article banner
News. KMU.

Journal November 2016

Registrierkassenpflicht für Punsch- und Glühweinstände?

Advent ist in Österreich die Zeit der Punsch- und Glühweinstände. Mit Einführung der Registrierkassenpflicht ist jedoch bei vielen gemeinnützigen Vereinen Verunsicherung eingetreten, ob auch für ihren Punschstand die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gilt.

Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt einen sogenannten entbehrlichen Hilfsbetrieb dar, wenn der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Der Verein ist hinsichtlich des Betriebes der Punsch- oder Glühweinstände steuerpflichtig, ohne dass die Gemeinnützigkeit des Vereines selbst gefährdet ist.

Sollten für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- oder Glühweinstände mit 10 % der erzielten Verkaufserlöse angesetzt werden. Wenn Erlöse erzielt werden, die über den Wert der angebotenen Speisen oder Getränke erheblich, also zu mehr als 100 %, hinausgehen, ist dieser Teil als Spende anzusehen und nicht bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Separat aufgestellte Spendenboxen
Besteht zusätzlich die Möglichkeit, über separat aufgestellte Spendenboxen unentgeltliche Zuwendungen zu tätigen, stellen diese Beträge echte Spenden und somit keine Betriebseinnahmen dar. Auch von den Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellte Speisen oder Getränke, wie etwa Weihnachtsbäckereien, stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar.

Steuerpflichtigen Einkünfte
Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen steht dem Verein ein Freibetrag in Höhe von € 10.000 pro Jahr zu. Nicht verbrauchte Freibeträge können für eine Dauer von höchstens 10 Jahren vorgetragen werden. Nach Abzug des Freibetrages verbleibende Einkünfte unterliegen der Körperschaftsteuer in Höhe von 25 %.
Aus dem Betrieb eines Punsch- oder Glühweinstandes alleine zahlt ein gemeinnütziger Verein daher erst ab € 100.000 Jahresumsatz (€ 100.000  Umsatz * 10 % pauschaler Gewinn = € 10.000 Freibetrag) Körperschaftsteuer. Inwiefern sich im Zusammenspiel mit weiteren entbehrlichen Hilfsbetrieben oder sogenannten begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben eine Körperschaftsteuerpflicht ergibt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Registrierkassenpflicht für einen Punschstand
Wird ein Punschstand im Rahmen einer geselligen Veranstaltung aufgestellt, etwa im Rahmen eines Adventfests, das vom Verein veranstaltet wird, besteht keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, wenn ein sogenanntes kleines Vereinsfest vorliegt. Ein kleines Vereinsfest liegt unter folgenden Umständen vor:

  • Das Vereinsfest wird im Wesentlichen von den Vereinsmitgliedern oder deren Angehörigen getragen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder das Vereinsfest mittragen, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt.
  • Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen sind unschädlich, wenn diese nicht mehr als € 1.000  pro Stunde verrechnen.
  • Die Verpflegung ist von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird diese aber etwa an einen Gastwirt ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes.
  • Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen.
  • Wenn ein Punschstand jedoch nicht im Rahmen einer solchen geselligen Veranstaltung aufgestellt wird, tritt die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht entsprechend den allgemeinen Voraussetzungen ein. Bei Überschreiten der Jahresumsatzgrenze von € 15.000 und der Barumsatzgrenze von € 7.500 tritt die Pflicht jedenfalls ein.

> zur Themenübersicht

Einschränkung des Verlustabzugs bei außerbetrieblichen Einkünften

Das Bundesfinanzgericht hat entschieden, dass das Verlustabzugsverbot bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verfassungskonform ist.

Steuerpflichtige, die ihre betrieblichen Gewinne mithilfe doppelter Buchführung oder mittels Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können Verluste, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, als Sonderausgaben geltend machen (Verlustabzug).
Mithilfe einer periodenübergreifenden Verlustverrechnung soll es zu keiner Besteuerung von Einkommen kommen, welches über mehrere Jahre gesehen (nach Zusammenrechnung der vorangegangenen Verluste mit dem Gewinn) nicht erzielt worden wäre.

