtigen auch von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zeitlich unbeschränkt genutzt werden. Früher war eine Verwertung des Verlusts für Einnahmen-Ausgaben-Rechner nur möglich, wenn dieser in den vorangegangenen 3 Jahren entstanden ist. Die zeitlich unbeschränkte Verlustverwertung gilt für Verluste, die ab dem Jahr 2013 entstanden sind.

Einzelunternehmen/Mitunternehmeranteil

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften stehen die Verlustvorträge dem Unternehmer bzw. den Gesellschaftern zu. Im Rahmen der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebes wird in einem ersten Schritt der Verlustvortrag mit einem etwaigen Aufgabegewinn bzw. Veräußerungsgewinn verwertet. Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag kann jedoch in den folgenden Jahren genutzt werden und gegen künftige Pensionseinkünfte verrechnet werden.

GmbH

Verlustvorträge, die auf Ebene einer GmbH entstanden sind, können nicht vom Gesellschafter genutzt werden, da nur die GmbH als eigenständiges Steuersubjekt die Verlustvorträge geltend machen kann. Die GmbH kann einen Verlust der vergangenen Jahre in Höhe von 75 % gegen ihre Einkünfte verrechnen. Im Falle der Liquidation der GmbH gehen jedoch noch vorhandene Verlustvorträge unter.

Damit jedoch eine Verrechnung der Verlustvorträge auf Ebene des Gesellschafters gegen zukünftige Pensionseinkünfte erfolgen kann, könnte angedacht werden, eine Umwandlung gemäß Umgründungssteuergesetz vorzunehmen, wodurch die Verlustvorträge von der GmbH auf die natürliche Person übertragen werden. Ein weiterer Vorteil wäre unter Umständen, dass im Rahmen der Betriebsaufgabe steuerliche Begünstigungen, beispielsweise im Zusammenhang mit Gebäuden, in Anspruch genommen werden können.

Zu beachten gilt jedoch eine etwaige Ausschüttungsfiktion, die jedoch aufgrund von hohen Verlustvorträgen im Regelfall keine Auswirkungen haben sollte. Wesentlicher Nachteil der Umwandlung wäre allerdings die Ausweitung der Haftung, welche vor einer Umwandlung zu prüfen wäre. Da die Umwandlung auch noch weitere Nachteile mit sich ziehen könnte, sollte vor der Umwandlung unbedingt mit uns ein Vorteilhaftigkeitsvergleich gemacht werden. 

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Lieferung in das EU-Ausland

Bei einer Lieferung in das EU-Ausland ist der buchmäßige Nachweis eine Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit, welcher auch nachträglich berichtigt werden kann.

Eine entgeltliche Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes (die nicht nur vorübergehend ist), beginnend in Österreich in das EU-Ausland durch einen Unternehmer an einen anderen Unternehmer ist eine innergemeinschaftliche Lieferung. Diese ist umsatzsteuerfrei, weshalb in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Der Unternehmer hat das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung buchmäßig nachzuweisen und zusätzliche Aufzeichnungen der Beförderung und der Versendung zu führen. Kann der buchmäßige Nachweis nicht erbracht werden, so schuldet das liefernde Unternehmen die auf die Lieferung entfallende Umsatzsteuer, sofern der Unternehmer die materielle Voraussetzung der Steuerfreiheit nicht zweifelsfrei nachweisen kann. Der buchmäßige Nachweis ist eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit, welcher auch nachträglich berichtigt werden kann.

Der Unternehmer hat folgende Buchnachweise zu erbringen bzw. folgende Aufzeichnungen zu führen:

  • Name, Anschrift und die UID des Abnehmers
  • Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen;
  • Handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung;
  • Tag der Lieferung;
  • Vereinbartes Entgelt bzw. bei vereinnahmter Entgeltbesteuerung das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung;
  • Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung;
  • Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet;
  • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet

Weiters sind je nach Art der Lieferung unterschiedliche Nachweise der Beförderung und der Versendung zu erbringen.