Verlustabzug verfassungswidrig
Der Verlustabzug ist nur für Verluste, die aus betrieblichen Einkünften stammen, möglich. Der Verfassungsgerichthof hob am 30.10.2010 die Bestimmungen über den Verlustabzug aufgrund der Beschränkung auf betriebliche Einkunftsarten als verfassungswidrig auf. Der Gesetzgeber reagierte darauf und schuf neben dem Verlustabzug für betriebliche Einkünfte die Möglichkeit im Rahmen der Vermietung und Verpachtung bestimmte Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen auf nun mehr 15 Jahre zu verteilen. Dies ermöglicht dem Vermieter Aufwendungen, welche zu einem nicht verwertbaren Verlust führen würden, über mehrere Jahre zu berücksichtigen, um so einen Verlust zu vermeiden.

Allerdings ist weder eine periodenübergreifende Verlustverrechnung noch eine Verteilung von Werbungskosten auf mehrere Jahre bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vorgesehen. Vor kurzem hat das Bundesfinanzgericht entschieden, dass das Verlustabzugsverbot bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verfassungskonform ist.

Es bleibt abzuwarten, ob der Verfassungsgerichthof sich der Entscheidung des BFG anschließt oder der Rechtsansicht des Dienstnehmers folgt.

> zur Themenübersicht

Abgabenbetrug: Klarstellungen durch die aktuelle Judikatur

Für die Auslegung einiger Begriffe in Sachen „Abgabenbetrug“ brachten nun zwei Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofes (OGH) Klarheit.

Der Abgabenbetrug ist das am schärfsten bestrafte Delikt im Finanzstrafbereich. Wer ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder Abgabenhehlerei begeht und dabei falsche oder verfälschte Urkunden, Daten bzw andere solcher Beweismittel (sog „Falsifikate“) oder Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen verwendet, dem droht eine primäre Freiheitsstrafe. 

„Unter Verwendung von …“
Bei dem im Gesetz verankerten Begriff „unter Verwendung“ war bislang nicht eindeutig klar, ob Falsifikate, Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen im Zuge der Abgabenerklärung aktiv benützt werden müssen, oder ob deren bloße Existenz im Zeitpunkt der Abgabenhinterziehung für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichend ist. Der OGH stellte nun klar, dass „unter Verwendung“ mit den Begriffen „Bereithalten“ oder „Produzieren“ gleichzusetzen ist. Eine tatsächliche Vorlage der Urkunden, Daten oder Scheingeschäfte gemeinsam mit der Steuererklärung ist demnach nicht erforderlich. Für den Abgabenbetrug reicht es somit aus, wenn diese Unterlagen „in der Lade“ bereit liegen.

„Ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen“
Finanzvergehen sind dann durch das Gericht (und nicht durch die Finanzstrafbehörde) zu ahnden, wenn der strafbestimmende Wertbetrag € 100.000 übersteigt und das Vergehen vorsätzlich begangen wird. Für den Abgabenbetrug war hinsichtlich dieser Wertgrenze fraglich, wie Sachverhalte zu beurteilen sind, bei welchen mehrere Hinterziehungsdelikte nebeneinander verwirklicht werden.
Der OGH führte dazu nun aus, dass der Abgabenbetrug eine „besondere Art des Zusammenrechnungsgrundsatzes“ normiere. Treffen mehrere der „Abgabenbetrug“ genannten Finanzvergehen aufeinander, so muss nicht jedes einzelne Vergehen die Wertgrenze überschreiten, sondern können die Wertbeträge zusammengerechnet werden. Voraussetzung für die Zusammenrechnung ist jedoch, dass die Tatmodalitäten des Abgabenbetrugs (z. B. Verwendung von Scheingeschäften oder falschen Urkunden) bei jedem Vergehen vorliegen.
Eine Zusammenrechnung ist weiters nur bei gleichartigen Finanzvergehen möglich. Nicht zulässig wäre somit etwa eine Zusammenrechnung der Wertbeträge einer „normalen“ Abgabenhinterziehung mit jener einer wissentlichen Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen.

Umfassende Beratung in Finanzstrafsachen
Neben der Unterstützung und Verteidigung in Finanzstrafangelegenheiten sowie der geordneten Bereinigung der Vergangenheit in Form von korrekten Selbstanzeigen beraten wir Sie gerne im Bereich der Vorsorge und vorausschauenden Unternehmensplanung. Denn auch im Finanzstrafrecht gilt: Vorbeugen ist besser als Heilen!

> zur Themenübersicht

Software-Verkauf und Umsatzsteuer (USt): Lieferung oder sonstige Leistung?

Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen beim Verkauf von Software bestehen und welcher Umsatzsteuersatz zur Anwendung gelangt, ist für Laien schon kaum mehr zu durchschauen.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht kann der Verkauf einer Software nämlich als Lieferung oder sonstige Leistung qualifiziert werden, je nachdem wie die Software ausgestaltet ist bzw. ob sie auf elektronischem Weg (etwa via Internet) übertragen wird. Dies ist insofern von Bedeutung, da aufgrund der Einordnung die Lieferung bzw. die Leistung an unterschiedlichen Orten als ausgeführt gilt. Dies führt zu unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Konsequenzen; insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Umsatzsteuersätze und der Form- und Registrierungserfordernisse.

Standard-Software auf DVD
Die Finanzverwaltung geht vom Vorliegen einer Lieferung in jenen Fällen aus, in denen eine Standard-Software auf DVD oder anderen Datenträgern verkauft wird. Als Standard-Software gelten serienmäßig hergestellte Gegenstände in Standardform, die von jedem beliebigem Käufer erworben und verwendet werden können (Software für Heimcomputer, Computerspiele und Standardpakete). Der anzuwendende Umsatzsteuersatz ist unter anderem abhängig davon, ob die Lieferung innerstaatlich erfolgt oder an Empfänger, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittland (= Nicht EU-Mitgliedstaat) ansässig sind.

Beispiele

  • Österreichischer Unternehmer verkauft eine Standard-Software auf DVD an
  • Unternehmer/Nichtunternehmer im Inland → österreichische USt
  • Unternehmer im EU-Ausland → steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei Erfüllung der notwendigen Nachweispflicht
  • Nichtunternehmer im EU-Ausland → grundsätzlich österreichische USt (Ausnahme: z.B. Versandhandel)
  • Unternehmer/Nichtunternehmer im Drittland → steuerfreie Ausfuhrlieferung bei Erfüllung der Voraussetzungen

Nicht standardisierte Software und Übertragung von Standard-Software auf elektronischem Weg
Die Überlassung einer nicht standardisierten Software, die speziell nach den Anforderungen des Anwenders erstellt wird oder die eine vorhandene Software den Bedürfnissen des Anwenders individuell anpasst, stellt eine sonstige Leistung dar. Ebenfalls wird die Übertragung von Standard-Software auf elektronischem Weg (z.B. via Internet) als sonstige Leistung qualifiziert. Auch in diesen Fällen ist zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer und in welchem Staat der Empfänger ansässig ist.

Beispiele

  • Österreichischer Unternehmer verkauft eine individualisierte Software an
  • Unternehmer/Nichtunternehmer im Inland → österreichische USt
  • Unternehmer im EU-Ausland → USt des anderen Mitgliedstaats, Reverse Charge, keine österreichische USt und Hinweis auf der Rechnung hinsichtlich des Übergangs der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung
  • Nichtunternehmer im EU-Ausland → USt des anderen Mitgliedstaats (Registrierung in diesem Staat oder Anwendung des Mini-One-Stop-Shops (=MOSS))
  • Unternehmer/Nichtunternehmer im Drittland → Besteuerung erfolgt nach Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Empfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat

Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen in einem konkreten Sachverhalt bestehen und welcher Umsatzsteuersatz zur Anwendung gelangt ist individuell zu prüfen. Wir helfen Ihnen dabei gerne!