Beförderung

  • Durchschrift oder Abschrift der Rechnung
  • Handelsüblicher Beleg mit dessen Hilfe der Bestimmungsort feststellbar ist (Lieferschein)
  • Bei einer Lieferung mit dem eigenen Fahrzeug durch den Unternehmer oder eines Mitarbeiters: original unterschriebene Empfangsbestätigung des Abnehmers (Mustererklärung: Anhang 5 der Umsatzsteuerrichtlinien)
  • Bei Abholung der Waren durch den Abnehmer oder einer von ihm beauftragten Person: original unterschriebene Verbringungserklärung des Abnehmers (Mustererklärung: Anhang 6 der Umsatzsteuerrichtlinien), Feststellung der Identität der abholenden Person, Anfertigung einer Kopie des Reisepasses oder Führerscheins und eine Spezialvollmacht, die die abholende Person zur Abholung berechtigt

Lieferung durch einen Dritten im Auftrag des Lieferanten oder des Abnehmers

  • Durchschrift oder Abschrift der Rechnung
  • Versendungsbelege (zB.: Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen)
  • Bei Unzumutbarkeit dieser Voraussetzungen: Nachweiserbringung wie bei der Beförderung

Unabhängig vom erbrachten Nachweis ist eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht steuerfrei, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass die dem Geschäft zugrundeliegende Lieferung im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. 

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Umsatzsteuer-Weiterverrechnung bei Schenkung eines Betriebes

Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes ist für die Weiterverrechnung der Umsatzsteuer zu prüfen, ob für die geschenkten Wirtschaftsgüter ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.

Möchte ein Unternehmer seinen Betrieb mittels Schenkung übertragen, so wird dieser Rechtsvorgang einer Entnahme eines Gegenstandes gleichgestellt und würde der umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchsbesteuerung unterliegen, sofern hinsichtlich der geschenkten Wirtschaftsgüter ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Die Bemessungsgrundlage der Eigenverbrauchsbesteuerung stellen der Wiederbeschaffungspreis bzw. bei selbst hergestellten Gegenständen die Selbstkosten dar. 

Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes muss für jeden Gegenstand, für den ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, der Wiederbeschaffungspreis bzw. die Selbstkosten ermittelt werden. Der Beschenkte kann sich bei Weiterführung des Betriebes die in der Rechnung angeführte Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückholen, sofern er selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Ausnahme Liegenschaften

Eine Ausnahme von dieser Grundregel besteht für Liegenschaften. Die Entnahme und Übertragung von Grundstücken ist gemäß Gesetz steuerfrei. Folglich müsste aufgrund einer insoweit steuerfreien Entnahme die ursprünglich in Anspruch genommene Vorsteuer (z.B. für die Herstellung des Gebäudes oder für Großreparaturen) im Ausmaß der noch ausstehenden Zwanzigstel berichtigt werden. 

Da diese berichtigte Vorsteuer aber dem Geschenkgeber nicht überrechnet werden kann, würde die Vorsteuerberichtigung den Geschenkgeber finanziell belasten. Um dies zu verhindern, kann der Geschenkgeber im Rahmen der Übertragung der Liegenschaft zur Umsatz-Steuerpflicht optieren und die auf den Eigenverbrauch anfallende Umsatzsteuer wie bei allen anderen Gegenständen dem Beschenkten in Rechnung stellen. Der Beschenkte kann sich diese wiederum, bei Vorliegen der Voraussetzungen, als Vorsteuer zurückholen. 

Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes ist für die Weiterverrechnung der Umsatzsteuer somit zu prüfen, ob für die geschenkten Wirtschaftsgüter vormals ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.

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Registrierkassenpflicht verfassungskonform, gilt seit 1. Mai 2016

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass die Registrierkassenpflicht verfassungskonform ist. Sie ist laut VfGH dazu geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden.

Die Verpflichtung zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse liegt damit im öffentlichen Interesse und bewirkt auch bei Kleinunternehmen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung. Auch die Gleichstellung von Bankomat- und Kreditkartenzahlungen mit Barzahlungen hält der VfGH für gerechtfertigt.


Weiters hat der VfGH aber festgestellt, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht keine Rückwirkung vorgesehen hat, weshalb die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse seit 1. Mai 2016 gilt.