> zur Themenübersicht

Elektronisch erbrachte Dienstleistungen: Vereinfachung der Umsatzsteuerabfuhrverpflichtung

Nützt ein Unternehmer den MOSS (Mini-One-Stop-Shop) entfällt die Verpflichtung, sich für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen in den Mitgliedsstaaten zu registrieren.

Seit 1. Jänner 2015 sind alle elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in dem Land steuerbar, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Diese gesetzliche Änderung wurde mit dem Ziel eingeführt, eine gerechtere Steueraufteilung durch die Besteuerung am Verbrauchsort und die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zu erreichen. Vor dieser gesetzlichen Änderung hatten Unternehmen, die diese Leistungen aus einem EU Mitgliedstaat mit niedrigem Umsatzsteuersatz erbrachten, einen Wettbewerbsvorteil.

Mini-One-Stop-Shop MOSS

Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung müsste der Unternehmer in jedem Mitgliedsstaat, in dem er derartige Leistungen erbringt, sich für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und in der Folge dort Steuererklärungen einreichen und Zahlungen tätigen. Nützt der Unternehmer den MOSS (Mini-One-Stop-Shop) entfällt die Verpflichtung, sich für die genannten Leistungen in den Mitgliedsstaaten zu registrieren. Der Mini-One-Stop-Shop bietet die Möglichkeit, sich in einem einzigen EU-Mitgliedstaat zu registrieren und sämtliche unter die Sonderregelung fallenden Umsätze über diesen Staat zu erklären und zu bezahlen. Erbringt er neben den unter diese Sonderregelung fallende Leistungen noch andere, muss der Unternehmer sich dennoch in dem betroffenen Mitgliedsstaat registrieren.

Registrierung über FinanzOnline

Voraussetzung für die Nutzung des MOSS ist eine UID-Nummer, ein rechtzeitiger Antrag und der Unternehmer darf für die Verwendung nicht gesperrt sein. Unternehmer mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich oder Drittlandsunternehmer mit Betriebsstätten in Österreich können Österreich als Mitgliedstaat der Identifizierung wählen. Des Weiteren kann Österreich als Mitgliedstaat der Identifizierung gewählt werden, wenn der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte innerhalb der EU hat. Die Antragstellung für die Registrierung zum MOSS erfolgt für Unternehmer mit Sitz in Österreich oder für Unternehmer aus dem Drittland mit Betriebsstätte in Österreich elektronisch über FinanzOnline, ansonsten elektronisch über das beim BMF dafür eingerichtete Portal.

Erklärungszeitraum ist Kalendervierteljahr
Über den MOSS können alle anfangs erwähnten erbrachten Leistungen an Nichtunternehmer in Mitgliedstaaten erklärt werden, sofern der Unternehmer in dem Mitgliedsstaat weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat. Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr und die Erklärung ist bis zum 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats abzugeben. In der Erklärung sind die UID-Nummer, die unter den MOSS fallenden Umsätze, die darauf anwendbaren Steuersätze, die zu entrichtende Steuer - aufgegliedert nach Mitgliedsstaaten - und die gesamt zu entrichtende Steuer anzugeben. Weiters sind die Beträge in der Steuererklärung in Euro anzugeben. Erklärungen müssen auch in jenen Fällen abgegeben werden, wenn der Unternehmer in einem Erklärungszeitraum keine unter die Sonderregelung fallende Leistungen erbringt (Nullmeldungen).

Bei der Registrierung und der Einhaltung aller umsatzsteuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Mini-One-Stop-Shop unterstützen wir Sie gerne!

Hinweis
: Wenn die Leistung eines Unternehmers über das Portal (z.B. Appstore, Marktplatz, etc.) eines anderen Unternehmers vertrieben wird und der Portalbetreiber als Leistungserbringer gegenüber dem Endkunden anzusehen ist, so trägt der Portalbetreiber die umsatzsteuerlichen Verpflichtungen für die Leistung gegenüber dem Endkunden. Der Unternehmer leistet nur an den Portalbetreiber.

> zur Themenübersicht

Arbeitskräfteüberlassung oder Werkvertrag?

Die richtige Einstufung des Vertrages ist wichtig, da sich ein Arbeitskräfteüberlassungsvertrag vom Werkvertrag hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen unterscheidet.

  • Für die gewerbsmäßige Arbeitskräfteüberlassung benötigt der Auftragnehmer (Überlasser) eine entsprechende Gewerbeberechtigung.
  • Arbeitskräfteüberlassung unterliegt den besonderen arbeitsrechtlichen Regelungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes. Es enthält eine Reihe von Pflichten für den Auftraggeber (Beschäftiger) und den Auftragnehmer (Überlasser).
  • Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen drohen hohe Verwaltungsstrafen.
  • Der Auftraggeber (Beschäftiger) haftet als Bürge für die der überlassenen Arbeitskraft zustehenden Entgeltansprüche, die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie die Lohnzuschläge nach dem BUAG.
  • Der Beschäftiger gilt in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz, sowie die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte.

Entsendung ausländischer Unternehmen
Auch wenn ausländische Unternehmen österreichischen Auftragnehmern Arbeitskräfte im Wege eines „Werkvertrages“ bzw. einer „Entsendung“ anbieten, ist es von entscheidender Bedeutung, ob diese tatsächlich im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, oder ob nicht doch ein Arbeitskräfteüberlassungsvertrag vorliegt. Wird ein Werkvertrag seitens der Finanzverwaltung oder der Sozialversicherung später in einen Arbeitskräfteüberlassungsvertrag umqualifiziert, sind damit weitreichende negative Konsequenzen verbunden:


Dem österreichischen Auftragnehmer droht die Haftungsinanspruchnahme mittels Haftungsbescheid für die 20-% Abzugssteuer, die für die Zahlung von Gestellungsvergütungen an beschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitskräfteüberlasser abzuführen gewesen wäre
Dem österreichischen Auftragnehmer droht eine Kommunalsteuernachzahlung in Höhe von 2,1 % der an den ausländischen Arbeitskräfteüberlasser geleisteten Gestellungsvergütung
Darüber hinaus drohen hohe Verwaltungsstrafen.

Wie kann man die Arbeitskräfteüberlassung von einem Werkvertrag unterscheiden?

Anhaltspunkte, die für den Bestand eines Werkvertrags sprechen, sind unter anderem:

  • Der Werkunternehmer haftet für den Erfolg der Leistungen
  • Das Personal wird während der Auftragsabwicklung nicht in den Betrieb des Werkbestellers organisatorisch eingegliedert
  • Die Arbeiten werden vorwiegend mit vom Werkunternehmer beigestellten Material und Werkzeugen durchgeführt
  • Das Produkt oder die Leistung des Werkunternehmers unterscheidet sich von denen des Werkbestellers
  • Der Werkunternehmer (und nicht der Werkbesteller) trägt das wirtschaftliche Risiko des Auftrages
  • Der Werkunternehmer (und nicht der Werkbesteller) hat die Dienst- oder Fachaufsicht über die ausführenden Arbeitskräfte

Anhaltspunkte, die für den Bestand eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrags sprechen, sind, wenn 

  • kein von den Produkten, Leistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk entsteht oder
  • die Arbeiten nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers ausgeführt werden oder
  • der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet oder der Werkbesteller das wirtschaftliche Risiko trägt

> zur Themenübersicht

In welchen Fällen ist eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer möglich?

Um Erwerbsvorgänge, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten wieder beseitigt werden, nicht mit der Grunderwerbsteuer zu belasten; kommt in bestimmten Fällen eine Rückerstattung oder Nichtfestsetzung der GrESt in Betracht.