Registrierkassenpflicht ab 1. Mai 2016

Ob im Jahr 2015 die betreffenden Umsatzgrenzen überschritten wurden, ist somit für die Registrierkassenpflicht irrelevant. Erst der ab 1. Jänner 2016 erzielte Umsatz ist ausschlaggebend. Daher entsteht die Registrierkassenpflicht bei monatlicher UVA-Abgabe seit dem 1. Mai 2016. Ist der UVA-Zeitraum das Quartal (erster Beobachtungszeitraum somit Jänner-März 2016), so tritt die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse frühestens ab 1. Juli 2016 ein.

Beispiel 1: Registrierkassenpflicht seit 1. Mai 2016: Der Nettoumsatz (ohne USt) betrug im Unternehmen im Jänner 2016 € 40.000, davon waren € 8.500 Barumsätze (netto ohne USt; inklusive Bankomat-, Kreditkartenzahlungen und Gutscheineinlösungen). Nachdem die Umsatzschwelle von € 15.000 und auch die Barumsatzschwelle von € 7.500 bereits im Jänner 2016 überschritten wurden, trat die Pflicht zur Führung einer elektronischen Registrierkasse mit Beginn des viertfolgenden Monats, also mit 1. Mai 2016 in Kraft.

Beispiel 2: Registrierkassenpflicht ab 1. September 2016: Der Nettoumsatz (ohne USt) überschreitet - aufaddiert von Jänner bis Mai 2016 - erstmals im Mai 2016 die Umsatzschwelle von € 15.000 und auch die Barumsatzschwelle von € 7.500. Damit tritt die Pflicht zur Führung einer elektronischen Registrierkasse mit Beginn des viertfolgenden Monats, also mit 1. September 2016 ein.

Achtung: Unabhängig von den besonderen Bestimmungen rund um die Registrierkassenpflicht sind bereits seit 1. Jänner 2016 grundsätzlich die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht zu beachten!

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Steuergünstige Verköstigung von Mitarbeitern

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Lohnsteuer befreit. Kürzlich gab es im Bereich „steuergünstige Verköstigung“ von Mitarbeitern relevante Änderungen.

Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind von der Einkommensteuer befreit. Unklar ist in diesem Zusammenhang, wie der Begriff am Arbeitsplatz zu verstehen ist. Bis dato wurde der Begriff eher weit ausgelegt, wodurch nicht nur Mahlzeiten, die unmittelbar im Betrieb ausgegeben wurden, von der Steuerbefreiung erfasst waren, sondern auch die Verköstigung der Arbeitnehmer außerhalb des Betriebes des Arbeitsgebers, wie etwa durch ein Gasthaus, mit dem der Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat.

Kantine außerhalb des Betriebsgeländes?


Nach neuerer Ansicht der Finanzverwaltung sollen freie oder verbilligte Mahlzeiten aber künftig nur mehr dann von der Steuerbefreiung erfasst werden, wenn sie im Betrieb verabreicht werden oder wenn sie von außerhalb des Betriebes zum Verbrauch in den Betrieb geliefert werden. Liegt die Kantine außerhalb des Betriebsgeländes oder erfolgt die Verköstigung durch ein Gasthaus in dessen eigenen Räumlichkeiten, soll es zu einem Verlust der Steuerfreiheitkommen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) ist in einem jüngst ergangenen Erkenntnis dieser engen Ansicht der Finanzverwaltung aber nicht gefolgt. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der VwGH der Rechtsansicht des BFG anschließt.

Gutscheine für Mahlzeiten

Alternativ können dem Arbeitnehmer auch Gutscheine für Mahlzeiten gewährt werden (sog „Menügutscheine“). Diese sind bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei, sofern die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Seit dem 1.1.2016 ist es dabei nicht mehr erforderlich, dass sich die Gaststätte, bei welcher der Gutschein eingelöst wird, in der Nähe des Arbeitsplatzes befindet.

Gutscheine für Lebensmittel

Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden und müssen sie nicht sofort konsumiert werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag von der Einkommensteuer befreit (sog „Lebensmittelgutscheine“).
Zu beachten ist, dass die Verköstigung bzw. die Übergabe von Gutscheinen nur dann steuerfrei ist, wenn dies durch den Arbeitgeber auf freiwilliger Basis geschieht, der Dienstnehmer also keinen Rechtsanspruch darauf hat. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Zusage im Rahmen eines Arbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder langjähriger Übung erfolgt. Eine kollektivvertragliche Vereinbarung wäre hingegen begünstigungsschädlich.

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