Sowohl entgeltliche (Kauf, Tausch) als auch unentgeltliche Erwerbe (Erbschaft, Schenkung) von inländischen Grundstücken unterliegen der Grunderwerbsteuer (GrESt). Die Bemessungsgrundlage für die GrESt bildet in der Regel der Wert der Gegenleistung (z.B. der Kaufpreis), mindestens jedoch der Grundstückswert. Auch bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen gelangt für die Berechnung der GrESt mangels Gegenleistung der Grundstückswert zur Anwendung.

Auf Antrag kann eine Rückerstattung bzw. Nichtfestsetzung der GrESt insbesondere in folgenden Fällen erfolgen:

  • Der Erwerbsvorgang wird innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht. Voraussetzungen für eine Rückerstattung der GrESt sind dabei insbesondere, dass der Erwerbsvorgang aufgrund eines freien Entschlusses zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien rückgängig gemacht wird und der ursprüngliche Verkäufer wieder die volle Verfügungsmacht über das Grundstück erlangt. Eine einvernehmlich rückgängig gemachte Grundstückschenkung berechtigt jedoch nach der aktuellen Judikatur des Bundesfinanzgerichts (BFG) nicht zur Rückerstattung der GrESt. Gegen diese Entscheidung des BFG wurde Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht. Ob bzw. inwieweit der VwGH der Ansicht des BFG folgt oder nicht, bleibt daher abzuwarten.

  • Der Erwerbsvorgang wird aufgrund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht, weil die Vertragsbestimmungen durch einen Vertragsteil nicht erfüllt wurden (etwa bei Vertragsbruch des Vertragspartners).

  • Der Kaufpreis für das Grundstück vermindert sich (etwa aufgrund von Mängelbehebung infolge von Gewährleistungsansprüchen).

  • Der Kaufpreis für das Grundstück wird einvernehmlich innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld nachträglich herabgesetzt.

  • Ein geschenktes Grundstück muss aufgrund eines Rechtsanspruches herausgegeben werden.

Liegt einer der oben genannten Fälle vor, so ist der jeweilige Antrag auf Rückerstattung bzw. Nichtfestsetzung der GrESt spätestens bis zum Ablauf des fünften Jahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem das zur Nichtfestsetzung bzw. Rückerstattung berechtigende Ereignis eingetreten ist.


Für Ereignisse, die im Jahr 2011 eingetreten sind, ist daher der Antrag noch bis zum Ende des Jahres 2016 möglich. Ob bzw. inwieweit tatsächlich eine Rückerstattung oder Nichtfestsetzung der GrESt in Betracht kommt, ist jedoch im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir beraten Sie dabei gerne.

> zur Themenübersicht

Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz

Der Ausbildungskostenrückersatz stellt daher ein Entgelt für eine Sachleistung des Arbeitgebers dar und ist umsatzsteuerpflichtig.

Die unternehmensinterne oder vom Arbeitgeber veranlasste Fortbildung der Arbeitnehmer – also die Weiterbildung im ausgeübten Beruf – ist überwiegend im Interesse des Arbeitgebers zu sehen. Hierbei handelt es sich nicht um eine umsatzsteuerbare Leistung, da kein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und kein Eigenverbrauch vorliegen.

Wurde ein Ausbildungskostenrückersatz für die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Frist vereinbart, so liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor. Der Ausbildungskostenrückersatz stellt daher ein Entgelt für eine Sachleistung des Arbeitgebers dar und ist umsatzsteuerpflichtig.

Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Arbeitnehmer das erworbene Wissen (etwa die höhere Qualifikation) auch bei einem anderen Arbeitgeber verwenden kann bzw. die erworbene Qualifikation eine erfolgreiche Arbeitssuche erleichtert. Nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen kann auch ein überwiegendes Interesse des Arbeitnehmers an der Ausbildung angenommen werden. Für den ausgeschiedenen Dienstnehmer erhöht sich also die Rückzahlung von Ausbildungskosten um den Betrag der Umsatzsteuer.

> zur Themenübersicht